13.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Irland) –Europäischer Haftbefehl gegen Tomas Vilkas
(Rechtssache C-640/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 23 - Frist für die Übergabe der gesuchten Person - Möglichkeit, mehrmals ein neues Übergabedatum zu vereinbaren - Widerstand der gesuchten Person gegen ihre Übergabe - Höhere Gewalt))
(2017/C 078/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Betroffener im Ausgangsverfahren
Tomas Vilkas
Tenor
Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nach dieser Bestimmung ein neues Übergabedatum vereinbaren, wenn die Übergabe der gesuchten Person innerhalb von zehn Tagen nach einem gemäß dieser Bestimmung vereinbarten ersten neuen Übergabetermin wegen des von dieser Person wiederholt geleisteten Widerstands unmöglich ist, sofern dieser Widerstand aufgrund außergewöhnlicher Umstände für diese Behörden nicht vorhersehbar war und die Folgen des Widerstands für die Übergabe trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch die Behörden nicht vermieden werden konnten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass diese Behörden auch nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen verpflichtet bleiben, ein neues Übergabedatum zu vereinbaren.
(1) ABl. C 59 vom 15.2.2016.
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