22.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt — Deutschland) — Furkan Tekdemir, gesetzlich vertreten durch Derya Tekdemir und Nedim Tekdemir/Kreis Bergstraße
(Rechtssache C-652/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Etwaiges Vorliegen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses, der neue Beschränkungen rechtfertigt - Wirksame Steuerung der Migrationsströme - Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige unter 16 Jahren - Verhältnismäßigkeit))
(2017/C 161/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Darmstadt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Furkan Tekdemir, gesetzlich vertreten durch Derya Tekdemir und Nedim Tekdemir
Beklagter: Kreis Bergstraße
Tenor
Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der dem von der Republik Türkei einerseits sowie den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beigefügt ist, ist dahin auszulegen, dass das Ziel einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine nationale Maßnahme rechtfertigen kann, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat erlassen wurde und den Drittstaatsangehörigen unter 16 Jahren für die Einreise in diesen Mitgliedstaat und den Aufenthalt dort das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis auferlegt.
Eine solche Maßnahme ist jedoch gemessen an dem verfolgten Ziel nicht verhältnismäßig, sofern die Modalitäten ihrer Umsetzung, soweit es sich um Kinder mit Drittstaatsangehörigkeit handelt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat geboren wurden und von denen — wie beim Kläger des Ausgangsverfahrens — ein Elternteil ein sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhaltender türkischer Arbeitnehmer ist, über das hinausgehen, was für die Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
(1) ABl. C 118 vom 4.4.2016.
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