Rechtssache C-661/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X BV/Staatssecretaris van Financiën (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 29 — Einfuhr von Kraftfahrzeugen — Ermittlung des Zollwerts — Art. 78 — Überprüfung der Anmeldung — Art. 236 Abs. 2 — Erstattung von Einfuhrabgaben — Dreijahresfrist — Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 — Art. 145 Abs. 2 und 3 — Gefahr der Schadhaftigkeit — Zwölfmonatsfrist — Gültigkeit)
C4122017DE620120171012DE00116272
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X BV/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-661/15) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 29 — Einfuhr von Kraftfahrzeugen — Ermittlung des Zollwerts — Art. 78 — Überprüfung der Anmeldung — Art. 236 Abs. 2 — Erstattung von Einfuhrabgaben — Dreijahresfrist — Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 — Art. 145 Abs. 2 und 3 — Gefahr der Schadhaftigkeit — Zwölfmonatsfrist — Gültigkeit)“2017/C 412/11Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X BV
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Tenor
1.
Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens erfasst, in dem festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Erklärung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Ware die fertigungsbedingte Gefahr bestand, dass an der Ware während des Gebrauchs ein Defekt auftritt, und in dem der Verkäufer deshalb in Erfüllung einer gegenüber dem Käufer bestehenden vertraglichen Gewährleistungspflicht diesem einen Preisnachlass in Form einer Vergütung der Kosten gewährt, die dem Käufer dadurch entstanden sind, dass die Ware in einer diese Gefahr ausschließenden Weise angepasst wurde.
2.
Art. 145 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 444/2002 geänderten Fassung ist ungültig, soweit er eine Frist von zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorsieht, innerhalb deren die Änderung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt sein muss.
( 1 ) ABl. C 98 vom 14.3.2016.
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