13.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Ultra-Brag AG/Hauptzollamt Lörrach
(Rechtssache C-679/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Entstehung einer Zollschuld infolge des vorschriftswidrigen Verbringens von Waren - Begriff des Zollschuldners - Für das vorschriftswidrig erfolgte Verbringen der Waren zuständiger Mitarbeiter einer juristischen Person - Bestimmung einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit))
(2017/C 078/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ultra-Brag AG
Beklagter: Hauptzollamt Lörrach
Tenor
1.
Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine juristische Person, deren Mitarbeiter, der nicht ihr gesetzlicher Vertreter ist, den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Union gesetzt hat, als Schuldnerin der durch dieses Verbringen entstandenen Zollschuld angesehen werden kann, wenn dieser Mitarbeiter die in Rede stehende Ware unter Beachtung des Rahmens der ihm von seinem Arbeitgeber übertragenen Aufgaben und in Erfüllung der Weisungen, die ihm zu diesem Zweck von einem anderen insoweit im Rahmen seines eigenen Aufgabenbereichs befugten Mitarbeiter dieses Arbeitgebers erteilt worden sind, verbracht und daher im Rahmen seiner Zuständigkeit im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers gehandelt hat.
2.
Art. 212a der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Darlegung einer betrügerischen Absicht oder offensichtlichen Fahrlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift in Bezug auf einen Arbeitgeber, eine juristische Person, nicht nur auf den Arbeitgeber selbst abzustellen ist, sondern ihm auch das Verhalten des Mitarbeiters oder der Mitarbeiter zuzurechnen ist, die unter Beachtung des Rahmens der ihnen von ihrem Arbeitgeber übertragenen Aufgaben und damit im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen von Waren gesetzt haben.
(1) ABl. C 111 vom 29.3.2016.
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