26.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 202/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt GmbH/Ivan Felja (C-680/15), Asklepios Dienstleistungsgesellschaft mbH/Vittoria Graf (C-681/15)
(In den verbundenen Rechtssachen C-680/15 und C-681/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 - Arbeitsvertrag - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Vereinbarung von Klauseln gestatten, die auf Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Übergangs verweisen - Wirksamkeit gegenüber dem Erwerber))
(2017/C 202/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt GmbH (C-680/15), Asklepios Dienstleistungsgesellschaft mbH (C-681/15)
Beklagte: Ivan Felja (C-680/15), Vittoria Graf (C-681/15)
Tenor
Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen in Verbindung mit Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Betriebsübergangs die Fortgeltung der sich für den Veräußerer aus einem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf die zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer privatautonom vereinbarte Klausel erstreckt, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivvertrag, sondern auch nach den diesen nach dem Übergang ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträgen richtet, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht.
(1) ABl. C 118 vom 4.4.2016.
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