6.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/6
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Velikoj Gorici — Kroatien) — Vodoopskrba i odvodnja d.o.o./Željka Klafurić
(Rechtssache C-686/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik - Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen - Berechnung des vom Verbraucher geschuldeten Betrags - Variabler Preisanteil, der mit dem tatsächlichen Wasserverbrauch verknüpft ist, und fixer Preisanteil, der vom Wasserverbrauch unabhängig ist))
(2017/C 038/08)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Općinski sud u Velikoj Gorici
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vodoopskrba i odvodnja d.o.o.
Beklagte: Željka Klafurić
Tenor
Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass der dem Verbraucher in Rechnung gestellte Preis für Wasserdienstleistungen nicht nur einen variablen Preisanteil umfasst, der sich nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch der betreffenden Person richtet, sondern auch einen fixen Preisanteil enthält, der von diesem Verbrauch unabhängig ist, nicht entgegensteht.
(1) ABl. C 111 vom 29.3.2016.
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