31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/7
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — W. F. Gözze Frottierweberei GmbH, Wolfgang Gözze/Verein Bremer Baumwollbörse
(Rechtssache C-689/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 9 und 15 - Anmeldung des Zeichens „Baumwollblüte“ durch einen Verein - Eintragung als Individualmarke - Vergabe von Lizenzen für die Benutzung der Marke an die Hersteller von Baumwolltextilien, die Mitglieder des Vereins sind - Antrag auf Nichtigerklärung oder auf Verfallserklärung - Begriff „ernsthafte Benutzung“ - Hauptfunktion als Herkunftshinweis))
(2017/C 249/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: W. F. Gözze Frottierweberei GmbH, Wolfgang Gözze
Beklagter: Verein Bremer Baumwollbörse
Tenor
1.
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass die durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung erfolgende Anbringung einer Unionsindividualmarke auf Waren als Gütezeichen keine markenmäßige Benutzung ist, die unter den Begriff „ernsthafte Benutzung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Die Anbringung der Marke stellt jedoch eine solche ernsthafte Benutzung dar, wenn sie den Verbrauchern auch und zugleich garantiert, dass diese Waren aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle die Waren hergestellt werden und das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Im letztgenannten Fall ist es dem Inhaber der Marke nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung gestattet, die Anbringung eines ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf identischen Waren zu verbieten, wenn dessen Anbringung für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen schafft.
2.
Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 sind dahin auszulegen, dass eine Individualmarke nicht auf der Grundlage einer gemeinsamen Anwendung dieser Bestimmungen mit der Begründung für nichtig erklärt werden kann, dass der Markeninhaber die Richtigkeit der mit der Marke im Verkehr verbundenen Qualitätserwartungen nicht durch regelmäßige Qualitätskontrollen bei seinen Lizenznehmern gewährleistet.
3.
Die Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass ihre Bestimmungen über Unionskollektivmarken nicht entsprechend auf Unionsindividualmarken angewandt werden können.
(1) ABl. C 118 vom 4.4.2016.
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