4.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 293/4
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia — Italien) — Malpensa Logistica Europa SpA/SEA — Società Esercizi Aeroportuali SpA
(Rechtssache C-701/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Verkehr - Wendung „Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Bereitstellung von Flughäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luftverkehr“ - Richtlinien 2004/17/EG und 96/67/EG - Nationale Regelung, die für die Zuweisung von Flughafenflächen kein vorheriges Ausschreibungsverfahren vorsieht))
(2017/C 293/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Malpensa Logistica Europa SpA
Beklagte: SEA — Società Esercizi Aeroportuali SpA
Beteiligte: Beta-Trans SpA
Tenor
Art. 7 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die bei — auch nur vorübergehenden — Zuweisungen von für Bodenabfertigungsdienste bestimmten Flächen ohne Entrichtung einer Vergütung durch den Flughafenbetreiber keine vorherige öffentliche Ausschreibung vorsieht, nicht entgegensteht.
(1) ABl. C 136 vom 18.4.2016.
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