1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/19
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. November 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco — Spanien) — María Pilar Plaza Bravo/Servicio Público de Empleo Estatal Dirección Provincial de Álava
(Rechtssache C-137/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Teilzeitarbeitnehmer, im Wesentlichen weiblichen Geschlechts - Nationale Regelung, die einen Höchstbetrag der Leistung bei Arbeitslosigkeit vorsieht - Regelung, die zur Berechnung dieses Betrags auf das Verhältnis zwischen der Arbeitszeit der betreffenden Teilzeitarbeitnehmer und der Arbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmer abstellt))
(2016/C 038/27)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: María Pilar Plaza Bravo
Beklagter: Servicio Público de Empleo Estatal Dirección Provincial de Álava
Tenor
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Bestimmung nicht entgegen, nach der zur Berechnung des Betrags der Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit, die ein Arbeitnehmer im Anschluss an den Verlust seiner einzigen, in Teilzeit ausgeübten Beschäftigung bezieht, der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit um einen Teilzeitkoeffizienten herabgesetzt wird, der dem Prozentsatz der Arbeitszeit des Teilzeitarbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers entspricht.
(1) ABl. C 178 vom 1.6.2015.
Full & Egal Universal Law Academy