5.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 326/4
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte di Appello di Bari — Italien) — Leonmobili Srl, Gennaro Leone/Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH u. a.
(Rechtssache C-353/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Insolvenzverfahren - Internationale Zuständigkeit - Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners - Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat - Keine Niederlassung im Ursprungsmitgliedstaat - Vermutung, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort des neuen satzungsmäßigen Sitzes ist - Beweis des Gegenteils))
(2016/C 326/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte di Appello di Bari
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Leonmobili Srl, Gennaro Leone
Beschwerdegegner: Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH, Curatela del Fallimento Leonmobili Srl, ICO Srl, Arturo Salice SpA, Grafiche Ricciarelli di Ricciarelli Bernardino, Deutsche Bank SpA, Fida Srl, Elica SpA
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem der satzungsmäßige Sitz einer Gesellschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt wurde, das Gericht, das nach dieser Verlegung mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ursprungsmitgliedstaat befasst wurde, die Vermutung, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Gesellschaft am Ort des neuen satzungsmäßigen Sitzes liegt, nur dann außer Acht lassen und davon ausgehen darf, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen zum Zeitpunkt, zu dem es angerufen wurde, im Ursprungsmitgliedstaat verblieben ist, obwohl diese Gesellschaft keine Niederlassung mehr dort hatte, wenn aus anderen objektiven und von Dritten nachprüfbaren Anhaltspunkten hervorgeht, dass sich der tatsächliche Mittelpunkt der Verwaltung und der Kontrolle dieser Gesellschaft sowie der Verwaltung ihrer Interessen zu diesem Zeitpunkt gleichwohl noch dort befand.
(1) ABl. C 302 vom 14.9.2015.
Full & Egal Universal Law Academy