5.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 326/4
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Dyrektor Izby Skarbowej w Krakowie/ESET spol. s r. o. sp. z o. o. Oddział w Polsce
(Rechtssache C-393/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Art. 169 Buchst. a - Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie besteuerte Umsätze ausführt - Niederlassung, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke der Mehrwertsteuerentrichtung registriert ist - Gelegentliche Ausführung besteuerter Umsätze in diesem Staat - Hauptsächliche Tätigkeit, die in der Ausführung innerbetrieblicher Umsätze für die genannte Gesellschaft besteht - Von der betreffenden Niederlassung entrichtete Vorsteuer - Abzug im Mitgliedstaat ihrer Registrierung))
(2016/C 326/06)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Dyrektor Izby Skarbowej w Krakowie
Kassationsbeschwerdegegnerin: ESET spol. s r. o. sp. z o. o. Oddział w Polsce
Tenor
Art. 168 und Art. 169 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine für die Zwecke der Mehrwertsteuerentrichtung in einem Mitgliedstaat registrierte Niederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die hauptsächlich nicht mehrwertsteuerpflichtige innerbetriebliche Umsätze für diese Gesellschaft und gelegentlich auch besteuerte Umsätze in dem Mitgliedstaat, in dem sie registriert ist, ausführt, berechtigt ist, die in dem letztgenannten Mitgliedstaat als Vorsteuer entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen, die auf Gegenstände und Dienstleistungen entfällt, die für die besteuerten Umsätze der betreffenden Gesellschaft verwendet werden, die in dem anderen Mitgliedstaat, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat, ausgeführt werden.
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
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