27.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/5
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Signum Alfa Sped Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Adó- és Vám Főigazgatóság
(Rechtssache C-446/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Nicht als der tatsächliche Erbringer der in Rechnung gestellten Dienstleistungen angesehener Aussteller der Rechnung - Dem Steuerpflichtigen obliegende Überprüfungspflichten))
(2017/C 063/07)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Signum Alfa Sped Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Adó- és Vám Főigazgatóság
Tenor
Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, wonach die Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die für ihm erbrachte Dienstleistungen geschuldet ist oder entrichtet wurde, mit der Begründung versagt, dass die Rechnungen über diese Dienstleistungen nicht glaubhaft seien, da der Aussteller der Rechnungen nicht der tatsächliche Erbringer der genannten Dienstleistungen sein könne. Etwas anderes gilt nur, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne von dem Steuerpflichtigen ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern dargelegt wird, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Mehrwertsteuerhinterziehung stehen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
(1) ABl. C 381 vom 16.11.2015.
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