19.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 343/13
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — BASF SE/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-456/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 10a Abs. 5 - Methode der Zuteilung von Zertifikaten - Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten - Berechnungsmodus für den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor - Beschluss 2011/278/EU - Art. 15 Abs. 3 - Beschluss 2013/448/EU - Art. 4 - Anhang II - Gültigkeit))
(2016/C 343/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BASF SE
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
1.
Die Prüfung der ersten beiden Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigen könnte, soweit diese Bestimmung die Berücksichtigung der Emissionen von Stromerzeugern bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten ausschließt.
2.
Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind ungültig.
3.
Die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 werden in der Weise zeitlich begrenzt, dass zum einen diese Feststellung erst nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Monaten ab der Verkündung des Urteils vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14, EU:C:2016:311), Wirkungen entfaltet, um der Europäischen Kommission den Erlass der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen, und dass zum anderen die bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der für ungültig erklärten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt werden können.
(1) ABl. C 389 vom 23.11.2015.
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