1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/20
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Openbaar Ministerie/A.
(Rechtssache C-463/15 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 2 Abs. 4 und 4 Nr. 1 - Vollstreckungsvoraussetzungen - Nationales Strafrecht, das die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls außer von der beiderseitigen Strafbarkeit davon abhängig macht, dass die strafbare Handlung nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist))
(2016/C 038/29)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Openbaar Ministerie
Beklagter: A.
Tenor
Die Art. 2 Abs. 4 und 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es nicht gestatten, die Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht nur davon abhängig zu machen, dass die Handlung, derentwegen dieser Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats darstellt, sondern auch davon, dass sie nach dem Recht dieses Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist.
(1) ABl. C 363 vom 3.11.2015.
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