SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 3. März 2016 ( 1 )
Rechtssache C‑158/15
Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ NV
gegen
Bestuur van de Nederlandse Emissieautoriteit
(Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State [Staatsrat, Niederlande])
„Umweltrecht — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Begriff der Anlage — Verordnung (EU) Nr. 601/2012 — Überwachung von Treibhausgasemissionen — Brennstoff, der die Anlage verlässt“
I – Einleitung
1.
Das System des Handels mit Emissionsrechten nach der Richtlinie 2003/87/EG ( 2 ) ist eines der wichtigsten Instrumente der Union zur Bekämpfung des Klimawandels. In diesem System müssen Kohlekraftwerke für die Freisetzung von CO2 bei der Erzeugung von Strom Emissionsrechte erwerben, sogenannte Zertifikate. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage, ob dies auch die Freisetzung von CO2 einschließt, die auf die Selbsterhitzung von Steinkohle im betriebseigenen Lager eines Kraftwerks zurückgeht.
2.
Eine Einbeziehung dieser Emissionen würde voraussetzen, dass das Lager Teil der Kraftwerksanlage im Sinne der Richtlinie 2003/87 ist. Der dabei anzuwendende Anlagenbegriff ist nicht auf diese Richtlinie beschränkt, sondern findet sich mit einem weitgehend identischen Wortlaut in der viel allgemeineren Richtlinie über industrielle Emissionen ( 3 ), wo er von zentraler Bedeutung ist. Der Gerichtshof wird sich im vorliegenden Verfahren erstmals zu diesem Begriff äußern. Und obwohl die Auslegung der Definition einer Richtlinie nicht zwangsläufig auf eine andere Richtlinie übertragen werden muss, kommt dem vorliegenden Fall doch eine präjudizierende Wirkung zu.
3.
Selbst wenn das Lager der Kraftwerksanlage zugerechnet würde, wäre eine Einbeziehung der gegenständlichen Emissionen allerdings ausgeschlossen, wenn die durch die Selbsterhitzung verlorene Kohle im Sinne von Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 ( 4 ) als Brennstoff, der die Anlage verlassen hat, anzusehen wäre.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Die Richtlinie 2003/87
4.
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87 ist in Art. 2 Abs. 1 niedergelegt:
„Diese Richtlinie gilt für die Emissionen aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten und die Emissionen der in Anhang II aufgeführten Treibhausgase.“
5.
Unter den Definitionen des Art. 3 der Richtlinie 2003/87 sind die drei nachfolgenden hervorzuheben:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
b)
‚Emissionen‘ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage …;
…
e)
‚Anlage‘ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
…
t)
‚Verbrennung‘ die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Art und Weise, auf welche die Wärme, der Strom oder die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt wird sowie alle sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Abgasreinigung;
…“
6.
Die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für die Emission von Treibhausgasen ist in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 niedergelegt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber für jede Anlage bis zum 30. April jeden Jahres eine Anzahl von nicht gemäß Kapitel II vergebenen Zertifikaten abgibt, die den nach Art. 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden.“
7.
Die Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW ist eine der Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87 enthalten sind. In der Einführung dieses Anhangs wird präzisiert, welche Vorgänge bei der Verbrennung zu berücksichtigen sind:
„3.
Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das Gemeinschaftssystem aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC‑Einheiten (‚Chemical Looping Combustion Units‘), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. …
…
5.
Wenn festgestellt wird, dass der Kapazitätsschwellenwert einer in diesem Anhang genannten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, werden alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufgenommen.“
B – Die Verordnung Nr. 601/2012
8.
Nach ihrem Art. 1 enthält die Verordnung Nr. 601/2012 Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und Tätigkeitsdaten gemäß der Richtlinie 2003/87 in dem am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und den darauf folgenden Handelszeiträumen.
9.
Nach Art. 5 der Verordnung Nr. 601/2012 soll die Überwachung vollständig sein:
„Die Überwachung und Berichterstattung ist vollständig und berücksichtigt alle Prozessemissionen und Emissionen aus der Verbrennung aus sämtlichen Emissionsquellen und Stoffströmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87 und anderen gemäß Art. 24 der Richtlinie einbezogenen relevanten Tätigkeiten sowie alle Treibhausgasemissionen, die für diese Tätigkeiten aufgelistet sind, wobei Doppelerfassungen zu vermeiden sind.
Die Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber wenden geeignete Maßnahmen an, um etwaige Datenlücken während des Berichtszeitraums zu vermeiden.“
10.
Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 601/2012 präzisiert die Grenzen der Überwachung durch den Anlagenbetreiber:
„Der Anlagenbetreiber bestimmt die Grenzen der Überwachung für jede Anlage.
Innerhalb dieser Grenzen bezieht der Anlagenbetreiber alle relevanten Treibhausgasemissionen aus allen Emissionsquellen und Stoffströmen, die den in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87 zugeordnet sind, sowie Tätigkeiten und Treibhausgase ein, die ein Mitgliedstaat gemäß Art. 24 der Richtlinie 2003/87 einseitig einbezogen hat.
Außerdem bezieht der Anlagenbetreiber Emissionen infolge des regulären Betriebs sowie Emissionen infolge außergewöhnlicher Vorgänge wie Inbetriebnahme/Stilllegung oder Notfallsituationen innerhalb des Berichtszeitraums ein, ausgenommen Emissionen aus fahrbaren Maschinen für Beförderungszwecke.“
11.
Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 601/2012 betrifft die Wahl der Überwachungsmethodik:
„Für die Überwachung der Emissionen einer Anlage wählt der Anlagenbetreiber entweder eine auf Berechnungen oder eine auf Messung beruhende Methodik nach Maßgabe der spezifischen Vorschriften dieser Verordnung.
Bei einer auf Berechnungen beruhenden Methodik werden Emissionen aus Stoffströmen anhand von Tätigkeitsdaten ermittelt, die durch Messsysteme und zusätzliche Parameter aus Laboranalysen oder Standardfaktoren gewonnen werden. Die auf Berechnungen beruhende Methodik kann durch die Standardmethodik gemäß Art. 24 oder durch die Massenbilanzmethodik gemäß Art. 25 implementiert werden.
…“
12.
Art. 27 der Verordnung Nr. 601/2012 regelt, wie Verbrauchsmengen einer Anlage zu berechnen sind:
„(1) Der Anlagenbetreiber bestimmt die Tätigkeitsdaten für einen Stoffstrom nach einem der nachstehenden Verfahren:
a)
durch kontinuierliche Messung am Prozess, der die Emissionen verursacht,
b)
durch Aggregierung von gesondert vorgenommenen Mengenmessungen unter Berücksichtigung relevanter Bestandsveränderungen.
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Buchst. b wird die im Berichtszeitraum verarbeitete Brennstoff- oder Materialmenge berechnet als die im Berichtszeitraum gekaufte Brennstoff- oder Materialmenge abzüglich der Brennstoff- oder Materialmenge, die die Anlage verlassen hat, zuzüglich der zu Beginn des Berichtszeitraums auf Lager befindlichen Brennstoff- oder Materialmenge und abzüglich der am Ende des Berichtszeitraums auf Lager befindlichen Brennstoff- oder Materialmenge.
…“
III – Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen
13.
Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ NV (im Folgenden: EPZ) betreibt ein Kohlekraftwerk im Seehafen- und Industriegebiet Vlissingen-Oost in der Nähe von Borssele in der niederländischen Provinz Zeeland. Das Kraftwerk hat derzeit eine Leistung von 406 MW und verbraucht im Durchschnitt 2500 Tonnen Steinkohle pro Tag. Die Kohle wird per Schiff in einem der im Gebiet befindlichen Häfen angeliefert. Lieferant ist ein Stauer namens OVET, der seinen Sitz in der Nähe des Hafens hat. OVET lagert die vom Schiff abgeladene und für EPZ bestimmte Kohle in zwei mobilen Trichtern und verbringt sie anschließend zur Speicherstätte von EPZ, die gemeinhin auch als Kohlepark bezeichnet wird.
14.
Das Zentrum des Kohleparks liegt ungefähr 800 Meter vom Rand des Kohlekraftwerks entfernt. Das Grundstück, auf dem sich das Kohlekraftwerk befindet, wird durch eine öffentliche Straße von der Speicherstätte getrennt. Die Kohle wird mit Schürfwagen aus der Speicherstätte auf ein Förderband geschaufelt. Dieses Förderband verläuft über der öffentlichen Straße zum Kohlekraftwerk. Dort wird die Kohle gemahlen und anschließend in die Verbrennungsanlage eingespeist.
15.
Im Kohlepark kann EPZ ungefähr zwei Bootsladungen unterbringen. Die Kohle verbleibt zwischen einem halben und einem Jahr im Lager, bevor sie im Kraftwerk verbrannt wird.
16.
EPZ fällt unter das System des Emissionshandels und muss daher für Emissionen von Treibhausgasen Emissionszertifikate abgeben. Die Menge der benötigten Zertifikate wird anhand der gelieferten Kohlenmenge bestimmt. Die EPZ beantragt jedoch, diese Menge um einen festen Prozentsatz mindern zu dürfen.
17.
Umstritten ist dabei nur noch, ob die Selbsterhitzung der Kohle eine Reduzierung rechtfertigt. Darunter ist zu verstehen, dass ein Teil der Kohle während der Lagerung im Kohlepark durch Verbrennung infolge von Selbsterhitzung verloren geht. Der Sauerstoff aus der Luft in den Zwischenräumen der gelagerten Kohle reagiert mit ihr und erzeugt Wärme, wodurch ein Teil der Kohle verloren geht. Dieser Prozess führt zwar zu einer CO2-Emission, trägt aber nicht zur Stromerzeugung des Kraftwerks bei.
18.
Der niederländische Staatsrat ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union daher, im Wege der Vorabentscheidung folgende Fragen zu beantworten:
1.
Wird ein Sachverhalt wie der vorliegende, bei dem Kohle in einem Kohlepark gelagert wird, in dem CO2-Emissionen infolge von Selbsterhitzung stattfinden, sich das Zentrum des Kohleparks in ungefähr 800 Metern Entfernung vom Rand des Kohlekraftwerks befindet, beide Grundstücke durch eine öffentliche Straße voneinander getrennt werden und die Kohle von der Lagerstätte auf einem Förderband, das über der Straße verläuft, in das Kraftwerk befördert wird, vom Begriff „Anlage“ im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 erfasst?
2.
Ist mit „Brennstoff, der die Anlage verlassen hat“, in Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 601/2012 ein Sachverhalt wie der vorliegende gemeint, bei dem Kohle während der Lagerung im Kohlepark durch Verbrennung infolge von Selbsterhitzung verloren geht?
19.
Schriftlich haben sich EPZ, das Königreich der Niederlande und die Kommission geäußert. Da der Gerichtshof sich aufgrund dieser Schriftsätze für ausreichend unterrichtet hält, hat er gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
IV – Würdigung
20.
Nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 muss der Betreiber für jede Anlage bis zum 30. April jeden Jahres eine Anzahl von Zertifikaten abgeben, die den nach Art. 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Im Ausgangsfall geht es zwar noch nicht um die Abgabe von Zertifikaten, sondern nur um die Prüfung nach Art. 15, doch das Ergebnis dieser Prüfung ist maßgeblich für die Menge der notwendigen Zertifikate.
21.
Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen möchte der Staatsrat aufklären, ob CO2-Emissionen aufgrund von Selbsterhitzung bei der Lagerung von Kohle im Lager eines Kohlekraftwerks durch Emissionszertifikate gedeckt werden müssen. Die beiden Fragen zielen darauf ab, ob das Lager im System der Richtlinie 2003/87 der Kraftwerksanlage zuzuordnen ist (dazu unter A) und gegebenenfalls ob der durch die Selbsterhitzung verlorene Brennstoff unberücksichtigt bleiben kann, weil er „die Anlage verlassen hat“ (dazu unter B).
A – Zum Anlagenbegriff
22.
Eine Anlage ist nach Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
23.
Die Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW ist in Anhang I der Richtlinie 2003/87 enthalten. Das Kraftwerk von EPZ mit einer Leistung von 406 MW ist daher vom System der Richtlinie erfasst.
24.
EPZ betont zwar, dass die Lagerung von Kohle keine Tätigkeit nach Anhang I der Richtlinie 2003/87 ist. Das Kohlelager könnte jedoch Teil der Kraftwerksanlage sein.
1. Zur Anlagendefinition
25.
Die Anlagendefinition des Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 ist durch vier Elemente gekennzeichnet. Dort ist nämlich erstens von einer ortsfesten technischen Einheit die Rede, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, sowie zweitens von anderen unmittelbar damit verbundenen Tätigkeiten, die drittens mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die viertens Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
26.
Zwar bestehen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen Unterschiede in Bezug auf die Frage, ob die anderen unmittelbar mit der Haupttätigkeit verbundenen Tätigkeiten innerhalb der technischen Einheit durchgeführt werden oder auch außerhalb. ( 5 ) Diese Unterschiede sind jedoch geringer, als es den Anschein hat.
27.
Denn der Begriff der „technischen Einheit“ ist nicht definiert und kann daher flexibel ausgelegt werden. Entscheidend müssen folglich die übrigen Merkmale der Definition sein, also die unmittelbare Verbindung der anderen Tätigkeit mit der Tätigkeit nach dem Anhang, der technische Zusammenhang beider Tätigkeiten sowie die Umweltauswirkungen.
28.
Es verbietet sich, diese Elemente der Anlagendefinition restriktiv auszulegen, da andernfalls zu befürchten ist, dass bestimmte Emissionen von Treibhausgasen aus der jeweiligen Anlage ausgegrenzt und dem System der Richtlinie 2003/87 entzogen werden.
29.
Die Lagerung von Kohle an einen Kraftwerksstandort im Hinblick auf ihre spätere Verbrennung im Kraftwerk wird zwar nicht in Anhang I der Richtlinie 2003/87 aufgeführt, doch ergibt sich bereits aus der Anlagendefinition, dass auch andere Tätigkeiten der Anlage zuzuordnen sind, wenn sie nur unmittelbar mit der Haupttätigkeit, hier der Verbrennung, verbunden sind. Für die streitgegenständliche Lagerung von Kohle ist eine solche unmittelbare Verbindung gegeben, denn der gelagerte Brennstoff ist für den Betrieb des Kraftwerksofens unabdingbar.
30.
Konkretisiert wird diese unmittelbare Verbindung durch das Merkmal des technischen Zusammenhangs. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die jeweilige Tätigkeit mit der Haupttätigkeit, die den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 eröffnet, in einen gemeinsamen technischen Ablauf integriert ist. Dies ist im Ausgangsfall schon aufgrund des Förderbands zum Kraftwerk gegeben. Dass beide Anlagenteile durch eine Straße und eine gewisse Entfernung getrennt werden, ist demgegenüber nachrangig.
31.
Schließlich zeigen die CO2-Emissionen aufgrund der Selbsterhitzung, dass die Lagerung Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben kann. Weitere Umweltauswirkungen der offenen Lagerung von Steinkohle, etwa in der Form von Feinstaub, können nicht ausgeschlossen werden.
32.
Daher ist ein Kohlelager wie das im Ausgangsrechtsstreit Teil der Kraftwerksanlage.
2. Zu besonderen Anlagenbegriffen
33.
Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die etwas spezifischer gefassten Anlagendefinitionen im Bereich der Abfallverbrennung gemäß Art. 42 Abs. 1 der Richtlinie über industrielle Emissionen und gemäß Art. 3 Nr. 8 der sogenannten Seveso-III-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen. ( 6 )
34.
Bei Abfallverbrennungsanlagen wird die Lagerung des Abfalls, also des Brennstoffs, ausdrücklich als Teil der jeweiligen Anlage definiert. Und auch nach der Seveso-III-Richtlinie schließen Anlagen Lager ein, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind.
35.
Zwar sind diese beiden Definitionen primär auf die spezifischen Ziele der jeweiligen Regelungen ausgerichtet, doch haben sie genau wie die Definition der Richtlinie 2003/87 den Zweck, eine umfassende Berücksichtigung der jeweils geregelten Umweltauswirkungen anzustreben. Und insofern illustrieren die beiden besonderen Definitionen, dass Anlagen typischerweise auch die jeweils notwendige Lagerhaltung einschließen.
36.
Von besonderem Interesse ist dabei die Definition im Bereich der Abfallverbrennung, weil sie auf Verbrennungsanlagen abzielt und das Kraftwerk ebenfalls eine Verbrennungsanlage ist. Diese Definition zeigt, dass Verbrennungsanlagen regelmäßig über ein Brennstofflager verfügen.
3. Zu den Zielen der Richtlinie 2003/87
37.
EPZ vertritt allerdings die Auffassung, aufgrund der Ziele der Richtlinie 2003/87 sei eine engere Auslegung des Anlagenbegriffs geboten. EPZ betont in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Betreiber eines Kohlelagers die Emission aufgrund der Selbsterhitzung nicht kontrollieren oder verhindern kann.
38.
Diese Auffassung beruht auf dem Gedanken, dass der Marktmechanismus des Handels mit Emissionsrechten die Anlagenbetreiber dazu anhalten soll, die bei ihren Aktivitäten entstehenden Emissionen an CO2 so weit wie möglich zu mindern.
39.
Selbst wenn man unterstellt, dass der Betreiber eines Kohlelagers die Selbsterhitzung tatsächlich nicht vermeiden kann, so verkennt EPZ jedoch, dass es im Marktmechanismus auch angelegt ist, unter Umständen auf bestimmte Aktivitäten vollständig zu verzichten, wenn sie aufgrund der Kosten unvermeidbarer Emissionen nicht mehr konkurrenzfähig sind.
40.
Folglich bestätigen die Ziele der Richtlinie 2003/87 ebenfalls die Einbeziehung des Kohlelagers in die Kraftwerksanlage.
4. Zur Verordnung Nr. 601/2012
41.
Obwohl die Verordnung Nr. 601/2012 die Frage der Einbeziehung von Emissionen des Lagers auf den ersten Blick nicht eindeutig beantwortet, stellt sie diese letztlich nicht in Frage.
42.
Eine Möglichkeit, das Lager unberücksichtigt zu lassen, scheint Art. 20 der Verordnung zu eröffnen. Danach bestimmt der Anlagenbetreiber die Grenzen der Überwachung für jede Anlage. Diese Regelung kann jedoch nicht dahin gehend verstanden werden, dass der Betreiber eines Kohlekraftwerks das zugehörige Lager ausgrenzen und daher unberücksichtigt lassen dürfte.
43.
Die Befugnis, Grenzen festzulegen, bezieht sich nämlich nicht auf die Anlage als solche, sondern nur auf deren Überwachung. Eine Begrenzung der Überwachung, die bestimmte Emissionen der Anlage unberücksichtigt lässt, würde aber dem Zweck der Überwachung widersprechen. Diese soll nämlich nach Art. 5 der Verordnung vollständig sein und alle Prozessemissionen und Emissionen aus der Verbrennung aus sämtlichen Emissionsquellen und Stoffströmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87 berücksichtigen. Die Selbsterhitzung von Kohle im Lager ist aber ebenfalls eine Emissionsquelle im Zusammenhang mit der Kraftwerkstätigkeit und muss daher von der Überwachung erfasst werden.
5. Zu anderen Organisationsformen der Lagerung
44.
EPZ bittet in diesem Zusammenhang nachvollziehbar um Klarstellung, ob eine andere Organisation der Lagerung möglicherweise ihre Einbeziehung in die Kraftwerksanlage ausschließt. Für die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens wäre diese Klarstellung zwar nicht unabdingbar, doch die endgültige Klärung des Konflikts zwischen der EPZ und den zuständigen niederländischen Stellen über die Berücksichtigung des Lagers könnte dadurch gefördert werden. Daher sollte der Gerichtshof sich dazu äußern.
45.
Das Merkmal des technischen Zusammenhangs zeigt, dass es nicht auf die wirtschaftliche Organisation der Tätigkeit ankommen kann, etwa darauf, ob sie von einem anderen Betreiber durchgeführt wird (Outsourcing). Entscheidend ist vielmehr ihre Integration in einen technischen Ablauf mit der Haupttätigkeit, die den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 eröffnet.
46.
Dementsprechend hat der Gesetzgeber im sechsten Erwägungsgrund sowie in Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie über Industrieemissionen, wo fast der gleiche Anlagenbegriff verwendet wird, die Möglichkeit verschiedener Betreiber, die unterschiedliche Teile einer Anlage betreiben, in den Blick genommen.
47.
Dies bestätigen auch die spezifischen Anlagendefinitionen im Bereich der Abfallverbrennung und zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen. Sie zeigen, dass Anlagen nicht isoliert betrachtet werden können, sondern regelmäßig einen technischen Ablauf umfassen, der in seiner Gesamtheit gewürdigt werden muss.
48.
Folglich kann die Auswahl des technischen Mittels zur Verbindung von Anlagenteilen ebenso wenig entscheidend sein, solange diese Teile in der Anlage in einem technischen Ablauf zusammenhängen. Das verwendete Förderband ist daher nur ein Beispiel einer technischen Verknüpfung. Andere, weniger fest installierte Verbindungen, etwa Lastwagen, wären ebenfalls vorstellbar.
49.
Der Entfernung zwischen einem Brennstofflager und dem Ort der Verbrennung kann bei der Würdigung eines solchen technischen Ablaufs nur Indizwirkung zukommen. Je weiter sie voneinander entfernt sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um einen unmittelbar zusammenhängenden technischen Ablauf handelt. Aber ein Zwischenlager, das ausschließlich zur Versorgung eines bestimmten Kraftwerks betrieben wird, sollte auch in großer Entfernung noch als Teil der Kraftwerksanlage angesehen werden.
50.
Ähnliches sollte bei der Belieferung anderer Abnehmer aus dem gleichen Lager gelten. Sie wäre ein Indiz dafür, dass das Lager nicht Teil der Kraftwerksanlage ist. Solange jedoch der Hauptzweck des Lagers die Versorgung des Kraftwerks bliebe, läge die Annahme einer einheitlichen Anlage weiterhin nahe. Dafür spricht auch der nachfolgend zu erörternde Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 601/2012. Denn diese Regelung geht offensichtlich davon aus, dass aus einer Anlage heraus Brennstoff an andere Abnehmer geliefert werden kann.
51.
Daraus folgt, dass das Lager kaum durch andere Organisationsformen aus der Anlage ausgegrenzt werden kann. Das Unternehmen müsste vielmehr die Lagerung der Kohle strukturell so stark von dem Kraftwerk trennen, dass ein technischer Zusammenhang mit dem Kraftwerk ausgeschlossen wird.
6. Zur Beantwortung der ersten Frage
52.
Zusammenfassend ist die erste Frage folglich dahin gehend zu beantworten, dass ein Kohlekraftwerk und ein Kohlelager zu seiner Versorgung, in dem CO2-Emissionen infolge von Selbsterhitzung stattfinden, der gleichen Anlage im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 zugeordnet werden müssen, wenn beide als Teil eines gemeinsamen technischen Ablaufs zum Betrieb des Kraftwerks miteinander verbunden sind.
B – Zum Verlassen der Anlage
53.
Mit der zweiten Frage möchte der Staatsrat klären, ob die durch Selbsterhitzung verbrannte Kohle bei der Berechnung der Emissionen außer Betracht bleiben soll, weil sie die Anlage verlassen hat.
54.
Diese Frage beruht auf dem Verfahren zur Berechnung der Emissionen, das in Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 601/2012 niedergelegt ist. Danach wird die verarbeitete Brennstoff- oder Materialmenge berechnet als die im Berichtszeitraum gekaufte Brennstoff- oder Materialmenge abzüglich der Brennstoff- oder Materialmenge, die die Anlage verlassen hat, zuzüglich der zu Beginn des Berichtszeitraums auf Lager befindlichen Brennstoff- oder Materialmenge und abzüglich der am Ende des Berichtszeitraums auf Lager befindlichen Brennstoff- oder Materialmenge.
55.
Nach einem Leitfaden der Kommission bezeichnet die Menge, die die Anlage verlassen hat, die Verwendung für andere Anlagen oder für Anlagenteile, die nicht dem System der Richtlinie 2003/87 unterliegen. ( 7 ) Ein Verlassen der Anlage ist somit gegeben, soweit Brennstoffe tatsächlich an andere Anlagen geliefert würden oder für Betriebsteile verwendet würden, die tatsächlich nicht dem System unterliegen.
56.
EPZ vertritt jedoch die Auffassung, auch der durch Selbsterhitzung verlorene Brennstoff verlasse die Anlage. Dabei stützt sie sich auf die Erwägung, dass das Lager als solches nicht von der Richtlinie 2003/87 erfasst werde.
57.
Diese Erwägung läuft jedoch nur darauf hinaus, die Auslegung des Begriffs der Anlage im Hinblick auf das Lager zu revidieren. Aus den bereits dargelegten Gründen ist das Lager jedoch Teil der Kraftwerksanlage. Daher kann es nicht bei der Anwendung der Regeln zur Überwachung der Anlagenemissionen wieder aus der Anlage ausgegliedert werden.
58.
Vielmehr ist festzustellen, dass die durch Selbsterhitzung verlorene Kohle die Anlage nicht verlässt, sondern innerhalb der Anlage oxidiert, also im Sinne von Art. 3 Buchst. t der Richtlinie 2003/87 verbrannt wird. Die Selbsterhitzung ist eine Folge der Lagerung von Brennstoff für die Verbrennung im Kraftwerk, hängt also mit dem Hauptzweck der Anlage zusammen, der ihre Einbeziehung in das System der Richtlinie 2003/87 begründet.
59.
Jede andere Auslegung von Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 601/2012 würde im Übrigen dem Ziel des Art. 5 dieser Verordnung widersprechen, eine vollständige Überwachung sämtlicher Emissionsquellen der Anlage zu gewährleisten.
V – Ergebnis
60.
Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:
1)
Ein Kohlekraftwerk und ein Kohlelager zu seiner Versorgung, in dem infolge von Selbsterhitzung der Kohle CO2 freigesetzt wird, müssen der gleichen Anlage im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zugeordnet werden, wenn beide als Teil eines gemeinsamen technischen Ablaufs zum Betrieb des Kraftwerks miteinander verbunden sind.
2)
Steinkohle, die während der Lagerung im Lager eines Kraftwerks infolge von Selbsterhitzung verloren geht, ist nicht als „Brennstoff, der die Anlage verlassen hat“, im Sinne von Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87 anzusehen.
( 1 ) Originalsprache: Deutsch.
( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 … zur Änderung der Richtlinie 2003/87 … zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen des internationalen Luftverkehrs (ABl. L 129, S 1).
( 3 ) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334, S. 17).
( 4 ) Verordnung der Europäischen Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181, S. 30).
( 5 ) Vgl. Kommission, Guidance on Interpretation of „Installation“ and „Operator“ for the Purposes of the IPPC Directive, Version 1, April 2007, S. 1.
( 6 ) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. L 197, S. 1).
( 7 ) „The Monitoring and Reporting Regulation – General guidance for installations. MRR Guidance document no. 1“ der Europäischen Kommission vom 16. Juli 2012, S. 60.
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