SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE
vom 8. September 2016 ( 1 )
Rechtssache C‑275/15
ITV Broadcasting Limited,
ITV2 Limited,
ITV Digital Channels Limited,
Channel Four Television Corp.,
4 Ventures Limited,
Channel 5 Broadcasting Limited,
ITV Studios Limited
gegen
TVCatchup Limited (in Insolvenz),
TVCatchup (UK) Limited,
Media Resources Limited,
Beteiligte:
Secretary of State for Business, Innovation and Skills
und
Virgin Media Limited
(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] [Berufungsgericht (England und Wales) (Abteilung für Zivilsachen), Vereinigtes Königreich])
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 9 — Begriffe ‚Kabel‘ und ‚Zugang zum Kabel von Sendediensten‘ — Weiterverbreitung von Fernsehsendungen in ihrem Empfangsgebiet durch Dritte über Internetstreaming — ‚Livestreaming‘“
I – Einleitung
1.
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) betrifft die Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 2001/29/EG über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ( 2 ), wonach diese Richtlinie die in bestimmten anderen Bereichen geltenden Rechtsvorschriften unberührt lässt. Das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof insbesondere über die Auslegung des Begriffs „Zugang zum Kabel von Sendediensten“, der in dieser Bestimmung als einer der von der Richtlinie 2001/29 unberührten Bereiche aufgeführt ist.
2.
Das Vorabentscheidungsersuchen steht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit, der von kommerziellen Fernsehsendern mit der Behauptung eingeleitet wurde, dass Anbieter einer Dienstleistung zur Weiterverbreitung, die es ihren Nutzern ermöglicht, Fernsehsendungen einschließlich der von den Klägerinnen ausgestrahlten Fernsehsendungen über Internetstreaming (sogenanntes „Livestreaming“) kostenlos „live“ zu empfangen, ihre Urheberrechte an ihren Fernsehsendungen verletzen.
3.
Der Gerichtshof war im Rahmen dieses Rechtsstreits bereits um Vorabentscheidung ersucht worden. In seinem Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a. ( 3 ), hat er entschieden, dass die von den Anbietern der streitigen Dienstleistung durchgeführte Weiterverbreitung eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt.
4.
Im Anschluss an dieses Urteil stellte das erstinstanzliche Gericht fest, dass die Anbieter der streitigen Dienstleistung die Urheberrechte der Klägerinnen verletzten. Hinsichtlich bestimmter betroffener Sendungen ging es jedoch davon aus, dass sich die Anbieter auf eine Vorschrift des britischen Rechts berufen könnten, die die Kabelweiterverbreitung bestimmter ausgestrahlter Werke in ihrem Empfangsgebiet gestatte.
5.
Gegen diese Entscheidung legten die Klägerinnen ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein. Dieses möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche nationale Vorschrift, die das den Inhabern der Urheberrechte von der Richtlinie 2001/29 gewährte ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten, einschränkt, mit dieser Richtlinie vereinbar ist. Die angegriffenen Weiterverbreitungen fallen unstreitig unter keine der in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen.
6.
Konkret möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die betroffene Bestimmung dadurch, dass sie als Regelung über den „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ angesehen werden kann, gemäß Art. 9 der Richtlinie 2001/29 weiter gelten kann. Zudem wirft das Gericht im Hinblick auf die Ermittlung, ob das Unionsrecht der Anwendung dieser Bestimmung bezüglich Weiterverbreitungen über Internetstreaming entgegensteht, Fragen hinsichtlich der Auslegung des in dieser Vorschrift verwendeten Begriffs „Kabel“ auf.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
7.
Der 60. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 lautet:
„Der durch diese Richtlinie gewährte Schutz sollte die nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in anderen Bereichen wie gewerbliches Eigentum, Datenschutz, Zugangskontrolle, Zugang zu öffentlichen Dokumenten und den Grundsatz der Chronologie der Auswertung in den Medien, die sich auf den Schutz des Urheberrechts oder verwandter Rechte auswirken, unberührt lassen.“
8.
Nach ihrem Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 ist Gegenstand der Richtlinie 2001/29 „der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft“.
9.
Art. 9 („Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften“) der Richtlinie sieht vor:
„Diese Richtlinie lässt andere Rechtsvorschriften insbesondere in folgenden Bereichen unberührt: Patentrechte, Marken, Musterrechte, Gebrauchsmuster, Topographien von Halbleitererzeugnissen, typographische Schriftzeichen, Zugangskontrolle, Zugang zum Kabel von Sendediensten, Schutz nationalen Kulturguts, Anforderungen im Bereich gesetzlicher Hinterlegungspflichten, Rechtsvorschriften über Wettbewerbsbeschränkungen und unlauteren Wettbewerb, Betriebsgeheimnisse, Sicherheit, Vertraulichkeit, Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, Zugang zu öffentlichen Dokumenten sowie Vertragsrecht.“
B – Britisches Recht
10.
Section 73 („Empfang einer drahtlos ausgestrahlten Sendung und ihre Weiterverbreitung über Kabel“) (1), (2)(b) und (3) des Copyright, Designs and Patents Act 1988 (Gesetz von 1988 über Urheberrechte, Gebrauchsmuster und Patente, im Folgenden: CDPA) bestimmt in ihrer auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung:
„(1) Diese Section findet Anwendung, wenn eine von einem Ort im Vereinigten Königreich aus drahtlos ausgestrahlte Sendung empfangen und umgehend über Kabel weiterverbreitet wird.
(2) Das Urheberrecht an der Sendung wird nicht verletzt,
…
(b)
wenn und soweit die Sendung für den Empfang in dem Gebiet, in dem sie über Kabel weiterverbreitet wird, bestimmt ist und zu einem in Betracht kommenden Dienst gehört.
(3) Das Urheberrecht an einem in der Sendung enthaltenen Werk wird nicht verletzt, wenn und soweit die Sendung für den Empfang in dem Gebiet, in dem sie über Kabel weiterverbreitet wird, bestimmt ist …“
11.
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Section 73(1), (2)(b) und (3) des CDPA in der oben zitierten Fassung das Ergebnis einer im Jahr 2003 mit dem Ziel der Umsetzung der Richtlinie 2001/29 in britisches Recht vorgenommenen Anpassung dieses Gesetzes ist.
III – Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
12.
Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die ITV Broadcasting Limited, die ITV2 Limited, die ITV Digital Channels Limited, die Channel Four Television Corporation, die 4 Ventures Limited, die Channel 5 Broadcasting Limited und die ITV Studios Limited, sind frei zugängliche kommerzielle Fernsehsender, denen nach britischem Recht Urheberrechte an ihren Fernsehsendungen sowie an den Filmen und den anderen Werken und Bestandteilen in ihren Sendungen zustehen. Sie finanzieren sich durch die im Rahmen ihrer Sendungen ausgestrahlte Werbung.
13.
Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens erhoben gegen die Gesellschaft TVCatchup Limited Klage beim High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Hoher Gerichtshof [England und Wales] [Abteilung Chancery], Vereinigtes Königreich) mit der Behauptung, die von dieser Gesellschaft angebotene Dienstleistung, die es den Nutzern ermöglicht, über das Internet unentgeltlich zugängliche Streamings von Fernsehsendungen einschließlich der von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens verbreiteten Sendungen „live“ zu empfangen (sogenanntes „Livestreaming“), verletze ihre Urheberrechte. Die streitigen Dienstleistungen werden ebenfalls durch Werbung finanziert.
14.
Dieses Gericht ersuchte den Gerichtshof um eine erste Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29.
15.
Mit Urteil vom 7. März 2013, das in der Rechtssache ITV Broadcasting u. a. ( 4 ) erging, hat der Gerichtshof entschieden,
„Der Begriff ‚öffentliche Wiedergabe‘ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der [Richtlinie 2001/29] ist dahin auszulegen, dass er eine Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst,
—
die von einer anderen Einrichtung als dem ursprünglichen Sendeunternehmen
—
mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden,
—
obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können“.
16.
Im Anschluss an dieses Urteil stellte der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Hoher Gerichtshof [England und Wales] [Abteilung Chancery]), fest, dass die TVCatchup Limited die Urheberrechte der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens verletzt habe, und erließ eine einstweilige Anordnung, mit der weitere Verletzungen dieser Rechte verhindert werden sollten.
17.
Im Hinblick auf drei Fernsehsender, nämlich die Sender ITV, Channel 4 und Channel 5, ging dieses Gericht jedoch davon aus, dass sich die TVCatchup Limited auf ein Verteidigungsmittel nach Section 73(2)(b) und (3) des CDPA berufen könne, da sie diese Sender über Internet an Abonnenten im ursprünglichen Sendegebiet verbreite. Seiner Ansicht nach war die in Section 73(2)(b) und (3) des CDPA gebrauchte Wendung „über Kabel weiterverbreitet“ hinreichend weit, um die Weiterverbreitung über Internet zu umfassen, nicht jedoch die Weiterverbreitung über mobile Geräte, die sich der Mobilfunknetze bedienen.
18.
Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens legten beim Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen]) ein Rechtsmittel ein. Während des Verfahrens vor diesem Gericht wurde gegen die TVCatchup Limited ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Die zuvor von der TVCatchup Limited ausgeübte Geschäftstätigkeit wird jetzt von der Gesellschaft TVCatchup (UK) Limited unter einer von der Media Resources Limited erteilten Lizenz fortgeführt. Die beiden letztgenannten Gesellschaften beantragten, dem Rechtsmittelverfahren beitreten zu dürfen, und ihrem Antrag wurde stattgegeben.
19.
Da es der Auffassung war, dass Section 73 des CDPA im Licht von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 auszulegen sei und dass die vorliegende Rechtssache Fragen bezüglich der Tragweite dieses Artikels aufwerfe, hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Zur Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 2001/29, insbesondere der Wendung „[d]iese Richtlinie lässt … insbesondere … unberührt … [den] Zugang zum Kabel von Sendediensten“:
20.
Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die TVCatchup (UK) Limited, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2016 waren die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die Virgin Media Limited, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission vertreten.
IV – Rechtliche Würdigung
A – Zum Urteil ITV Broadcasting u. a. und zum Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens
21.
In seinem Urteil vom 7. März 2013 in der Rechtssache ITV Broadcasting u. a. ( 5 ), das den Hintergrund des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens darstellt, hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Weiterverbreitung wie die von den Beklagten des Ausgangsverfahrens vorgenommenen eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt ( 6 ).
22.
Hieraus ergibt sich, dass eine solche Weiterverbreitung nicht ohne die Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts vorgenommen werden darf, es sei denn, diese Weiterverbreitung erfüllt die Voraussetzungen von Art. 5 der Richtlinie ( 7 ).
23.
Die betroffene nationale Regelung, nämlich Section 73(2)(b) und (3) des CDPA, legt meiner Ansicht nach eine Ausnahme vom Recht auf Wiedergabe gemäß Art. 3 der Richtlinie 2001/29 fest, da nach ihr im Falle der Weiterverbreitung bestimmter ausgestrahlter Werke in dem Gebiet, für das sie bestimmt waren, „keine Verletzung [des Urheberrechts] vorliegt“ ( 8 ). Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass Section 73(2)(b) und (3) des CDPA nach Angaben des vorlegenden Gerichts im nationalen Recht in formeller Hinsicht gerade als „Ausnahme“ und „Verteidigungsmittel gegen die Verletzung des Urheberrechts“ eingestuft wird.
24.
Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass keine der Parteien geltend macht, diese Regelung falle unter eine der Ausnahmen nach Art. 5 der Richtlinie 2001/29.
25.
Die zentrale Frage besteht also, wie das vorlegende Gericht ausführt, darin, ob eine solche Regelung unter Art. 9 der Richtlinie 2001/29 fällt, weil sie den „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ im Sinne dieser Bestimmung betrifft ( 9 ).
26.
Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, als Erstes die dritte Vorlagefrage zu behandeln, die im Wesentlichen diese zentrale Frage betrifft.
27.
Nach ihrer Formulierung zielt die dritte Vorlagefrage sowohl auf die Bestimmungen ab, die die Weiterverbreitung bestimmter ausgestrahlter Werke verlangen, als auch auf diejenigen, die die Weiterverbreitung ausgestrahlter Werke über Kabel gestatten, „wenn a) die Weiterverbreitung zeitgleich und auf die Gebiete beschränkt erfolgt, in denen die Sendungen zum Empfang ausgestrahlt werden und/oder b) es sich um die Weiterverbreitung von Sendungen auf Kanälen handelt, die bestimmten Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen“ ( 10 ). Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch zum einen hervor, dass die betroffene nationale Regelung keine Weiterverbreitung verlangt, und zum anderen, dass sie nur in den Fällen gilt, in denen die Weiterverbreitung auf die Gebiete beschränkt ist, für die die ausgestrahlten Werke bestimmt waren ( 11 ).
28.
Daher ist die dritte Frage meines Erachtens so umzuformulieren, dass es darum geht, ob Art. 9 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass in seinen und insbesondere in den Anwendungsbereich der Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ eine Regelung wie Section 73(2)(b) und (3) des CDPA fällt, die die Weiterverbreitung von ausgestrahlten Sendungen ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber gestattet, wenn diese Weiterverbreitung zeitgleich und auf die Gebiete beschränkt erfolgt, in denen die Sendungen zum Empfang ausgestrahlt werden, und wenn es sich um die Weiterverbreitung von Werken handelt, die auf Sendern ausgestrahlt wurden, die bestimmten Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen ( 12 ).
29.
In der folgenden Würdigung werde ich darlegen, warum ich der Auffassung bin, dass eine Regelung wie Section 73(2)(b) und (3) des CDPA nicht unter den Vorbehalt gemäß Art. 9 der Richtlinie 2001/29 fällt (Teil B). Dieses Ergebnis drängt sich unmittelbar aufgrund des Wesens und des Anwendungsbereichs dieses Art. 9 (Teil B.2) sowie aufgrund des Umstands auf, dass diese Regelung nicht den „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ im Sinne dieser Vorschrift betrifft (Teil B.3).
30.
Aus dieser Würdigung ergibt sich, dass über die anderen vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen betreffend den zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 (fünfte Vorlagefrage) und die Auslegung des in diesem Artikel verwendeten Begriffs „Kabel“ (erste, zweite und vierte Vorlagefrage) nicht entschieden zu werden braucht. Gleichwohl werde ich vorsorglich einige Anmerkungen zur Auslegung des Begriffs „Kabel“ machen, um auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente der Parteien zu antworten (Teil C) ( 13 ).
31.
Bezüglich der Vorlagefrage 2 Buchst. c, die darauf abstellt, ob der Begriff „Kabel“ Mikrowellenübertragungen zwischen festen terrestrischen Punkten umfasst, hat das vorlegende Gericht jedoch dem Gerichtshof keinerlei Erklärung geliefert, warum es der Ansicht war, dass es erforderlich sei, ihm diese Frage vorzulegen. Eine solche Erklärung kann auch nicht aus der Vorlageentscheidung oder den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen abgeleitet werden, die keinerlei Information dahin enthalten, dass die streitigen Weiterverbreitungen Mikrowellenübertragungen zwischen festen terrestrischen Punkten implizieren. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung festzustellen, dass die Frage 2 Buchst. c unzulässig ist ( 14 ).
B – Zur Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 und der Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten “ (dritte Frage)
32.
Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob eine Regelung wie Section 73(2)(b) und (3) des CDPA in den Anwendungsbereich von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 und insbesondere der Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ fällt.
1. Vorgeschlagene Auslegungen
33.
Das vorlegende Gericht, das Zweifel im Hinblick auf die Bedeutung der in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 gebrauchten Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ hat, stellt in seiner Vorlageentscheidung drei mögliche Auslegungen dieser Wendung dar.
34.
Nach einem ersten Ansatz, der dem von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und der Kommission vertretenen Standpunkt entspricht, betrifft die Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ nur die Bestimmungen, die verlangen, dass die Kabelbetreiber Sendedienstleistungen erbringen, d. h. die Bestimmungen bezüglich der Übertragungspflichten („must carry“) im Sinne von Art. 31 der Richtlinie 2002/22/EG ( 15 ), im Folgenden: Universaldienstrichtlinie.
35.
Ein zweiter, dem Standpunkt der TVCatchup (UK) Limited, der Virgin Media Limited und der Regierung des Vereinigten Königreichs entsprechender Ansatz besagt, dass Art. 9 der Richtlinie 2001/29 sowohl auf die Bestimmungen anwendbar ist, die verlangen, dass Kabelanbieter bestimmte Sendeinhalte weiterverbreiten, als auch auf diejenigen Bestimmungen, die im Interesse des Gemeinwohls die Weiterverbreitung bestimmter Inhalte innerhalb ihres Empfangsgebiets gestatten.
36.
Gemäß einem dritten Ansatz zielt die in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 enthaltene Wendung „Zugang zum Kabel“ nicht auf Verteidigungsrechte im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen ab, sondern vielmehr auf einen Zugang zur physischen Infrastruktur in den Mitgliedstaaten.
2. Zu dem in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 enthaltenen Vorbehalt
37.
Nach seiner Überschrift und seinem Wortlaut betrifft Art. 9 der Richtlinie 2001/29 die „[w]eitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften“ und sieht vor, dass diese Richtlinie die Rechtsvorschriften in bestimmten Bereichen „unberührt [lässt]“. Im 60. Erwägungsgrund der Richtlinie wird klargestellt, dass die von Art. 9 umfassten Bestimmungen diejenigen im Zusammenhang mit „anderen Bereichen“ sind, die „sich auf den Schutz des Urheberrechts oder verwandter Rechte auswirken“ ( 16 ).
38.
Somit gestattet Art. 9 der Richtlinie 2001/29 keineswegs Ausnahmen von den durch die Art. 2 bis 4 dieser Richtlinie gewährten Rechten. Zudem sind die Ausnahmen Gegenstand einer erschöpfenden Harmonisierung gemäß Art. 5 der Richtlinie ( 17 ). Das Ziel von Art. 9 besteht vielmehr darin, die Wirkung von Bestimmungen, die in anderen als den durch diese Richtlinie harmonisierten Bereichen gelten, aufrechtzuerhalten ( 18 ). Diese Lesart wird durch die Aufzählung der Bereiche in Art. 9 bestätigt, der u. a. Marken, Musterrechte, den Schutz nationalen Kulturguts, Rechtsvorschriften über Wettbewerbsbeschränkungen und unlauteren Wettbewerb, den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre sowie das Vertragsrecht nennt ( 19 ).
39.
Schon allein diese Feststellung erlaubt es, auszuschließen, dass eine Regelung wie Section 73(2)(b) und (3) des CDPA, worin eine Ausnahme zu dem in Art. 3 der Richtlinie 2001/29 verankerten ausschließlichen Recht auf öffentliche Wiedergabe vorgesehen ist, möglicherweise unter Art. 9 dieser Richtlinie fällt.
40.
Diese Schlussfolgerung gilt unabhängig davon, dass die Weiterverbreitung geschützter Werke über Kabel oder Internetstreaming erfolgt. So ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 jede Übertragung der geschützten Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst ( 20 ) und dass jede Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden muss ( 21 ).
41.
Diese Rechtsprechung entspricht dem mit der Richtlinie 2001/29 verfolgten Ziel, nämlich Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Hinblick auf die technische Entwicklung anzupassen, die zur Schaffung neuer Formen der Verwertung geführt hat ( 22 ), und dabei ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu gewährleisten und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten ( 23 ). Ich weise darauf hin, dass den Inhabern der Urheberrechte für die durch Section 73(2)(b) und (3) des CDPA gestattete Weiterverbreitung keine Vergütung gezahlt wird ( 24 ).
42.
Eine gegenteilige Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 2001/29, die dazu führen würde, eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen, würde meiner Ansicht nach das durch die Art. 3 und 5 dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Harmonisierung vereiteln.
43.
Zudem kann die von mir befürwortete Auslegung nicht durch die insbesondere von der Regierung des Vereinigten Königreichs gegen sie vorgebrachten Argumente in Frage gestellt werden.
44.
Erstens findet das von der Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Argument, wonach die nationalen gesetzlichen Regelungen über die Zulassung der Kabelbetreiber, ihre Infrastruktur und die Weiterverbreitung ihrer Sendungen einen anderen Bereich im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 darstellen, in dieser Richtlinie keine Grundlage. Auch wenn die Bestimmungen über die Kabelinfrastruktur der Mitgliedstaaten und die Zugangsbedingungen zum Markt für elektronische Kommunikation zwar zu einem anderen Bereich als demjenigen gehören, der Harmonisierungsgegenstand dieser Richtlinie ( 25 ) ist, so gilt dies nicht gleichermaßen für Bestimmungen wie Section 73(2)(b) und (3) des CDPA, die zum Kern der von der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Harmonisierung, nämlich dem Schutz des Urheberrechts, zählen ( 26 ).
45.
Diese Schlussfolgerung kann nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich die von der betreffenden Regelung gestattete Weiterverbreitung auf Inhalte beschränkt, die auf bestimmten Gemeinwohlverpflichtungen unterliegenden Sendern ausgestrahlt werden. Ohne den geringsten dahingehenden Hinweis im Wortlaut der Richtlinie 2001/29 und den dazugehörigen Vorarbeiten sehe ich keinen Grund dafür, diesen Inhalten einen geringeren Schutz als den in Art. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen zu gewähren ( 27 ).
46.
Zweitens stellt Art. 9 der Richtlinie 2001/29 entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs keinen „gänzlichen Ausschluss der Harmonisierung“ dar. Obwohl Art. 1 („Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie nach seinem Abs. 2 bestimmte Vorschriften des Besitzstandes der Union, die ohne diesen ausdrücklichen Ausschluss in ihren Anwendungsbereich fielen ( 28 ), von der Harmonisierung gemäß dieser Richtlinie ausnimmt, zielt Art. 9 nicht auf eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2001/29, sondern vielmehr auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit ab ( 29 ), indem unerwartete rechtliche Konsequenzen ihres Erlasses vermieden werden.
47.
Drittens können die mit Section 73(2)(b) und (3) des CDPA verfolgten Ziele – nämlich, nach Angaben der Regierung des Vereinigten Königreichs, die Auswahl der Verbraucher im Bereich öffentlicher Sendedienstleistungen zu vergrößern, indem ihnen erlaubt wird, diese Inhalte in Gebieten mit schlechtem terrestrischen Fernsehsignal zu empfangen, und den Kabelnetzbetreibern einen Anreiz zur Schaffung von Kabelinfrastrukturen zu bieten – nicht die geringste Auswirkung auf die Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 haben ( 30 ). Ich weise hierzu darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil ITV Broadcasting u. a. ( 31 ) ausdrücklich ausgeschlossen hat, dass die streitigen Weiterverbreitungen als ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der Erstsendung in ihrem Sendegebiet angesehen werden können, in welchem Fall sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen würden. In diesem Zusammenhang kommt das Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs in Wirklichkeit einer Aufforderung an den Gerichtshof gleich, diese Rechtsprechung aufzuheben, ohne dass ein Grund hierfür bestünde.
48.
Zusammenfassend besteht in meinen Augen kaum ein Zweifel daran, dass eine Regelung wie Section 73(2)(b) und (3) des CDPA nicht unter Art. 9 der Richtlinie 2001/29 fällt.
49.
Diese Schlussfolgerung gilt unabhängig von der Auslegung der in Art. 9 der Richtlinie gebrauchten Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“. Nachfolgend werde ich jedoch zeigen, dass eine Prüfung dieser Wendung zum selben Ergebnis führt.
3. Zur Auslegung der Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ in Art. 9 der Richtlinie 2001/29
50.
Auf den ersten Blick ließe die in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 gebrauchte Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ vermuten, dass auf ein im Besitzstand der Union wohl bekanntes Konzept Bezug genommen wird. Meine Recherchen legen jedoch nahe, dass dies nicht der Fall ist.
51.
Diese Wendung wird nämlich meines Wissens nur in den Vorarbeiten zu und der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Richtlinie 2001/29 ( 32 ) sowie in der Richtlinie 2012/28 ( 33 ) gebraucht, da der Unionsgesetzgeber in Art. 7 der Richtlinie 2012/28 für eine fast identische Wiedergabe von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 optierte ( 34 ).
52.
Trotz fehlender Präzisierungen durch diese Vorarbeiten und diese Rechtsprechung, was die Bedeutung der Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ ( 35 ) angeht, besteht meines Erachtens kaum ein Zweifel daran, dass eine Regelung wie Section 73(2)(b) und (3) des CDPA nicht hierunter fällt.
53.
Erstens erscheint es mir trotz gewisser sprachlicher Abweichungen ( 36 ) unbestreitbar, dass diese Wendung den „Zugang“ zu einem „Kabel“ betrifft. Daher sehe ich keine Verbindung zwischen Art. 9 der Richtlinie 2001/29, der auf den „Zugang zum Kabel“ abstellt, und der betroffenen britischen Regelung, wonach ein ausgestrahltes Werk „über Kabel verbreitet“ werden kann. Mir scheint, dass der Begriff „Kabel“ in diesen beiden Regelungen in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet wird.
54.
Während Art. 9 der Richtlinie 2001/29 ein „Kabel“ umfasst, zu dem Zugang begehrt wird, bezieht sich die britische Regelung auf ein „Kabel“, das als Übertragungsmittel dient. Art. 9 der Richtlinie betrifft mit anderen Worten nicht den Zugang der Öffentlichkeit zu ausgestrahlten Inhalten, wie dies offensichtlich die TVCatchup (UK) Limited, die Virgin Media Limited und die Regierung des Vereinigten Königreichs annehmen, sondern vielmehr den Zugang zu einem Netz ( 37 ).
55.
Zweitens erscheint die von der TVCatchup (UK) Limited, der Virgin Media Limited und der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgenommene Gleichsetzung der Begriffe „Zugang zum Kabel“ und „über Kabel verbreitet“ unlogisch, weil die Richtlinie 2001/29 bereits in ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. c eine Bestimmung enthält, die ausdrücklich die „Kabelweiterverbreitung“ betrifft ( 38 ).
56.
Drittens wird die Wendung „Zugang zum Kabel“ im Besitzstand der Union hauptsächlich in Verbindung mit der Frage des Zugangs der Anbieter zu den Kabelnetzen ( 39 ) gebraucht, der auf Unionsebene u. a. durch die Richtlinie 2002/19/EG, im Folgenden: Zugangsrichtlinie ( 40 ), harmonisiert wurde.
57.
Mit dieser Richtlinie soll nach ihrem Art. 1 Abs. 1 „die Regulierung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung durch die Mitgliedstaaten harmonisiert“ werden ( 41 ). Aus derselben Bestimmung ergibt sich, dass sich die Zugangsrichtlinie in den gemeinsamen Rechtsrahmen der Richtlinie 2002/21 (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) ( 42 ) einfügt, welcher der Kommission zufolge „eingeführt [wurde], um den Wettbewerb im Bereich der elektronischen Kommunikation anzufachen, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und grundlegende Nutzerinteressen zu stärken, die ansonsten durch die Marktkräfte allein nicht ausreichend berücksichtigt wären“ ( 43 ).
58.
Die logischste Auslegung wäre daher, den Schluss zu ziehen, dass die in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 gebrauchte Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ auf diesen Rechtsrahmen und insbesondere auf die Bestimmungen der Zugangsrichtlinie Bezug nimmt ( 44 ). Beiläufig sei bemerkt, dass sich die Gesetzgebungsverfahren der Rahmen- und der Zugangsrichtlinie teilweise mit dem der Richtlinie 2001/29 zeitlich überschnitten ( 45 ).
59.
Meines Erachtens genügt jedoch die Feststellung, dass eine Regelung wie Section 73(2)(b) und (3) des CDPA, die nicht den Zugang zu einem Netz betrifft, nicht unter die in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 gebrauchte Wendung „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ fällt, ohne dass eine Entscheidung des Gerichtshofs über die genaue Bedeutung dieser Wendung erforderlich ist.
60.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die dritte Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass eine Regelung, die eine Weiterverbreitung von ausgestrahlten Werken über Kabel ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber gestattet, wenn diese Weiterverbreitung zeitgleich erfolgt und auf die Gebiete begrenzt ist, für die die ausgestrahlten Werke bestimmt waren, gleich, ob die Weiterverbreitung Werke betrifft, die ursprünglich auf bestimmten Gemeinwohlverpflichtungen unterliegenden Sendern ausgestrahlt wurden, nicht unter Art. 9 der Richtlinie 2001/29 fällt.
61.
Angesichts der Antwort, die ich gerade für die dritte Vorlagefrage vorgeschlagen habe, wonach Art. 9 der Richtlinie 2001/29 in sachlicher Hinsicht nicht auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung anwendbar ist, ist meiner Ansicht nach über die fünfte Vorlage hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung nicht zu entscheiden.
62.
Aus dieser Feststellung ergibt sich auch, dass es nicht erforderlich ist, die vom vorlegenden Gericht hinsichtlich des in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 verwendeten Begriffs „Kabel“ aufgeworfenen Fragen, also die erste, die zweite und die vierte Vorlagefrage, zu erörtern. Gleichwohl werde ich im Folgenden vorsorglich einige Anmerkungen zur Auslegung dieses Begriffs formulieren. Diese Anmerkungen ermöglichen es, das Vorbringen von TVCatchup und der Virgin Media Limited zurückzuweisen, wonach dieser Begriff hinreichend weit ist, um die Verbreitung über Internetstreaming zu umfassen.
C – Zu dem in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 verwendeten Begriff „Kabel “ (erste, zweite und vierte Frage)
1. Zur Autonomie des Begriffs „Kabel“
63.
Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 verwendete Begriff „Kabel“ einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt.
64.
Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen ( 46 ).
65.
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/29 verweist jedoch hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „Kabel“ in Art. 9 dieser Richtlinie nicht auf die nationalen Rechtsordnungen. Hieraus folgt, dass dieser Begriff für die Anwendung der Richtlinie als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen ist, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist.
66.
Daher ist auf die vierte Vorlagefrage, die sich nur stellt, falls der Gerichtshof entscheidet, dass der Begriff „Kabel“ in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 keinen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, nicht zu antworten.
2. Zur Auslegung des Begriffs „Kabel“
67.
Mit seiner Vorlagefrage 2 Buchst. a und b, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 verwendete Begriff mit einer besonderen Technologie in Verbindung steht, die auf traditionelle Kabelnetze, die von herkömmlichen Kabeldienstleistungsanbietern betrieben werden, beschränkt ist, oder ob sie vielmehr eine neutrale Bedeutung in technologischer Hinsicht hat, die funktionell ähnliche, über das Internet verbreitete Dienste umfasst.
68.
Aus den nachfolgenden Gründen werde ich den Standpunkt der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission unterstützen, wonach der Begriff „Kabel“ im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 auf die klassischen Kabelnetze beschränkt ist.
69.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Kabel“ nicht nur in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 enthalten ist, sondern auch in ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. c, Art. 2 Buchst. e und Art. 3 Abs. 2 Buchst. d ( 47 ). Darüber hinaus wird dieser Begriff in einigen der Richtlinien, auf die sich die Richtlinie 2001/29 stützt ( 48 ), verwendet, nämlich den Richtlinien 92/100/EWG ( 49 ), 93/83 und 93/98/EWG ( 50 ).
70.
Unter diesen Umständen müssen in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und Kohärenz der Unionsrechtsordnung die in sämtlichen dieser Richtlinien verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben, es sei denn, dass der Unionsgesetzgeber in einem konkreten gesetzgeberischen Kontext einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat ( 51 ).
71.
In keiner der oben genannten Richtlinien wird der Begriff „Kabel“ definiert. Daher ist dieser Begriff unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem er steht, und der Ziele, die mit der Richtlinie 2001/29 verfolgt werden, auszulegen ( 52 ).
72.
Zum Kontext, in dem der Begriff „Kabel“ steht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff in allen betroffenen Richtlinien mit Blick auf andere Technologien, insbesondere die der Satellitenausstrahlung ( 53 ), gebraucht wird. Die Formulierung „drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit“ in Art. 2 Buchst. e und Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ( 54 ) deutet zudem darauf hin, dass die Begriffe „Kabel“ und „Satellit“ jeweils Unterkategorien der weiteren Begriffe „drahtgebunden“ und „drahtlos“ darstellen ( 55 ).
73.
Hinsichtlich der von der Richtlinie 2001/29 verfolgten Ziele erinnere ich daran, dass sie erlassen wurde, um auf Unionsebene auf die Herausforderungen des Schutzes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu reagieren, die die neuen Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, die infolge des Internets möglich geworden sind, darstellen ( 56 ). In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber die in dieser Richtlinie verwendete Terminologie bewusst gewählt hat. Mit anderen Worten: Hätte der Unionsgesetzgeber dem Begriff „Kabel“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 eine in technischer Hinsicht neutrale Bedeutung geben wollen, ist davon auszugehen, dass er sich für einen allgemeineren Begriff, beispielsweise „Draht“, entschieden oder zumindest klargestellt hätte, dass der Begriff „Kabel“ andere Technologien, wie die Verbreitung über das Internet, umfasst ( 57 ).
74.
Die Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen spricht für die Schlussfolgerung, dass der in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 verwendete Begriff „Kabel“ auf traditionelle Kabelnetze beschränkt ist, die von herkömmlichen Kabeldienstleistungsanbietern betrieben werden. Dieses Ergebnis steht darüber hinaus in Einklang mit der in der Rahmen- und in der Zugangsrichtlinie gemachten Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen ( 58 ).
V – Ergebnis
75.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) wie folgt antworten:
Art. 9 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine Regelung, die eine Weiterverbreitung von ausgestrahlten Werken über Kabel ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber gestattet, wenn diese Weiterverbreitung zeitgleich erfolgt und auf die Gebiete begrenzt ist, für die die ausgestrahlten Werke bestimmt waren, gleich, ob die Weiterverbreitung Werke betrifft, die ursprünglich auf bestimmten Gemeinwohlverpflichtungen unterliegenden Sendern ausgestrahlt wurden, nicht unter Art. 9 der Richtlinie 2001/29 fällt.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 (ABl. 2001, L 167, S. 10).
( 3 ) C‑607/11, EU:C:2013:147.
( 4 ) C‑607/11, EU:C:2013:147.
( 5 ) C‑607/11, EU:C:2013:147.
( 6 ) Vgl. hinsichtlich des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 und Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training (C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35 bis 52).
( 7 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International (C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 52).
( 8 ) Im Ausgangsverfahren scheint es unstrittig, dass die von den Beklagten weiterverbreiteten Werke zu einem „in Betracht kommenden Dienst“ im Sinne von Section 73(2)(b) des CDPA gehören. Siehe Nr. 10 der vorliegenden Schlussanträge.
( 9 ) Ich halte fest, dass dem Gerichtshof keinerlei Anhaltspunkt dafür vorgelegt worden ist, dass einer der anderen in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 genannten Bereiche als Grundlage für die betroffene nationale Regelung dient.
( 10 ) Hervorhebung nur hier.
( 11 ) Siehe Nr. 10 der vorliegenden Schlussanträge.
( 12 ) Bekanntlich kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen umformulieren, um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Vgl. Urteile vom 26. November 2015, Aira Pascual u. a. (C‑509/14, EU:C:2015:781, Rn. 22), und vom 17. Dezember 2015, Viamar (C‑402/14, EU:C:2015:830, Rn. 29).
( 13 ) Siehe Nrn. 63 bis 74 der vorliegenden Schlussanträge.
( 14 ) Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos (C‑235/14, EU:C:2016:154, Rn. 115 und 116).
( 15 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51).
( 16 ) Hervorhebung nur hier. Aus dem genannten Erwägungsgrund ergibt sich, dass Art. 9 der Richtlinie 2001/29 sowohl nationale als auch unionsrechtliche Vorschriften umfasst. Das in diesem Artikel verwendete Wort „insbesondere“ impliziert, dass die Aufzählung der Bereiche, die die Richtlinie unberührt lässt, nicht abschließend ist.
( 17 ) Vgl. 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29.
( 18 ) Diese Art gesetzgeberischer Maßnahmen stellt keine Ausnahme dar. Vgl. Art. 13 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. 1996, L 77, S. 20) und bezüglich der Richtlinie 2012/28/EU Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2001/29 vgl. Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie.
( 19 ) Darüber hinaus nennt Art. 9 der Richtlinie 2001/29 Patentrechte, Gebrauchsmuster, Topografien von Halbleitererzeugnissen, typografische Schriftzeichen, Zugangskontrolle, Anforderungen im Bereich gesetzlicher Hinterlegungspflichten, Betriebsgeheimnisse, Sicherheit, Vertraulichkeit und den Zugang zu öffentlichen Dokumenten.
( 20 ) Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training (C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, geändert am 28. September 1979, und Art. 8 des am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen Urheberrechtsvertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).
( 21 ) Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a. (C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 24).
( 22 ) Vgl. Erwägungsgründe 5 und 31 der Richtlinie 2001/29, Kapitel 2 der Begründung des am 21. Januar 1998 vorgelegten Vorschlags der Kommission, der zum Erlass der Richtlinie 2001/29 geführt hat (KOM[97] 628 endg.), und Grünbuch „Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“, vorgelegt von der Kommission am 19. Juli 1995 (KOM[95] 382 endg., erstes Kapitel, II A).
( 23 ) Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 186). Vgl. auch Erwägungsgründe 4, 9, 10, 31 und 35 der Richtlinie 2001/29 und Urteil vom 12. September 2006, Laserdisken (C‑479/04, EU:C:2006:549, Rn. 57).
( 24 ) Vgl. hierzu Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29, der dazu dient, den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Union nachzukommen (15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 und Nr. 38 des Gemeinsamen Standpunkts [EG] Nr. 48/2000, vom Rat festgelegt am 28. September 2000, ABl. 2000, C 344, S. 1). Zur Konformität der britischen Regelung im Hinblick auf die Verpflichtungen aus der Berner Übereinkunft vgl. Discussion Paper „Broadcasting and copyright in the internal market“, vorgelegt von der Kommission im November 1990, III/F/5263/90‑EN, Ziff. 4.2.27.
( 25 ) Daher könnte man sich leicht vorstellen, dass die Rechtsvorschriften, die die von den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze zu beachtenden Anforderungen vorgeben, einschließlich der Vorschriften, die diesen Übertragungspflichten („must carry“) gemäß Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie auferlegen, in den Anwendungsbereich des genannten Art. 9 fallen.
( 26 ) Zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/29 vgl. deren Art. 1 Abs. 1.
( 27 ) Zum Umfang der in Art. 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Harmonisierung vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 33 bis 41).
( 28 ) Art. 1 Abs. 2 Buchst. a bis e der Richtlinie 2001/29 nennt insbesondere die Bestimmungen über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen, über das Vermietrecht, das Verleihrecht und bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums, über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im Bereich des Satellitenrundfunks und der Kabelweiterverbreitung, über die Dauer des Schutzes des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte sowie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken.
( 29 ) Vgl. Nr. 50 des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 48/2000 (a. a. O.) und Mitteilung der Kommission vom 20. Oktober 2000 an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (SEK/2000/1734 endg.). Art. 9 war weder im ursprünglichen Vorschlag enthalten, der am 21. Januar 1998 vorgelegt worden war (a. a. O.), noch in dem am 25. Mai 1999 (KOM[1999] 250 endg.) vorgelegten geänderten Vorschlag, der zum Erlass der Richtlinie 2001/29 führte. Der Artikel wurde während des Gesetzgebungsverfahrens durch den Rat der Europäischen Union hinzugefügt (vgl. Gemeinsamer Standpunkt Nr. 48/2000 [a. a. O.]).
( 30 ) Wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vorgebracht haben, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs in einem am 26. März 2015 veröffentlichten Konsultationsdokument anerkannt, dass die politische Ratio von Section 73 des CDPA obsolet geworden ist (Consultation Paper „The balance of payments between television platforms and public service broadcasters“, Department for Culture, Media & Sport, Nr. 10, /government/consultations/the‑balance‑of‑payments‑between‑television‑platforms‑and‑public‑service‑broadcasters‑consultation‑paper).
( 31 ) Urteil vom 7. März 2013 (C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 28 bis 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 32 ) Vgl. Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae (C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 11), Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Promusicae (C‑275/06, EU:C:2007:454, Nr. 10) und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Peek & Cloppenburg (C‑456/06, EU:C:2008:21, Nr. 6).
( 33 ) Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. 2012, L 299, S. 5).
( 34 ) Art. 7 der Richtlinie 2012/28 nennt außerdem „Regelungen betreffend die Presse- und Meinungsfreiheit in den Medien“.
( 35 ) In ihrer Mitteilung an das Parlament vom 20. Oktober 2000 über den gemeinsamen Standpunkt des Rates (a. a. O.), stellt die Kommission fest, dass Art. 9 „mit dem Besitzstand der Gemeinschaft in den Bereichen Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Einklang [steht]“. Möglicherweise nimmt die Kommission hier darauf Bezug, dass andere Unionsrechtsakte ähnliche Bestimmungen enthalten. Hinsichtlich Art. 13 der Richtlinie 96/9 siehe Fn. 18 der vorliegenden Schlussanträge.
( 36 ) Einige Sprachfassungen von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 zielen auf ein Kabel ab, das den Sendediensten (Sendern) gehört oder von ihnen betrieben wird. Vgl. u. a. die deutsche („Zugang zum Kabel von Sendediensten“) und die englische („access to cable of broadcasting services“) Fassung, die in diese Richtung zu gehen scheinen. Vgl. auch die Fassungen in bulgarischer, tschechischer, dänischer, estnischer, lettischer, ungarischer, niederländischer, portugiesischer und slowakischer Sprache. Andere, weniger zahlreiche, Sprachfassungen stellen vielmehr auf den Zugang zum Kabel durch die Sendedienste ab. Vgl. u. a. die spanische, die griechische, die kroatische, die litauische, die rumänische und die finnische Fassung. Hingegen scheinen die italienische und die polnische Sprachfassung auf den Zugang über Kabel zu Sendediensten abzustellen. In welche Richtung die französische Version („l’accès au câble des services de radiodiffusion“) geht, ist nicht offensichtlich.
( 37 ) Vgl. hierzu die Unterscheidung der Kommission zwischen der „Regulierung der Übertragung und der Regulierung des Inhalts“ in ihrer Mitteilung vom 26. April 2000, „Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zum Kommunikationsbericht 1999 und Leitlinien für den neuen Rechtsrahmen“ (KOM[2000] 239 endgültig, S. 7).
( 38 ) Art. 1 Abs. 2 Buchst. c verweist nämlich indirekt auf die Bestimmungen der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. 1993, L 248, S. 15), indem er deren Titel quasi identisch wiedergibt. Vgl. 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 und Nr. 8 der Begründung des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 48/2000 (a. a. O.). Die Richtlinie 93/83 deckt allein die Kabelweiterverbreitung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten ab, was aus ihrem Art. 1 Abs. 3, ihrem 27. Erwägungsgrund und aus dem Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 30), hervorgeht.
( 39 ) Vgl. u. a. Mitteilung der Kommission vom 10. November 1999, „Entwicklung neuer Rahmenbedingungen für elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und zugehörige Dienste – Kommunikationsbericht 1999“ (KOM[1999] 539 endg.), Ziff. 4.2.4 („Zugang zu Kabelnetzen sowie Übertragungsverpflichtungen“). Vgl. auch Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Bewertung der Anwendung der Richtlinie 98/34/EG im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft“ (KOM[2003] 69 endg., Fn. 56). Zum „Zugang zur Infrastruktur“ vgl. Mitteilung der Kommission vom 26. April 2000 (a. a. O.).
( 40 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 7).
( 41 ) Gemäß diesem Art. 1 Abs. 1 ist es Ziel der Zugangsrichtlinie, „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Binnenmarkts einen Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen Netzbetreibern und Diensteanbietern zu schaffen, der einen nachhaltigen Wettbewerb und die Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsdienste gewährleistet und die Interessen der Verbraucher fördert“.
( 42 ) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33). Die Universaldienstrichtlinie gehört zum selben Rechtsrahmen.
( 43 ) Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2003 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Die Zukunft der Europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich“ (KOM[2003] 784 endg., S. 10).
( 44 ) Dass die Kommission und die Mitgliedstaaten – wie die Regierung des Vereinigten Königreichs hervorgehoben hat – sich der fraglichen britischen Regelung bei dem Gesetzgebungsverfahren der Richtlinie 2001/29 bewusst gewesen seien, kann meines Erachtens die Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 nicht berühren.
( 45 ) Die Vorschläge, die zum Erlass der Richtlinien 2002/19 und 2002/21 geführt hatten, wurden dem Rat und dem Europäischen Parlament am 25. bzw. 23. August 2000 übermittelt. Beide Richtlinien wurden am 7. März 2002 erlassen. Im Vergleich dazu wurde der Vorschlag für die Richtlinie 2001/29 am 21. Januar 1998 vorgelegt, während diese Richtlinie am 22. Mai 2001 erlassen wurde.
( 46 ) Urteile vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark (C‑510/10, EU:C:2012:244, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a. (C‑470/14, EU:C:2016:418, Rn. 38).
( 47 ) Der Begriff „Kabel“ findet sich im Übrigen auch in der den Titel der Richtlinie 93/83 wiedergebenden Fn. 4 der Richtlinie 2001/29 zu deren 20. Erwägungsgrund (vgl. die Richtlinie in ihrer veröffentlichten Fassung, ABl. 2001, L 167, S. 11).
( 48 ) Vgl. 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29.
( 49 ) Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 1992, L 346, S. 61).
( 50 ) Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. 1993, L 290, S. 9).
( 51 ) Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 188).
( 52 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C‑186/15, EU:C:2016:452, Rn. 30).
( 53 ) Vgl. Art. 2 Buchst. e und Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29, Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 sowie 19. Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/98. Auch Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/83 unterscheidet die Weiterverbreitung „durch Kabel“ von der durch „Mikrowellensysteme“.
( 54 ) Vgl. sehr ähnlich Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 sowie 19. Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/98.
( 55 ) Der am 21. Januar 1998 vorgelegte ursprüngliche Vorschlag (a. a. O.) und der am 25. Mai 1999 vorgelegte geänderte Vorschlag (a. a. O.), die zum Erlass der Richtlinie 2001/29 führten, enthielten nicht den Begriff „sans fil“ („drahtlos“), sondern vielmehr den Begriff „voie hertzienne“ („Äther“). Dieser Begriff wurde zumindest in der französischen Fassung der Richtlinie auf Initiative des Rates, der sich für den in der angenommenen Richtlinie enthaltenen allgemeineren Begriff „drahtlos“ („sans fil“) entschieden hatte, geändert. Vgl. Gemeinsamer Standpunkt Nr. 48/2000 (a. a. O.).
( 56 ) Siehe Nr. 41 und Fn. 22 der vorliegenden Schlussanträge.
( 57 ) Tatsächlich war der Begriff „Internet“ zur Zeit des Erlasses der Richtlinie 2001/29 im Unionsbesitzstand nicht unbekannt. Vgl. beispielsweise Art. 4 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie sowie die Erwägungsgründe 2, 14, 19, 20 und 32 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
( 58 ) Vgl. erster Erwägungsgrund der Zugangsrichtlinie, der zwischen den „Telekommunikations-Festnetze[n] und Mobilfunknetze[n]“, „Kabelfernsehnetze[n]“, „terrestrische[n] Rundfunknetze[n]“, „Satellitennetze[n]“ und „Netze[n], die das Internetprotokoll (IP) verwenden“, unterscheidet. Vgl. auch Art. 2 Buchst. a der Rahmenrichtlinie. Ich erinnere daran, dass sich das Gesetzgebungsverfahren dieser Richtlinien teilweise mit dem der Richtlinie 2001/29 überschnitt. Siehe Fn. 45 der vorliegenden Schlussanträge.
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