SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE
vom 28. Juli 2016 ( 1 )
Rechtssache C‑411/15 P
Timab Industries,
Cie financière et de participations Roullier (CFPR)
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Kartelle — Europäischer Markt für Tierfutterphosphate — Rückzug der Rechtsmittelführerinnen aus dem Vergleichsverfahren — Ordentliches Verwaltungsverfahren — Keine Anwendung der im Rahmen des Vergleichsverfahrens mitgeteilten Bandbreite für etwaige Geldbußen — Umfang der Befugnis des Gerichts der Europäischen Union zu unbeschränkter Nachprüfung — Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung“
I – Einleitung
1.
Diese Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel der Gesellschaften Timab Industries und Cie financière et de participations Roullier (CFPR) (im Folgenden: Timab u. a.) gegen das Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission (T‑456/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil) ( 2 ), mit dem das Gericht der Europäischen Union ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 5001 endg. der Europäischen Kommission ( 3 ) (im Folgenden: streitiger Beschluss), hilfsweise, Herabsetzung des Betrags der gegen sie mit diesem Beschluss verhängten Geldbuße abgewiesen hat.
2.
Das angefochtene Urteil weist zwei beachtenswerte Besonderheiten auf, hat das Gericht doch erstmals zum einen in einem Vergleichsverfahren in Kartellfällen nach der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ( 4 ) und zum anderen in einer sogenannten „Mischkonstellation“ ( 5 ) entschieden, in der zwei Beschlüsse der Kommission, mit denen Geldbußen für eine einheitliche Zuwiderhandlung auferlegt werden, unterschiedliche Adressaten haben und in zwei verschiedenen Verfahren ergehen. Der Rechtsstreit betrifft nämlich eine Situation, in der die Kommission zwei auf denselben Tag datierte Beschlüsse über die gleiche Zuwiderhandlung erließ, von denen der eine den Unternehmen zugestellt wurde, die an einem Vergleichsverfahren bis zu dessen Abschluss teilgenommen hatten, und der andere den Unternehmen – nämlich Timab u. a. –, die beschlossen hatten, sich aus diesem Verfahren zurückzuziehen und für ein ordentliches Verwaltungsverfahren zu optieren. Aufgrund dieses neuartigen Doppelcharakters der bei ihm erhobenen Klage sah sich das als erweiterte Kammer entscheidende Gericht veranlasst, wichtige einleitende Bemerkungen zum Vergleichsverfahren zu machen ( 6 ).
3.
Entsprechend der Aufforderung des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge darauf beschränken, den dritten und den vierten Rechtsmittelgrund zu prüfen. Mit diesen wird im Wesentlichen die Frage der Tragweite der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung und der Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung in einer besonderen Mischkonstellation aufgeworfen, in der parallel ein Vergleichsverfahren und ein ordentliches Verfahren stattfanden. Ich möchte bereits an dieser Stelle feststellen, dass das Gericht meiner Ansicht nach aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, weder diese Tragweite verkannt noch gegen diese Grundsätze, noch gegen die einschlägigen Verfahrensvorschriften verstoßen hat und dass dem Rechtsmittel hinsichtlich dieser beiden Rechtsmittelgründe nicht stattzugeben ist.
II – Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren vor dem Gericht
4.
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde im angefochtenen Urteil, auf das verwiesen wird, detailliert dargelegt ( 7 ). Die für das Verständnis der vorliegenden Schlussanträge wichtigen und notwendigen Tatsachen können wie folgt zusammengefasst werden.
5.
Aufgrund von Nachprüfungen im Jahr 2004 gelangte die Kommission zu der Ansicht, dass sechs auf dem Markt für Tierfutterphosphate (im Folgenden: Futterphosphate) tätige Unternehmen, darunter Timab u. a., an einem Kartell und somit möglicherweise an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens teilgenommen hatten ( 8 ).
6.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 setzte die Kommission alle Kartellmitglieder von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zum Erlass einer Entscheidung nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ( 9 ) in Kenntnis und forderte sie auf, gegebenenfalls ihre Bereitschaft zu signalisieren, Vergleichsgespräche im Sinne von Art. 10a der Verordnung Nr. 773/2004 in der durch die Verordnung Nr. 622/2008 geänderten Fassung aufzunehmen.
7.
Alle betroffenen Unternehmen nahmen am Vergleichsverfahren teil. Im Rahmen der Vergleichsgespräche teilte die Kommission Timab u. a. ( 10 ) mit, dass sie beabsichtige, gegen sie gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 41 bis 44 Mio. Euro für ihre Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung vom 31. Dezember 1978 bis zum 10. Februar 2004 zu verhängen. Sie führte weiter aus, dieser Betrag beinhalte ( 11 ) neben der 10%igen Ermäßigung aufgrund des Vergleichs ( 12 ) eine Ermäßigung in Höhe von 35 % wegen mildernder Umstände nach den anwendbaren Leitlinien ( 13 ) für die der Kommission erteilte Zustimmung zur Verlängerung der Dauer ihrer Beteiligung am Kartell und eine Ermäßigung in Höhe von 17 % nach der Kronzeugenregelung ( 14 ).
8.
Anders als die anderen betroffenen Unternehmen beschlossen Timab u. a., sich aus dem Vergleichsverfahren zurückzuziehen und wurden somit Parteien eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens. Nach diesem Rückzug im Jahr 2009 konnten sie Akteneinsicht nehmen, antworteten am 2. Februar 2010 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und nahmen am 24. Februar 2010 an einer Anhörung teil.
9.
Am 20. Juli 2010 erließ die Kommission zwei Beschlüsse in derselben Sache, und zwar einen, der an die Kartellmitglieder gerichtet war, die das Vergleichsverfahren zu Ende geführt hatten ( 15 ), und den streitigen Beschluss, der an Timab u. a. gerichtet war. In letzterem Beschluss stellte die Kommission fest, die Rechtsmittelführerinnen hätten vom 16. September 1993 bis zum 10. Februar 2004 an der genannten Zuwiderhandlung teilgenommen, und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 59850000 Euro gegen sie als Gesamtschuldnerinnen, bei der sie nur eine Herabsetzung von 5 % aufgrund der Kronzeugenregelung berücksichtigt hatte ( 16 ).
10.
Mit Klageschrift, die am 1. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Timab u. a. beim Gericht Klage auf gänzliche oder zumindest teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße ( 17 ). Sie machten im Wesentlichen geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie gegen sie eine Geldbuße verhängt habe, die den Höchstbetrag der Bandbreite überschreite, die im Rahmen der Vergleichsgespräche ins Auge gefasst worden sei, gegen sie wegen ihres Rückzugs aus dem Vergleichsverfahren eine rechtswidrige Sanktion verhängt ( 18 ).
11.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die drei von Timab u. a. in ihrer Nichtigkeits- und Abänderungsklage geltend gemachten Gruppen von Klagegründen ( 19 ) zurück und verurteilte die Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten.
III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
12.
Mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, haben Timab u. a. beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur angemessenen Herabsetzung des streitigen Betrags der Geldbuße an das Gericht zurückzuverweisen. Inzident beantragen sie die Feststellung, dass das Gericht ihr Recht auf ein faires Verfahren aufgrund der unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens verletzt hat. Schließlich beantragen sie, die Kommission zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.
13.
Die Kommission beantragt zum einen, das Rechtsmittel zurückzuweisen, da die von Timab u. a. vorgetragenen fünf Hauptrechtsmittelgründe und der inzident vorgetragene Rechtsmittelgrund zur Gänze ins Leere gingen, unzulässig oder unbegründet seien, und zum anderen, die Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
14.
Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
IV – Würdigung
15.
Der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund, die zusammen den Gegenstand dieser thematisch eingegrenzten Schlussanträge bilden, betreffen den Zusammenhang zwischen dem nach der Verordnung Nr. 622/2008 ( 20 ) eingeleiteten Vergleichsverfahren, aus dem sich Timab u. a. auf eigenen Wunsch zurückgezogen haben, und dem ordentlichen Verwaltungsverfahren, auf das die allgemeinen Vorschriften der Verordnung Nr. 773/2004 in der durch die vorgenannte Verordnung geänderten Fassung anzuwenden sind und dem sich diese letztlich aufgrund dieser Entscheidung unterworfen haben.
16.
Mit diesen beiden Rechtsmittelgründen machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe durch die Bestätigung des streitigen Beschlusses den Umfang seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verkannt und die Begründung des Urteils sei insoweit widersprüchlich. Zudem wird mit dem vierten Rechtsmittelgrund gerügt, das Gericht habe gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verstoßen. Schließlich werfen Timab u. a. dem Gericht mit demselben Rechtsmittelgrund vor, bei der Anwendung des Vergleichsverfahrens Rechtsfehler begangen zu haben. Ich werde diese Rechtsmittelgründe unter diesen drei Gesichtspunkten untersuchen.
A – Zu dem Vorwurf, das Gericht habe seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verkannt (dritter Rechtsmittelgrund und zweiter Unterteil des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes)
17.
Ich werde zunächst auf die wesentlichen Kritikpunkte von Timab u. a. gegenüber der Art und Weise, wie das Gericht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch gemacht hat, und dann kurz auf die sowohl mit dem dritten wie mit dem vierten Rechtsmittelgrund geltend gemachten Widersprüche in der Begründung, auch unter dem Gesichtspunkt dieser Befugnis, eingehen.
1. Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht
18.
Die Rechtsmittelführerinnen tragen im Wesentlichen vor, das Gericht habe gegen seine richterlichen Kontrollpflichten verstoßen, weil es keine hinreichende Überprüfung aller Elemente der gegen sie mit dem streitigen Beschluss verhängten Geldbuße vorgenommen habe, insbesondere was die von ihnen gewünschten Ermäßigungen angehe.
19.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügen Timab u. a., das Gericht habe seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht angemessen ausgeübt, „da es feststellte, dass vermeintlich vorhandene ‚neue Umstände‘ der Kommission erlaubten, nach dem Rückzug der Klägerinnen aus dem Vergleichsverfahren eine beträchtlich erhöhte Geldbuße für einen Verstoß von sehr viel geringerer Dauer zu verhängen“, ohne die von der Kommission angeführten Gesichtspunkte auf ihren Tatsachengehalt zu überprüfen ( 21 ). Sie tragen vor, nach diesem Rückzug seien keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte in die Akte aufgenommen worden, und der einzige neue Gesichtspunkt ergebe sich allenfalls aus einer genaueren Überprüfung der Lage durch die Kommission, aufgrund deren diese anerkannt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen an der betreffenden Zuwiderhandlung nicht ab 1978 ( 22 ) teilgenommen hätten, wobei sie zu dieser Feststellung bereits im Stadium des Vergleichsverfahrens hätte kommen müssen.
20.
Die Kommission macht in erster Linie geltend, dieser Rechtsmittelgrund sei als ins Leere gehend zurückzuweisen, da er sich auf einen nicht relevanten Vergleich zwischen der Situation während des Vergleichsverfahrens und jener, die dem Erlass des streitigen Beschlusses zugrunde liege, stütze, während, wie das Gericht zu Recht festgestellt habe, nach dem Rückzug aus dem Vergleichsverfahren der zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens erlassene Beschluss allein im Licht der Umstände dieses Verfahrens beurteilt werden müsse. Zudem verfälschten die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Darstellung des angefochtenen Urteils die Aussagen des Gerichts ( 23 ). Hilfsweise macht die Kommission die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes geltend, da das Gericht die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses kontrolliert habe, indem es alle bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigten Gesichtspunkte geprüft habe und gegen seine Sachverhaltsbeurteilung kein Rechtsmittel eingelegt werden könne.
21.
Wie im angeführten Urteil ausgeführt wird, geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass bei der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen Geldbußen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union verhängt werden, die Rechtmäßigkeitskontrolle durch die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ergänzt wird. Wenn das Gericht in Ausübung dieser Befugnis entscheidet, obliegt es ihm, die Angemessenheit des Betrags solcher Geldbußen zu prüfen und gegebenenfalls die verhängte Geldbuße aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen ( 24 ).
22.
Hat der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren in diesem Bereich zu entscheiden, kann er die Würdigung des Gerichts nicht aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Würdigung ersetzen, um zu kontrollieren, wie die Kommission in jedem Einzelfall die Schwere des rechtswidrigen Verhaltens beurteilt hat ( 25 ). Allein das Gericht ist für die Feststellung und Würdigung der ihm vorliegenden Tatsachen zuständig, wobei diese Würdigung, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Überprüfung des Gerichtshofs unterliegt ( 26 ). Da Letztere auf offensichtliche Fehler beschränkt ist ( 27 ), ist somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße nur festzustellen und das angefochtene Urteil aufzuheben, wenn der Gerichtshof der Ansicht ist, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch so überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig ist ( 28 ).
23.
Im vorliegenden Fall führt die Kommission zu Recht aus, dass vor dem Gericht nicht so sehr die Frage aufgeworfen worden war, ob es gerechtfertigt ist, eine höhere Geldbuße für eine kürzer andauernde Rechtswidrigkeit zu verhängen ( 29 ), wie dies die Klägerinnen im Wesentlichen geltend machen, als vielmehr, ob die Kommission die Berechnung der mit dem streitigen Beschluss verhängten Geldbuße richtig begründet und dabei alle ihr zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses zur Verfügung stehenden Gesichtspunkte berücksichtigt hatte.
24.
Meiner Meinung nach hat das Gericht seine Befugnis zu uneingeschränkter Nachprüfung dadurch umfassend ausgeübt, dass es eine gründliche Kontrolle sowohl der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses als auch der Angemessenheit des Betrags der mit ihm verhängten Geldbuße durchgeführt hat ( 30 ). Es hat auch die materielle Richtigkeit der Würdigung der Kommission in Bezug auf alle bei Erlass dieses Beschlusses vorliegenden Umstände ordnungsgemäß geprüft und insbesondere den Umfang der Zusammenarbeit mit Timab u. a. nach deren Rückzug aus dem Vergleichsverfahren, also während des ordentlichen Verfahrens, berücksichtigt ( 31 ). Diese Würdigung auf der Tatsachenebene kann nicht Gegenstand einer Überprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels sein, da keine Verfälschung der Tatsachen festzustellen ist.
25.
Zudem bin ich der Ansicht, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es zu Recht den Ansatz der Kommission bestätigte, der darin bestand, aufgrund des Rückzugs von Timab u. a. aus dem Vergleichsverfahren das ordentliche Verwaltungsverfahren wiederaufzunehmen, wie dies in Rn. 19 der Mitteilung über Vergleichsverfahren vorgesehen ist ( 32 ). Gerade aufgrund dieser veränderten Situation konnten die Klägerinnen vollen Aktenzugang bekommen ( 33 ), eine vollständige Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten, darauf antworten und an einer mündlichen Anhörung teilnehmen ( 34 ), wobei sie in dieser Beantwortungsphase erstmals ihre Beteiligung an der ihnen vorgeworfenen Zuwiderhandlung während des Zeitraums vor 1993 förmlich bestritten. Timab u. a. wurden daher durch diesen Ansatz, der darin bestand, die eingetretenen, als neu eingestuften Gesichtspunkte zu berücksichtigen, keinesfalls in ihren Rechten verletzt.
26.
Schließlich ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht dartun konnten, inwiefern die gegen sie verhängte Geldbuße im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung „so überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig ist“ ( 35 ).
27.
Da mit dem dritten Rechtsmittelgrund keine Verfälschung von Tatsachen und auch kein Rechtsfehler dargetan wurden, ist dieser meiner Meinung nach als unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet zurückzuweisen.
28.
Im zweiten Unterteil des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes machen Timab u. a. geltend, das Gericht habe auch dadurch seine Befugnis zu uneingeschränkter Nachprüfung verkannt, dass es davon abgesehen habe, die Fehler, Widersprüche ( 36 ) oder Ungereimtheiten ( 37 ) aufzudecken, die in der Beurteilung der Zuwiderhandlung durch die Kommission enthalten seien. Damit habe es die nahezu vollständige Streichung der Ermäßigungen der Geldbuße nach dem Kronzeugenprogramm oder der Ermäßigungen, die außerhalb dieses Programms gewährt werden könnten, zu Unrecht bestätigt.
29.
Zunächst stimme ich der Kommission darin zu, dass das Gericht lange Passagen seines Urteils der systematischen Überprüfung der Umstände widmete, die die Kommission bei der Berechnung des Betrags der mit dem streitigen Beschluss verhängten Geldbuße berücksichtigt hatte ( 38 ). Insbesondere unterzog es die Art, wie die Kommission die Faktoren berücksichtigt hatte, die es ihr erlaubten, den Klägerinnen Ermäßigungen dieser Geldbuße, sowohl nach der Kronzeugenregelung ( 39 ) als auch für die Zusammenarbeit „außerhalb der Kronzeugenregelung“ ( 40 ), zu gewähren oder nicht, einer gründlichen Kontrolle. Angesichts der ausführlichen Erwägungen des Gerichts bin ich der Ansicht, dass es den Umfang seiner Befugnis zu uneingeschränkter Nachprüfung in diesem Zusammenhang keineswegs verkannt hat.
30.
Es hat den Anschein, dass Timab u. a. unter dem Vorwand, Rechtsfehler zu rügen, dem Gericht in Wirklichkeit vorwerfen, die Würdigung des Sachverhalts durch die Kommission voll und ganz bestätigt zu haben, und den Gerichtshof ersuchen, eine neue Tatsachenwürdigung vorzunehmen, wofür Letzterer nach der oben angeführten Rechtsprechung nicht zuständig ist ( 41 ). Daher bin ich der Ansicht, dass alle auf dieser Grundlage beruhenden Rügen des vierten Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu erklären sind.
31.
In der Sache weise ich nur darauf hin, dass die Kommission und das Gericht ( 42 ) zu Recht festgestellt haben, dass das Prinzip und der Prozentsatz der Ermäßigungen von Geldbußen, die für die Zusammenarbeit im Rahmen der Kronzeugenregelung oder „außerhalb der Kronzeugenregelung“ gewährt werden können, nicht nur entsprechend der Dauer der vorgeworfenen Zuwiderhandlung festgesetzt werden, sondern von der Qualität der Zusammenarbeit und vom Mehrwert der von den betreffenden Unternehmen beigebrachten Informationen abhängen und dass diese Beiträge von der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses ihres endgültigen Beschlusses bewertet werden müssen, und zwar, was Timab u. a. betrifft, am Ende des ordentlichen Verfahrens, unter der wirksamen Kontrolle des Gerichts. Daher vertrete ich, hilfsweise, die Ansicht, dass diese Rügen jedenfalls nicht begründet sind.
2. Zu den von den Klägerinnen geltend gemachten Widersprüchen in der Begründung
32.
Sowohl in ihrer Rechtsmittelschrift als auch in ihrer Erwiderung behaupten Timab u. a., das Gericht habe sich in seinem Urteil im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu uneingeschränkter Nachprüfung in verschiedene inhärente Widersprüche in der Begründung ( 43 ) verwickelt. Allerdings ist meiner Meinung nach keiner davon erwiesen.
33.
Erstens werfen die Klägerinnen dem Gericht vor, davon ausgegangen zu sein, dass ihr Rückzug aus dem Vergleichsverfahren zu einer „Tabula-rasa-Situation“ und einem Bruch mit der Vergangenheit geführt habe, und gleichzeitig festgestellt zu haben, dass sie im ordentlichen Verfahren im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte die Position gewechselt hätten ( 44 ). Sie sind der Ansicht, das Gericht hätte das Vorbringen der Kommission, wonach im Stadium dieser Erwiderung ein „neuer Gesichtspunkt“ aufgetreten sei und die Änderung des Betrags der Geldbuße gerechtfertigt habe, nicht unter Verstoß gegen ihre Grundrechte ( 45 ) akzeptieren dürfen.
34.
Ich weise jedoch wie die Kommission darauf hin, dass Timab u. a. einen Widerspruch zwischen zwei Gruppen von Randnummern des angefochtenen Urteils beanstanden, die unterschiedliche Rechtsfragen betreffen, nämlich die einen das Vergleichsverfahren und die anderen möglicherweise im Rahmen der Kronzeugenregelung gewährte Belohnungen ( 46 ). Für das Vergleichsverfahren und für das Kronzeugenverfahren gelten nicht dieselben Bestimmungen, da diese Verfahren völlig verschiedenen Zwecken dienen, worauf das Gericht hingewiesen hat ( 47 ). Überdies wurde im angefochtenen Urteil zu Recht zwischen dem Ablauf des Vergleichsverfahrens, das im vorliegenden Fall nicht beendet wurde, und dem des ordentlichen Verwaltungsverfahrens unterschieden, das zum streitigen Beschluss geführt hat. Diese erste Rüge ist daher unbegründet.
35.
Zweitens machen Timab u. a. geltend, Rn. 96 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht – meiner Meinung nach völlig zu Recht – festgestellt hat, dass „die Kommission nicht an die von ihr in den Gesprächen im Rahmen des Vergleichsverfahrens mitgeteilte Bandbreite gebunden [ist]“, stehe im Widerspruch zu Rn. 91 dieses Urteils, in dem das Gericht nach Ansicht der Klägerinnen von einer bloßen „Anpassung der Methode zur Berechnung der Geldbuße“ anhand dieser Bandbreite sprach.
36.
In erster Linie bin ich der Ansicht, dass diese Rüge unzulässig ist, da sie nicht den Anforderungen genügt, die ein Rechtsmittel erfüllen muss, wie sie sich insbesondere aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der Rechtsprechung auf diesem Gebiet ergeben ( 48 ). Timab u. a. belassen es bei einem Hinweis auf die oben angeführten Passagen des angefochtenen Urteils, ohne die geringste rechtliche Argumentation zur Untermauerung des behaupteten Widerspruchs in der Begründung vorzutragen.
37.
Hilfsweise teile ich, was eine mögliche Prüfung der Begründetheit dieser Rüge anlangt, die Ansicht der Kommission, dass die Klägerinnen die Erklärungen des Gerichts verzerrt wiedergeben, da sie zu Unrecht den Ausdruck „Anpassung der Methode zur Berechnung der Geldbuße“ in Rn. 91 des angefochtenen Urteils aus seinem Zusammenhang rissen. Liest man den gesamten Text dieser Randnummer sowie die Randnummern davor und danach, so wird klar, dass das Gericht feststellte, dass die Kommission unter Berücksichtigung der geänderten Position der Klägerinnen betreffend die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung eine „erneute Prüfung“ des Betrags vornahm, der aufgrund der in der Mitteilung über die Kronzeugenregelung und in den Leitlinien von 2006 enthaltenen Bestimmungen festgelegt worden war, wobei sie jedoch dieselbe Methode anwandte wie für die Ermittlung der Bandbreite der Geldbußen, die sie Timab u. a. mitgeteilt hatte.
38.
Schließlich haben die Kläger in ihrer Erwiderung erstmals die Rüge eines weiteren Widerspruchs in der Begründung erhoben, die sie dem dritten Rechtsmittelgrund zugeordnet haben, ohne jedoch genauer anzugeben, auf welche Passagen des angefochtenen Urteils sie sich beziehen ( 49 ), was dem Erfordernis des Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ( 50 ) zuwiderläuft. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unzulässig, da es neu ( 51 ), unvollständig und ebenfalls rechtlich nicht untermauert ist.
39.
Die vorstehend geprüften Rügen, die im dritten Rechtsmittelgrund und im zweiten Unterteil des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes enthalten sind, sind daher alle zurückzuweisen.
B – Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung (erster Unterteil des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes)
40.
Zu Beginn ihres vierten Rechtsmittelgrundes machen die Klägerinnen geltend, das Gericht habe „dadurch, dass es die nahezu vollständige Streichung der Herabsetzungen für die Zusammenarbeit gebilligt hat, was [sie selbst] in diesem Ausmaß nicht hinreichend sicher voraussehen konnten“, gleichermaßen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes wie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. In diesem Zusammenhang möchte ich schon an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Beteiligten an einem Kartell, die beschließen, sich aus dem Vergleichsverfahren zurückzuziehen, meiner Meinung aufgrund dieser Tatsache keinen Anspruch mehr auf die günstigen Wirkungen haben, die den Beteiligten zugutekommen können, die sich bereit erklären, daran bis zum Schluss teilzunehmen, weshalb, wie ich meine, die Berufung auf diese beiden Grundsätze irrelevant ist ( 52 ).
1. Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes
41.
Timab u. a. rügen einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes im Rahmen der Festsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße, denn sie hätten entgegen der Feststellung des Gerichts nicht „hinreichend sicher voraussehen“ ( 53 ) können, dass die Ermäßigungen für die Zusammenarbeit durch ihre Entscheidung, sich aus dem Vergleichsverfahren zurückzuziehen, von 52 % im Rahmen des Vergleichsverfahrens auf 5 % im streitigen Beschluss sinken würden. Die Kommission habe eine „Kehrtwendung“ gemacht, die die „paradoxe“ Auswirkung gehabt habe, dass der Betrag der Geldbuße beträchtlich gestiegen sei, während gleichzeitig die Dauer der Zuwiderhandlung wesentlich verkürzt worden sei.
42.
Die Klägerinnen tragen vor, eine solche Entscheidung sei nicht gerechtfertigt, weil zum einen der gleiche Beweisstandard ( 54 ) und die gleiche „allgemeine Methode“ ( 55 ) für die Berechnung der Geldbuße sowohl im ordentlichen Verfahren als auch im Vergleichsverfahren anzuwenden seien und zum anderen der Akte nach ihrem Rückzug aus dem Vergleichsverfahren keine neuen Gesichtspunkte hinzugefügt worden seien und schließlich die Auswirkungen anderer Mechanismen, wie die der Kronzeugenregelung, trotz dieses Rückzugs fortbestehen müssten. Sie sind der Ansicht, dass sie unter diesen Umständen nicht „in Kenntnis des Sachverhalts“ ( 56 ) entscheiden konnten, ob sie einen Vergleich abschließen sollten oder nicht.
43.
Die Kommission trägt vor, das Vorbringen von Timab u. a. gehe ins Leere. Sie entgegnet, der Grund für die Festlegung eines neuen Betrags der Geldbuße im streitigen Beschluss liege nicht in dem von den Klägerinnen beschlossenen Rückzug aus dem Vergleichsverfahren, sondern einzig und allein darin, wie sie sich in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte verteidigt hätten, nämlich so, dass sie nunmehr die Beteiligung am Kartell vor 1993 bestritten. Zudem hätten Timab u. a. mit der Neubewertung dieser Geldbuße rechnen können, da der auferlegte Betrag aus einer strikten Anwendung der einschlägigen Berechnungsbestimmungen in Bezug auf die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses bekannten Gesichtspunkte resultiert habe. Wenn die Beteiligten die Folgen ihrer Erklärungen falsch eingeschätzt hätten, könnten sie den Fehler nur sich selbst und nicht irgendeinem Informationsdefizit zuschreiben.
44.
Meiner Meinung nach hat diese Rüge von Timab u. a. keinen Erfolg, da sie mir aus den folgenden Gründen zumindest unbegründet, wenn nicht sogar unzulässig erscheint.
45.
Die Kommission betont zu Recht, die Klägerinnen könnten dem Gericht nicht wirksam vorwerfen, nicht überprüft zu haben, ob sie sich aus dem Vergleichsverfahren „in Kenntnis des Sachverhalts“ zurückgezogen konnten, da aus dem angefochtenen Urteil hervorgehe, dass das Gericht eine solche Überprüfung tatsächlich durchgeführt habe ( 57 ). Da das Gericht im vorliegenden Fall selbst eine gründliche Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes durchführte ( 58 ), zielt diese Rüge in Wirklichkeit darauf ab, den Gerichtshof zu ersuchen, die von Rechtsfehlern oder Verfälschungen freie Tatsachenwürdigung dieses Gerichts nochmals zu überprüfen, um eine Änderung der streitigen Geldbuße zu erwirken, wofür der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zuständig ist ( 59 ). Daher ist dieses Vorbringen meiner Ansicht nach für unzulässig zu erklären.
46.
Der Vollständigkeit halber weise ich in der Sache darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den Grundprinzipien der Union gehört und dass die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, jedem Wirtschaftsteilnehmer offensteht, bei dem eine zuständige Behörde durch bestimmte, unbedingte und übereinstimmende Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat ( 60 ).
47.
Jedoch hat der Gerichtshof in Bezug auf gegen Unionsrecht verstoßende Kartelle entschieden, dass die Kommission vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung keine genauen Zusicherungen hinsichtlich einer Herabsetzung oder Befreiung von der Geldbuße geben kann und dass sich die Beteiligten an einem solchen Kartell daher in diesem Zusammenhang nicht auf berechtigte Erwartungen berufen können ( 61 ). Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich nicht auf ein solches Vertrauen auf eine bestimmte Höhe der Geldbuße berufen, denn diese muss zu dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem der Betroffene beschließt, sein Vorhaben, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, in die Tat umzusetzen ( 62 ), und dies unter Bezugnahme auf alle im betreffenden Fall zu diesem Zeitpunkt vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände ( 63 ).
48.
Im vorliegenden Fall konnten sich Timab u. a. auf keinerlei „berechtigtes Vertrauen“ in die Aufrechterhaltung der Schätzungen berufen, die ihnen im Laufe des Vergleichsverfahrens von der Kommission in Form von „in Betracht kommenden Geldbußen“ übermittelt worden waren, die aufgrund der „bis dahin in Betracht gezogenen … Elemente“ ( 64 ), d. h. für einen seinerzeit zugrunde gelegten Zuwiderhandlungszeitraum von 1978 bis 2004 ( 65 ), festgelegt worden waren.
49.
Auch wenn die Klägerinnen am Vergleichsverfahren bis zum Schluss teilgenommen hätten, hätten diese Geldbußenbandbreiten im endgültigen Beschluss Gegenstand einer Anpassung sein können, um Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die der Kommission möglicherweise nach ihren Schätzungen zur Kenntnis gebracht worden wären, da solche Bandbreiten lediglich als Richtwerte dienen und nicht verbindlich sind, was meiner Meinung nach klar aus den in diesem Bereich anwendbaren Bestimmungen hervorgeht ( 66 ). Von einem Fehlen „begründeter Erwartungen“ ist umso mehr auszugehen, als die Betroffenen nach ihrem Rückzug aus dem Vergleichsverfahren erstmals im Rahmen des ordentlichen Verfahrens Gesichtspunkte für die Verkürzung der Dauer ihrer Beteiligung an der ihnen vorgeworfenen Zuwiderhandlung vortrugen, wodurch eine neue Situation entstand, in der die Kommission ihre gesamte Erstanalyse überprüfen musste ( 67 ).
50.
Überdies teile ich die Ansicht der Kommission, dass die Klägerinnen, als sie sich aus dem Vergleichsverfahren zurückzogen, über alle Informationen verfügten, die sie brauchten, um vorherzusehen, dass sich ein Leugnen ihrer Beteiligung am Kartell während des Zeitraums vor 1993 notwendigerweise auf die Ermäßigungen auswirken würde, die ihnen sowohl im Rahmen der „Kronzeugenregelung“ als auch „außerhalb der Kronzeugenregelung“ ( 68 ) gewährt werden konnten, da sie wussten, dass ihre Zusammenarbeit, für die sie belohnt werden konnten, vor allem diesen Zeitraum betraf ( 69 ). Sie können dem Gericht daher nicht vorwerfen, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen zu haben.
51.
Schließlich weise ich darauf hin, dass, sollte der Gerichtshof der von Timab u. a. vorgetragenen These folgen, dies in der Praxis einen Anreiz für die verfolgen Unternehmen bedeuten würde, in einem ersten Schritt das Vergleichsverfahren zu wählen, das insbesondere das Eingeständnis ihrer Haftbarkeit für die Zuwiderhandlung voraussetzt ( 70 ), nur um Informationen über die gegen sie erhobenen Vorwürfe und eine Garantie für den Höchstbetrag der Geldbuße mittels der angegebenen Bandbreite zu erhalten, bevor sie sich in einem zweiten Schritt zurückziehen, um im ordentlichen Verfahren vollständigen Zugang zu den Beweisen zu erhalten, über die die Kommission verfügt, und ein Recht auf Anhörung zu genießen, das ihnen erlaubt, die Zuwiderhandlung zu bestreiten ( 71 ), ohne jemals eine höhere Geldstrafe zu riskieren, und zwar auch dann nicht, wenn neue Umstände zutage treten.
52.
Damit wollen die Klägerinnen die Vorteile dieser beiden Verfahrensarten kumulieren, ohne im Gegenzug die vorgesehenen Beschränkungen hinzunehmen, was meiner Ansicht nach den Zielen der Verordnung Nr. 773/2004 in der durch die Verordnung Nr. 622/2008 geänderten Fassung zuwiderläuft, insbesondere in Bezug auf die Vereinfachung und Effizienz der Verfolgung ( 72 ). Wenn bestimmte Unternehmen, die an einem Kartell beteiligt waren, beschließen, anders als die anderen Beteiligten nicht bis zum Ende am Vergleichsverfahren teilzunehmen, erschwert das die Aufgabe der Kommission, da sie in einer solchen Mischkonstellation gezwungen ist, zwei Verfahren parallel zu führen und zwei verschiedene Beschlüsse für ein und dieselbe Zuwiderhandlung zu erlassen ( 73 ).
2. Zum Grundsatz der Gleichbehandlung
53.
In ihrer Rechtsmittelschrift machen Timab u. a. geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, wobei sie nur vortragen, dass sie, „da sie sich nicht ‚in Kenntnis des Sachverhalts‘ aus dem Vergleichsverfahren zurückziehen konnten und mit einem zumindest ‚paradoxen‘ Ergebnis konfrontiert waren, … schlechter behandelt [wurden] als die anderen Parteien, die in der Lage waren, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße vorauszusehen, und deshalb zu Vergleichsausführungen bereit waren“.
54.
Die Kommission hingegen trägt vor, aus den Angaben im streitigen Beschluss gehe hervor, dass es keine Ungleichbehandlung der Klägerinnen gegenüber den anderen Kartellbeteiligten gegeben habe, da für die Festsetzung aller Geldbußen die gleichen Parameter verwendet worden seien und der einzige Unterschied in einer Ermäßigung von 10 % für die Unternehmen, die einen Vergleich abgeschlossen hätten, bestanden habe ( 74 ).
55.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergibt und dessen Achtung der Gerichtshof und das Gericht unter anderem auf dem Gebiet der Zuwiderhandlungen im Wettbewerbsrecht gewährleisten ( 75 ). Dieser Grundsatz besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist ( 76 ).
56.
Zur Untermauerung ihrer Rüge eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz tragen die Kläger nichts dafür vor, dass die vorstehend genannten Tatbestandsmerkmale im vorliegenden Fall erfüllt wären. Insbesondere tun sie vor dem Gerichtshof weder dar, dass sie sich in einer Situation befinden, die mit der der anderen Kartellbeteiligten vergleichbar ist, die sich bereit erklärt haben, am Vergleichsverfahren bis zum Ende teilzunehmen, noch, dass sie schlechter behandelt wurden als diese ( 77 ), ohne dass diese vermeintliche Diskriminierung durch objektive Gründe gerechtfertigt wäre. Daher bin ich der Ansicht, dass dieses Vorbringen nach der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen ist ( 78 ).
57.
Hilfsweise wiese ich in der Sache darauf hin, dass das Gericht im angefochtenen Urteil klargestellt hat, dass auch in einer Mischkonstellation wie im vorliegenden Fall, in der zwei Beschlüsse mit unterschiedlichen Adressaten zum Abschluss zweier verschiedener Verfahren – eines Vergleichsverfahrens und eines ordentlichen Verfahrens – erlassen worden seien, der Grundsatz der Gleichbehandlung anwendbar sei, da es sich um Teilnehmer ein und desselben Kartells handle. Daraus leitet es zu Recht ab, dass die Leitlinien von 2006 in diesem Zusammenhang in vollem Umfang anzuwenden seien und dass die gleichen Kriterien und Methoden für die Berechnung der Geldbuße herangezogen werden müssten, ohne einen Kartellbeteiligten zu diskriminieren ( 79 ), außer was die speziellen Regelungen des Vergleichsverfahrens anlange, wie beispielsweise das Recht auf eine Ermäßigung von 10 % für die Parteien, die einen Vergleich geschlossen hätten ( 80 ). In Anwendung dieser Regeln hat das Gericht ordnungsgemäß geprüft, ob die Kommission diesen Grundsatz im streitigen Beschluss gewahrt hatte, und zwar in mehrfacher Hinsicht gemäß den von Timab u. a. beim Gericht gestellten Anträgen ( 81 ).
58.
Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass die im ersten Unterteil des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes enthaltenen Rügen für unzulässig oder jedenfalls unbegründet zu erklären sind.
C – Zur Rüge von Rechtsfehlern bei der Anwendung der Vorschriften für das Vergleichsverfahren (zweiter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes)
59.
Erstens machen Timab u. a. geltend, das Gericht habe aufgrund eines Rechtsfehlers festgestellt, dass sie von der Kommission über die Auswirkungen ihres Rückzugs aus dem Vergleichsverfahren informiert worden seien. Das Gericht habe in Rn. 125 des angefochtenen Urteils ( 82 ) den Inhalt des Meinungsaustauschs anlässlich der Anhörung vom 24. Februar 2010 rechtsfehlerhaft dargestellt, bei der die Kommission ihre Absicht mitgeteilt habe, bei der Berechnung der Geldbuße die Position von Timab u. a. zu berücksichtigen, die in der Erklärung bestanden habe, dass sie dem Kartell erst ab 1993 beigetreten seien. Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, die Kommission habe, anders als es der in dieser Passage des angefochtenen Urteils verwendete allgemeine Begriff „Zusammenarbeit“ nahelegen könnte ( 83 ), im Laufe des ordentlichen Verfahrens niemals ausdrücklich eine Nichtanwendung der Herabsetzung von 35 % für die Zusammenarbeit „außerhalb der Kronzeugenregelung“ erwähnt und der Begriff „Kronzeugenregelung“, der in dieser Anhörung gefallen sei, beziehe sich ausschließlich auf die im Vergleichsverfahren ins Auge gefasste Herabsetzung um 17 % ( 84 ).
60.
Nach Ansicht der Kommission geht diese Rüge ins Leere. Sie weist, meiner Meinung nach zu Recht, darauf hin, dass damit die Auswirkungen des von Timab u. a. beschlossenen Rückzugs aus dem Vergleichsverfahren und die möglichen Folgen der von den Klägerinnen in ihrer Antwort vom 2. Februar 2010 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommenen Änderung der Position betreffend die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung ohne Grund miteinander vermischt würden. Mir scheint, dass in der Passage des angefochtenen Urteils, auf die sich die Klägerinnen beziehen, nur auf die Warnung hingewiesen wird, die ihnen von der Kommission während der Anhörung vom 24. Februar 2010 aufgrund dieser Positionsänderung, nicht aber wegen ihres Rückzugs aus dem Vergleichsverfahren, wie sie vortragen, erteilt wurde ( 85 ). Daher ist festzustellen, dass diese Rüge, die auf einer unzutreffenden Prämisse beruht, unbegründet ist.
61.
Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte schon in der Phase des Vergleichsverfahrens auf das hinweisen müssen, was sie als „neue Gesichtspunkte“ einstufe, nämlich die Unmöglichkeit, eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung ab 1978 festzustellen. Sie tragen vor, das Gericht habe seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verkannt, als es davon abgesehen habe, die ihrer Meinung nach von der Kommission im Stadium des Vergleichsverfahrens bei ihrer Würdigung der Zuwiderhandlung begangenen Fehler festzustellen, und dadurch die nahezu vollständige Streichung der Herabsetzungen der Geldbuße gebilligt habe.
62.
Wie die Kommission einwendet, handelt es sich hier um die schlichte Wiederholung einer Rüge, die bereits im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes vorgebracht worden ist. Dieses Vorbringen ist daher aus denselben Gründen zurückzuweisen ( 86 ), wobei ich darauf hinweise, dass die Klägerinnen unter dem Vorwand, vom Gericht begangene Rechtsfehler zu rügen, in Wirklichkeit die Tatsachenwürdigung zunächst der Kommission und dann des Gerichts in Frage stellen, die indes außerhalb der Kontrollbefugnis des Gerichtshofs liegt ( 87 ). Daher ist diese Rüge unzulässig.
63.
Da die Teile des angefochtenen Urteils, auf die sich der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes bezieht, meiner Meinung nach keine Rechtsfehler aufweisen, ist dieser Rechtsmittelgrund insoweit zurückzuweisen.
64.
Folglich bin ich der Ansicht, dass alle im dritten und im vierten Rechtsmittelgrund enthaltenen Rügen teilweise für unzulässig zu erklären und zumindest teilweise, wenn nicht gar insgesamt, als unbegründet zurückzuweisen sind.
V – Ergebnis
65.
Nach alledem und ohne eine Aussage über die Begründetheit anderer Rechtsmittelgründe treffen zu wollen, schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Rechtsmittelgrund als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurückzuweisen und auch den vierten Rechtsmittelgrund als zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet, hilfsweise als gänzlich unbegründet, zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) EU:T:2015:296.
( 3 ) Beschluss vom 20. Juli 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache COMP/38866 – Futterphosphate).
( 4 ) Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (ABl. 2008, L 171, S. 3). Die Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 behandelt die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage von Art. 81 und 82 EG-Vertrag (nunmehr Art. 101 und 102 AEUV) durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18), wobei darauf hinzuweisen ist, dass auf die vorliegende Rechtssache das Recht nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 anzuwenden ist, da der streitige Beschluss nach diesem Datum erlassen wurde.
( 5 ) In Rn. 72 des angefochtenen Urteils verwendeter Begriff.
( 6 ) Vgl. Rn. 58 bis 74 des angefochtenen Urteils.
( 7 ) Vgl. Rn. 1 bis 28 des angefochtenen Urteils. Der streitige Beschluss enthält eine umfassendere Beschreibung dieser Vorgeschichte und insbesondere der Bestandteile der Timab u. a. vorgeworfenen Zuwiderhandlung (S. 5 ff.).
( 8 ) Gemäß dem streitigen Beschluss (insbesondere S. 6, Rn. 3, und S. 114, Art. 1) bestand die Zuwiderhandlung in der Aufteilung eines großen Teils des europäischen Futterphosphatmarkts durch Zuteilung von Verkaufsquoten und Abnehmern unter den Kartellmitgliedern sowie in Preisabsprachen und Absprachen über die Verkaufsbedingungen.
( 9 ) Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des [EG-]Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
( 10 ) Nach Art. 10a Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 in der durch die Verordnung Nr. 622/2008 geänderten Fassung. Vgl. auch Rn. 16 der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Art. 7 und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. 2008, C 167, S. 1, im Folgenden: Mitteilung über Vergleichsverfahren). Diese Artikel betreffen die „Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen“ und „Geldbußen“.
( 11 ) Vgl. Rn. 79 des angefochtenen Urteils.
( 12 ) Aus den Rn. 20 bis 22 und 31 bis 33 der Mitteilung über Vergleichsverfahren geht hervor, dass die Kommission eine Partei für die Mitarbeit an der beschleunigten Bearbeitung des Falles durch Abschluss eines Vergleichs dadurch belohnen kann, dass sie den Betrag der von ihr zu zahlenden Geldbuße um 10 % ermäßigt.
( 13 ) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006). Vgl. Ziff. 10, 11 und 29 dieser Leitlinien.
( 14 ) Vgl. Rn. 20 bis 27 der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über die Kronzeugenregelung).
( 15 ) Beschluss K(2010) 5004 endg. der Kommission über ein Vergleichsverfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38866 – Futterphosphate) betreffend den Kemira-Konzern (Yara Phosphates Oy, Yara Suomi Oy und Kemira Oy), Tessenderlo Chemie, den Ercros-Konzern (Ercros SA und Ercros Industriel SA), den FMC‑Konzern (FMC Foret SA, FMC Netherlands BV und FMC Corporation) sowie Quimité-Comércia e Indústria Química und ihre Muttergesellschaft José de Mello SGPS.
( 16 ) Vgl. S. 94, Rn. 303, S. 108, Rn. 340, und S. 112, Rn. 359, des streitigen Beschlusses und Rn. 80 des angefochtenen Urteils.
( 17 ) Vgl. Rn. 29, 41, 44 ff. sowie 214 ff. des angefochtenen Urteils.
( 18 ) Vgl. insbesondere Rn. 45 bis 57 des angefochtenen Urteils.
( 19 ) In Rn. 43 des angefochtenen Urteils heißt es: „Die erste Gruppe bezieht sich auf das Vergleichsverfahren und insbesondere darauf, dass die Klägerinnen sich aus dem Verfahren zurückgezogen haben [(vgl. Rn. 44 ff. des vorliegenden Urteils)], die zweite Gruppe bezieht sich auf bestimmte Praktiken, die Bestandteile des fraglichen Kartells waren, nämlich die Ausgleichsregelung und die Verkaufsbedingungen [(Rn. 128 ff.)], und die dritte Gruppe betrifft mehrere Gesichtspunkte der Berechnung des Geldbußenbetrags [(Rn. 142 ff.)].“ Die erste dieser Gruppen von Klagegründen ist für den Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge am relevantesten.
( 20 ) Abgesehen von der vollständigen Darstellung durch das Gericht im angefochtenen Urteil (Rn. 58 bis 74) wurde dieses Verfahren im Schrifttum ausführlich besprochen, vgl. die Zusammenstellung bei Hauviller, M., und Perret, G., „La procédure de transaction en droit de la concurrence: Bilan de la pratique décisionnelle de la Commission européenne (mai 2010 – mai 2015)“, Concurrences, 2015, Nr. 3, S. 241. Vgl. insbesondere die Übersicht in Ledoux, V., und Roda, J.‑C., „Adoption par la Commission européenne d'une procédure de ‚transaction‘ en matière d'ententes“, Contrats Concurrence Consommation, 2008, Nr. 8-9, Studie 10, und die schematische Darstellung in Petit, N. „Aperçu de la procédure communautaire de transaction“, Concurrences, 2009, Nr. 1, S. 233. Ich werde in diesen Schlussanträgen jedoch keine eingehende Stellungnahme zu diesem Verfahren an sich abgeben.
( 21 ) In dieser Hinsicht beziehen sich die Klägerinnen ausdrücklich auf Rn. 78 und 90 des angefochtenen Urteils.
( 22 ) Insoweit führen die Klägerinnen Rn. 318 des streitigen Beschlusses an.
( 23 ) Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei dem in Rn. 90 des angefochtenen Urteils angeführten neuen Umstand nicht um eine neue Analyse der Situation, die die Kommission auf eigene Initiative durchgeführt hätte, sondern um die andere Sichtweise von Timab u. a., die diese erstmals in der Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt hätten, deren Sinn und Zweck es gerade sei, den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen, um die Beachtung des kontradiktorischen Verfahrens im ordentlichen Verfahren sicherzustellen (zu letzterem Thema vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Galp Energia España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2015:482, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 24 ) Vgl. angefochtenes Urteil (Rn. 215 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energia España u. a./Kommission (C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 25 ) Insbesondere Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244 und 245).
( 26 ) Insbesondere Urteil vom 16. Juni 2016, SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding/Kommission (C‑154/14 P, EU:C:2016:445, Rn. 33).
( 27 ) Generalanwältin Kokott hat in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Pilkington Group u. a./Kommission (C‑101/15 P, EU:C:2016:258, Nr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung), darauf hingewiesen, dass solche „Fehler … erstens anzunehmen [sind], wenn das Gericht die Ausmaße seiner Befugnisse nach Art. 261 AEUV verkannt hat, zweitens, wenn es sich nicht umfassend mit allen relevanten Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, und drittens, wenn es unzutreffende rechtliche Kriterien angelegt hat, nicht zuletzt mit Blick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit“.
( 28 ) Insbesondere Urteile vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission (C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 177), und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 29 ) Das Gericht hat gleichwohl darauf geachtet, auf das gesamte dahin gehende Vorbringen von Timab u. a. einzugehen (vgl. Rn. 75 ff. des angefochtenen Urteils zur Rüge der „Erhöhung des Betrags der Geldbuße und Überschreitung der mitgeteilten Bandbreite“), und zwar im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege (vgl. in diesem Sinne Barennes, M., „L'arrêt du Tribunal Timab c/Commission ou comment une transaction en matière de cartels aurait mieux valu qu'un bon procès …“, Revue Lamy de La Concurrence, 2015, Nr. 45, S. 58).
( 30 ) Vgl. Rn. 43 bis 220 des angefochtenen Urteils.
( 31 ) Vgl. insbesondere Rn. 90 bis 107 des angefochtenen Urteils.
( 32 ) Vgl. Rn. 76 und 104 des angefochtenen Urteils. Rn. 19 der Mitteilung über Vergleichsverfahren lautet: „Sollten die Parteien keine Vergleichsausführungen vorbringen, findet das zu der endgültigen Kommissionsentscheidung führende Verfahren gemäß den allgemeinen Vorschriften, insbesondere Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 773/2004, anstelle der Bestimmungen betreffend das Vergleichsverfahren Anwendung.“ Die Gerichte der Union sind durch die von der Kommission in dieser Mitteilung und in ihren Leitlinien von 2006 definierten Richtlinien nicht gebunden, jedoch können diese Vorschriften sie bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energia España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90).
( 33 ) Zur Tatsache, dass der Aktenzugang während des Vergleichsverfahrens eingeschränkt ist, vgl. insbesondere Bernardeau, L., und Christienne, J.‑P., Les amendes en droit de la concurrence, Pratique décisionnelle et contrôle juridictionnel du droit de l'Union, Larcier, Brüssel, 2013, Nr. I.716.
( 34 ) Eine vergleichende Gegenüberstellung des Ablaufs des Vergleichsverfahrens und des ordentlichen Verwaltungsverfahrens findet sich bei Barbier de la Serre, E., „Le dispositif communautaire en matière de transaction“, Revue Lamy de la Concurrence, 2008, Nr. 17, S. 95.
( 35 ) Siehe Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge.
( 36 ) Nach Ansicht der Klägerinnen bestand ein Widerspruch, den das Gericht hätte feststellen müssen, zwischen der von der Kommission eingereichten Gegenerwiderung, wonach die für die Zusammenarbeit „außerhalb der Kronzeugenregelung“ vorgesehene Ermäßigung von 35 % Timab u. a. für die Zusammenarbeit unter Zugrundelegung eines Zeitraums von 1978 bis 2004 belohnt habe, und den Rn. 94 und 95 des angefochtenen Urteils, wonach nur der Zeitraum von 1978 bis 1992 berücksichtigt worden sei.
( 37 ) Insbesondere stelle es eine Ungereimtheit dar, dass das Ausmaß der Ermäßigung aufgrund der Kronzeugenregelung schließlich für den Zeitraum von 1993 bis 2004 auf 5 % gesenkt worden sei, während ursprünglich 17 % für einen Zeitraum von 1978 bis 2004 vorgesehen gewesen seien.
( 38 ) Vgl. Rn. 142 bis 220 des angefochtenen Urteils.
( 39 ) Vgl. insbesondere Rn. 170 bis 195 des angefochtenen Urteils.
( 40 ) Betreffend die mildernden Umstände, die nach Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 zu einer Ermäßigung führen können, vgl. insbesondere die Rn. 95, 188 und 189 des angefochtenen Urteils.
( 41 ) Siehe Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge.
( 42 ) Siehe Rn. 90 bis 95 des angefochtenen Urteils.
( 43 ) Und zwar die Widersprüche betreffend die eigentliche Begründung des angefochtenen Urteils im Unterschied zu den Widersprüchen, die sich nach Ansicht der Klägerinnen daraus ergeben, dass das Gericht Ungereimtheiten bestätigt habe, die die Überlegungen der Kommission im streitigen Beschluss widerlegt hätten (siehe Nrn. 28 ff. der vorliegenden Schlussanträge).
( 44 ) In diesem Zusammenhang verweisen Timab u. a. vor allem auf die Rn. 104 und 105 des angefochtenen Urteils im Unterschied zu den Rn. 90, 96, 122 und 179 dieses Urteils. Ihrer Ansicht nach hätte eine „Tabula-rasa-Situation“, wenn sie existierte, ihre möglicherweise im Vergleichsverfahren gemachten Aussagen rückwirkend beseitigen müssen, so dass diese keine vorherige Stellungnahme darstellen könnten.
( 45 ) Die Klägerinnen tragen vor, die von ihnen gerügten Widersprüche hätten ihr Recht auf offene Gespräche mit der Kommission im Rahmen des Vergleichsverfahrens und auf einen freien Rückzug aus diesem Verfahren sowie ihr Recht, sich im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu verteidigen, ohne an eine vermeintlich frühere „Position“ gebunden zu sein, beeinträchtigt.
( 46 ) In ihrer Rechtsmittelschrift stellen Timab u. a. meiner Meinung nach zu Unrecht die Rn. 104 und 105 der Rn. 122 dieses Urteils gegenüber, da die beiden erstgenannten Randnummern Gesichtspunkte betreffen, die im Vergleichsverfahren mitgeteilt wurden – insbesondere die wahrscheinliche Bandbreite der Geldbußen –, während Rn. 122 die Auswirkung der Tatsache, dass ein Teil des Zeitraums der Zuwiderhandlung im Licht der Erklärungen der Klägerinnen nicht mehr berücksichtigt wurde, auf die Kronzeugenbehandlung betrifft.
( 47 ) In Rn. 65 des angefochtenen Urteils betonte das Gericht zu Recht, dass „das Vergleichsverfahren vor allem der effizienteren Gestaltung von Kartellverfahren [dank eines vereinfachten Verfahrens dient], während die Kronzeugenregelung darauf gerichtet ist, Kartelle offenzulegen und die Aufgaben der Kommission in diesem Zusammenhang zu erleichtern“. Das Vergleichsverfahren wird in den Rn. 60 ff. des angefochtenen Urteils beschrieben. Vgl. auch Rn. 1 der Mitteilung über Vergleichsverfahren.
( 48 ) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energia España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 49 ) In dieser Erwiderung tragen Timab u. a. lakonisch vor, dass „das Gericht nicht einerseits bestätigen konnte, dass gemäß der Mitteilung über Vergleichsverfahren ‚die Kommission … nicht über die Frage des Vorliegens einer Zuwiderhandlung [verhandelt]‘, und andererseits informellen Gesprächen den Wert von Verhandlungen zumessen konnte, die von einem angeblichen Eingeständnis der Klägerinnen betreffend ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung vor 1993 gekennzeichnet waren“.
( 50 ) Nach dieser Vorschrift müssen „[d]ie geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente … die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen“. Vgl. auch Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 29, 30 und 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 51 ) Im Urteil vom 22. Juni 2016, DK Recycling und Roheisen/Kommission (C‑540/14 P, EU:C:2016:469, Rn. 62 ff.), wird darauf hingewiesen, dass „das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig [ist], es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind“. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
( 52 ) Ich bin der Ansicht, dass die Beteiligten, die sich aus einem bestimmten Verfahren wie dem Vergleichsverfahren zurückgezogen haben, sich zum einen nicht darauf berufen können, dass sie auf die möglichen Auswirkungen einer rechtlichen Regelung, der sie sich entzogen haben, vertrauen durften, und zum anderen nicht für sich die völlig gleiche Behandlung beanspruchen können wie die Beteiligten, die sich weiterhin dieser Regelung unterwerfen.
( 53 ) Die Klägerinnen verwenden hier einen Ausdruck, der im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 622/2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 733/2004 vorkommt, in dem es heißt: „Die Parteien eines Verfahrens könnten bereit sein, ihre Teilnahme an einem … Kartell … einzuräumen, wenn sie die Untersuchungsergebnisse der Kommission hinsichtlich ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung und der Höhe der möglichen Geldbußen hinreichend sicher voraussehen und ihnen zustimmen könnten“ (Hervorhebung nur hier).
( 54 ) Timab u. a. tragen unter Bezugnahme auf Rn. 318 des streitigen Beschlusses vor, die Kommission habe gerade deshalb, weil sie vor und nach ihrem Rückzug aus dem Vergleichsverfahren nicht den gleichen Beweisstandard angewandt habe, letztlich eingeräumt, dass sie die Klägerinnen nicht seit 1978 als an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt ansehen könne.
( 55 ) Die Klägerinnen verwenden hier einen Ausdruck, der in Ziff. 37 der Leitlinien von 2006 vorkommt, und beanstanden damit erneut Rn. 91 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht von einer „Anpassung der Methode zur Berechnung der Geldbuße“ durch die Kommission spricht. Ich weise jedoch darauf hin, dass das Gericht keineswegs in Abrede gestellt hat, dass die Leitlinien von 2006 in diesen zwei Arten von Verfahren anwendbar sind, was insbesondere aus den Rn. 74 und 82 dieses Urteils hervorgeht.
( 56 ) Die Klägerinnen nehmen hier auf Rn. 16 der Mitteilung über Vergleichsverfahren Bezug, wonach „[d]urch die frühzeitige Offenlegung von Informationen im Rahmen der Vergleichsgespräche … die Parteien über die bis dahin in Betracht gezogenen wesentlichen Elemente wie … die Schwere und Dauer des behaupteten Kartells, … die ungefähre Höhe der in Betracht kommenden Geldbußen … in Kenntnis gesetzt [werden]. Dadurch können sie zu den gegen sie gerichteten potenziellen Beschwerdepunkten Stellung nehmen und ihren Beschluss zur Inanspruchnahme des Vergleichsverfahrens in Kenntnis des Sachverhalts fassen“ (Hervorhebung nur hier).
( 57 ) In diesem Zusammenhang bezieht sich die Kommission auf Rn. 122 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht feststellte, dass „es vorhersehbar [ist], dass die nach der Kronzeugenregelung zu gewährende Belohnung überprüft wird, wenn sich die Erklärung im Rahmen des Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung zum Teil auf einen nicht berücksichtigten Zeitraum bezieht. Ebenso war auch die ursprünglich vorgesehene Herabsetzung ‚außerhalb der Kronzeugenregelung‘ nicht mehr relevant, da die Erklärung der Klägerinnen die Verlängerung der Dauer ihrer Beteiligung ermöglicht hatte“ (Hervorhebung nur hier).
( 58 ) Vgl. Rn. 52 und 57 sowie 123 bis 124 des angefochtenen Urteils.
( 59 ) Insbesondere Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission (C‑70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 26), und vom 19. Dezember 2013, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission (C‑586/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:863, Rn. 26).
( 60 ) Insbesondere Urteile vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission (C‑510/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:696, Rn. 76), und vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament (C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 77), sowie die in Rn. 123 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichts.
( 61 ) Insbesondere Urteil vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission (C‑510/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:696, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. entsprechend zur Möglichkeit der Kommission, Anpassungen ihrer bisherigen Praxis auf dem Gebiet der Geldbußen vorzunehmen, um Änderungen der Lage, insbesondere was die Häufigkeit, Komplexität oder Schwere der Zuwiderhandlungen betrifft, zu berücksichtigen, Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 169, 191 und 227), sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:248, Nrn. 169 bis 174 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 62 ) Insbesondere Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 188).
( 63 ) In Ziff. 37 der Leitlinien von 2006, die von den Klägerinnen erwähnt wird, heißt es im Übrigen ausdrücklich, dass „die besonderen Umstände eines Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung ein Abweichen von dieser [allgemeinen] Methode … rechtfertigen [können]“, die in diesen Leitlinien dargelegt ist.
( 64 ) Diese Formulierungen finden sich in Rn. 16 der Mitteilung über Vergleichsverfahren, angeführt in Fn. 56 der vorliegenden Schlussanträge (Hervorhebung nur hier).
( 65 ) Ich weise darauf hin, dass Timab u. a. im Vergleichsverfahren ihre Beteiligung während des Zeitraums von 1978 bis 1993 nicht bestritten hatten, während sie dies taten, nachdem sie sich aus diesem Verfahren zurückgezogen hatten.
( 66 ) Nach dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 622/2008, Art. 10a der Verordnung Nr. 773/2004 in der durch die vorgenannte Verordnung geänderten Fassung, sowie den Rn. 5, 20 bis 22 und 27 bis 32 der Mitteilung über Vergleichsverfahren besitzt die Kommission, ebenso wie es den Unternehmen freisteht, sich aus dem Vergleichsverfahren zurückzuziehen, einen weiten Ermessensspielraum, insbesondere, um den Betrag der Geldbuße zu ändern oder dieses Verfahren in Anbetracht neuer Gesichtspunkte zu beenden, solange kein endgültiger Beschluss erlassen wurde (vgl. insbesondere Bernardeau, L., und Christienne, J.‑P., a. a. O., Nrn. I.738 und I.749).
( 67 ) Was das Gericht in den Rn. 96, 123 und 124 des angefochtenen Urteils richtig festgestellt hat.
( 68 ) Die Kommission betont, Timab u. a. hätten im Laufe des Vergleichsverfahrens genaue Angaben zur Art der Berechnung der geplanten Geldbußenbandbreite, einschließlich der Gesichtspunkte betreffend mögliche Ermäßigungen, erhalten.
( 69 ) Aus den Rn. 82 ff. des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Höhe des endgültigen Betrags des Bußgelds auch von der Bestimmung seiner Bemessungsgrundlage abhängt, da der Wert der Verkäufe von Timab u. a. im Laufe des einzigen im streitigen Beschluss berücksichtigten Zeitraums beträchtlich gestiegen ist (vgl. Idot, L., „Cartels et procédure de transaction“, Europe, 2015, Nr. 7, Kommentar 267, Nr. 1).
( 70 ) Die Zugeständnisse der Beteiligten, die einen Vergleich schließen möchten, bestehen in einem Anerkenntnis der Beschwerdepunkte, der Zustimmung zur Obergrenze der Geldbuße, dem Anerkenntnis, dass sie ihre Stellungnahmen abgeben konnten, und dem Verzicht auf erweiterte Akteneinsicht und eine Anhörung (vgl. Art. 10a der Verordnung Nr. 773/2004 in der durch die Verordnung Nr. 622/2008 geänderten Fassung und Rn. 20 der Mitteilung über Vergleichsverfahren).
( 71 ) Vgl. Rn. 19 und entsprechend Rn. 29 der Mitteilung über Vergleichsverfahren.
( 72 ) Vgl. vierter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 622/2008.
( 73 ) Vgl. in diesem Sinne Idot, L., a. a. O., Nr. 1, und Idot, L., „Le Tribunal de L'Union se prononce pour la première fois sur la procédure de transaction“, Revue des contrats, 2015, Nr. 4, S. 928.
( 74 ) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die in den Rn. 17 bis 26 des angefochtenen Urteils zusammengefassten Rn. 320 ff. des streitigen Beschlusses, in denen für alle Kartellbeteiligten die Berechnungsmethoden für ihre Geldbußen mit den genauen Beträgen für jede Stufe angeführt sind.
( 75 ) Insbesondere Urteile vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 105), und vom 12. Juni 2014, Deltafina/Kommission (C‑578/11 P, EU:C:2014:1742, Rn. 75).
( 76 ) Insbesondere Urteile vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 106), vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51), und die in den Rn. 72 und 201 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung.
( 77 ) Ich kann vor allem nicht nachvollziehen, warum Timab u. a. behaupten, die Parteien, die den Vergleich akzeptiert hätten, seien deshalb günstiger behandelt worden, weil sie besser „in der Lage waren, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße vorauszusehen“.
( 78 ) Siehe Fn. 48 der vorliegenden Schlussanträge.
( 79 ) Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Pilkington Group u. a./Kommission (C‑101/15 P, EU:C:2016:258, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung), ausgeführt hat, „ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Ahndung von Kartellvergehen Genüge getan, wenn alle Kartellbeteiligten hinsichtlich der Berechnung der ihnen auferlegten Geldbußen nach den gleichen Kriterien behandelt werden, so dass qualitativ in Bezug auf ein und dasselbe Kartellvergehen nicht mit zweierlei Maß gemessen wird“. Die Berücksichtigung der gleichen Parameter hindert die Kommission jedoch nicht daran, bei der Berechnung des Betrags der Geldbuße die für den jeweiligen Teilnehmer in Frage kommenden mildernden oder erschwerenden Umstände zu berücksichtigen.
( 80 ) Vgl. Rn. 71 bis 74 des angefochtenen Urteils und in diesem Sinne auch dessen Rn. 216.
( 81 ) Vgl. Rn. 160 bis 164 sowie 201 bis 206 des angefochtenen Urteils. In letzterer Passage dieses Urteils stellte das Gericht zu Recht fest, dass die einem anderen Kartellbeteiligten gewährte Ermäßigung der Geldbuße und die Tatsache, dass die den Klägerinnen auferlegte Geldbuße nicht ermäßigt worden sei, das Ergebnis einer objektiven Analyse der Kommission nach Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 seien, da die Leistungsfähigkeit der Klägerinnen nicht mit jener dieser anderen Partei vergleichbar gewesen sei.
( 82 ) Sie beziehen sich ausdrücklich auf den folgenden Auszug aus dieser Randnummer, wonach „die Kommission … die Klägerinnen … bei der Anhörung vom 24. Februar 2010 aufforderte, den Zusammenhang zwischen ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung und dem Sachverhalt vor 1993 zu erläutern, und darauf hinwies, dass sich die neue Einstufung der Zuwiderhandlung auf die Berechnung der Geldbußen und insbesondere den Mehrwert der Zusammenarbeit von Timab [u. a.] auswirken könne“ (Hervorhebung in der Rechtsmittelschrift).
( 83 ) Timab u. a. machen geltend, der Begriff „Zusammenarbeit“ umfasse gleichzeitig die in Anwendung der Kronzeugenregelung gewährten Ermäßigungen und jene, die außerhalb dieses Rahmens gewährt würden. In den Rn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission im Einklang mit der dort angeführten Rechtsprechung nicht verpflichtet sei, eine Zusammenarbeit durch eine Ermäßigung der Geldbuße zu belohnen, wenn diese Zusammenarbeit die Untersuchung nicht vereinfache – indem sie es erlaube, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden –, und zwar sowohl gemäß der Mitteilung über die Kronzeugenregelung (im angefochtenen Urteil „Mitteilung über die Kommunikation“) als auch hinsichtlich der Zusammenarbeit „außerhalb der Kronzeugenregelung“.
( 84 ) Zu den von der Kommission im Rahmen des Vergleichsverfahrens ins Auge gefassten Ermäßigungen siehe Nr. 7 der vorliegenden Schlussanträge.
( 85 ) Die Kommission fügt hinzu, die Timab u. a. von ihr mitgeteilten Auswirkungen dieses Bestreitens auf die Berechnung der Geldbuße wären im Übrigen genau die gleichen gewesen, wenn es niemals einen Vergleichsversuch gegeben hätte oder wenn im Rahmen des Vergleichsverfahrens die Beteiligten in diesem Stadium erfolgreich ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung während des Zeitraums vor 1993 bestritten hätten.
( 86 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament (C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 113).
( 87 ) Siehe Rn. 19 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
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