SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 8. Dezember 2016 ( 1 )
Rechtssache C‑421/15 P
Yoshida Metal Industry Co. Ltd
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
„Rechtsmittel — Unionsmarke — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Eintragungshindernis oder Nichtigkeit der Eintragung — Zeichen, die ausschließlich aus der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware bestehen — Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii — Prüfung des Eintragungshindernisses oder der Nichtigkeit für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen — Art. 52 Abs. 3 — Begründung der Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO — Globale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen — Neues Angriffsmittel im Rechtsmittelverfahren — Unzulässigkeit“
Einleitung
1.
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Yoshida Metal Industry Co. Ltd (im Folgenden: Yoshida) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2015, Yoshida Metal Industry/EUIPO ( 2 ), mit dem ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen der Pi-Design AG, der Bodum France SAS und der Bodum Logistics A/S (im Folgenden gemeinsam: Pi-Design u. a.) einerseits sowie Yoshida andererseits ( 3 ) abgewiesen wurden.
2.
Das angefochtene Urteil, das nach Zurückverweisung im Anschluss an die Aufhebung ( 4 ) erging, bestätigt die Nichtigkeit der beiden von Yoshida angemeldeten Bildmarken.
3.
Das neue von Yoshida eingelegte Rechtsmittel wirft neben der Frage, ob das Gericht dem Urteil, das auf das erste Rechtsmittel erging, nachgekommen ist, einen zusätzlichen Aspekt hinsichtlich des Vorliegens des für alle betroffenen Waren geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes sowie hinsichtlich der ausreichenden Begründung der streitigen Entscheidungen und des diesbezüglich angefochtenen Urteils auf ( 5 ).
Rechtlicher Rahmen
4.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ( 6 ) sind Zeichen, die ausschließlich „aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist“, bestehen, von der Eintragung ausgeschlossen.
5.
Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung sieht vor, dass die Unionsmarke auf Antrag für nichtig erklärt wird, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 eingetragen worden ist.
6.
Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:
„Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
7.
Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, wie er sich aus den Rn. 1 bis 15 des angefochtenen Urteils ergibt, lässt sich wie folgt zusammenfassen.
8.
Am 3. und 5. November 1999 beantragte Yoshida beim EUIPO die Eintragung von zwei aus den folgenden Bildzeichen bestehenden Marken:
9.
Die Marken wurden für folgende Waren der Klassen 8 und 21 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
—
Klasse 8: „Messerschmiedewaren, Scheren, Messer, Gabeln, Löffel, Schleifsteine, Halter für Schleifsteine, Wetzstähle, Pinzetten für Fischgräten“;
—
Klasse 21: „Haushalts- oder Küchenutensilien und ‑behälter, nicht aus Edelmetall oder damit beschichtet, Wender, Küchenspatel, Messerblocks zum Einstecken von Messern, Tortenheber, Pastetenheber“.
10.
Die in Rede stehenden Marken wurden am 25. September 2002 und am 16. April 2003 eingetragen.
11.
Am 10. Juli 2007 beantragten Pi-Design u. a. unter Berufung auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 die Nichtigerklärung dieser Marken.
12.
Die Nichtigkeitsabteilung wies die Anträge des EUIPO mit Entscheidungen vom 15. und vom 21. Juli 2008 zurück.
13.
Mit den streitigen Entscheidungen über die von Pi-Design u. a. eingelegte Beschwerde hob die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte die Marken gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 für nichtig.
Die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof sowie das angefochtene Urteil
14.
Mit den am 12. August und am 15. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen stützte sich Yoshida auf den einzigen Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009.
15.
Mit zwei Urteilen vom 8. Mai 2012, Yoshida Metal Industry/HABM – Pi-Design u. a. (Darstellung einer dreieckigen Oberfläche mit schwarzen Punkten) ( 7 ) und Yoshida Metal Industry/HABM – Pi-Design u. a. (Darstellung einer Oberfläche mit schwarzen Punkten) ( 8 ), gab das Gericht diesem Klagegrund sowie den Klagen statt.
16.
Mit Urteil vom 6. März 2014 ( 9 ) über das von Pi-Design u. a. eingelegte Rechtsmittel hob der Gerichtshof diese Urteile wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 auf und verwies die Sachen an das Gericht zurück.
17.
Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Gericht nach der Zurückverweisung und wies den einzigen Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 zurück, wies die Klagen insgesamt ab und erlegte Yoshida die Kosten beider Instanzen auf.
Anträge der Parteien
18.
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Yoshida die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der streitigen Entscheidungen, und zwar
—
mit dem Hauptantrag deren vollständige Aufhebung;
—
mit dem Hilfsantrag die Aufhebung, soweit sie ihre Marken für „Schleifsteine und Halter für Schleifsteine“ (Klasse 8) und „Haushalts- oder Küchenbehälter (nicht aus Edelmetall oder damit beschichtet) und Messerblöcke“ (Klasse 21) für nichtig erklären,
sowie die Verurteilung von EUIPO und Pi-Design u. a. zur Tragung der Kosten.
19.
Das EUIPO und Pi-Design u. a. beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
Würdigung
20.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 dieser Verordnung rügt.
21.
Dem Wunsch des Gerichtshofs folgend beschränke ich meine Prüfung auf den zweiten Rechtsmittelgrund.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009
22.
Der vorliegende Rechtsmittelgrund wird zur Stützung des Hilfsantrags von Yoshida geltend gemacht, der auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der streitigen Entscheidungen, soweit sie ihre Marken für einige betroffene Waren, nämlich „Schleifsteine und Halter für Schleifsteine“, „Haushalts- oder Küchenbehälter … und Messerblöcke“ für nichtig erklären, gerichtet ist. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.
Zum ersten Teil
23.
Mit dem ersten Teil trägt Yoshida vor, das Gericht habe Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt, indem es unterlassen habe, zu prüfen, ob der im vorliegenden Fall angeführte Nichtigkeitsgrund für alle Waren, die Gegenstand der angegriffenen Marken sind, vorliegt.
24.
Ich weise darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob eine Marke gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 von Eintragungshindernissen oder Nichtigkeit betroffen ist, aufgrund einer konkreten Prüfung im Hinblick auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen geprüft werden muss ( 10 ). Außerdem bezieht sich nach Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, wenn ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vorliegt, die Nichtigerklärung nur auf diese Waren oder Dienstleistungen ( 11 ).
25.
Daraus folgt zum einen, dass sich die Prüfung der Nichtigkeitsgründe durch das EUIPO auf alle Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Marke sind, erstrecken muss, und zum anderen, dass die Entscheidung des EUIPO, die einen Nichtigkeitsgrund anwendet, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen mit Gründen versehen sein muss ( 12 ).
26.
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die streitigen Entscheidungen auf das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 für alle Waren, die Gegenstand der betroffenen Marken sind, abstellen.
27.
Außerdem stelle ich fest, dass Yoshida in der ersten Instanz weder den Klagegrund eines Verstoßes der Beschwerdekammer gegen Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 noch den Klagegrund einer insoweit unzulänglichen Begründung der streitigen Entscheidungen vorgetragen hat.
28.
Demzufolge ist der von Yoshida im Rechtsmittelverfahren erhobene Rechtsmittelgrund als Vorwurf an das Gericht zu verstehen, nicht – von Amts wegen – die Frage einer Unterlassung der Beschwerdekammer des EUIPO, den Nichtigkeitsgrund bezüglich aller betroffenen Waren zu prüfen und ihre Entscheidungen diesbezüglich rechtlich ausreichend zu begründen, aufgeworfen zu haben.
29.
Es ist daher zu prüfen, ob ein solcher Rechtsmittelgrund, mit dem dem Gericht im Wesentlichen vorgeworfen wird, es unterlassen zu haben, einen Klagegrund von Amts wegen aufzugreifen, im Rechtsmittelverfahren zulässig ist.
– Zur Zulässigkeit
30.
Ich stelle fest, dass nach ständiger Rechtsprechung dem Gericht nicht vorgeworfen werden kann, nicht über einen Klagegrund entschieden zu haben, der ihm nicht vorgetragen wurde ( 13 ).
31.
Die Anwendung dieses Grundsatzes bereitet Schwierigkeiten, wenn es sich um von Amts wegen zu berücksichtigende Klagegründe handelt.
32.
Es könnte die Auffassung vertreten werden, dass der Richter der ersten Instanz, wenn er einen Klagegrund von Amts wegen aufgreifen kann oder sogar muss, dadurch dass er dies unterlässt, selbst einen Rechtsfehler begeht, der im Rahmen eines Rechtsmittels vom Gerichtshof sanktioniert werden kann. Diese Herangehensweise erklärt, weshalb der Gerichtshof manchmal bereit ist, einen solchen Klagegrund im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ( 14 ).
33.
Jedoch folgt aus einer Klarstellung in der jüngeren Rechtsprechung, dass ein Rechtsmittelgrund, dem zufolge das Gericht es unterlassen haben soll, die Begründung einer vor ihm angefochtenen Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, unzulässig ist, wenn er sich auf Aspekte bezieht, die nicht vor dem Gericht vorgetragen wurden.
34.
Der Gerichtshof hat nämlich den Klagegrund einer vom Gericht unterlassenen Ahndung der unzulänglichen Begründung einer solchen Entscheidung in Punkten, die vom Rechtsmittelführer in seiner Klage vor dem Gericht nicht ausdrücklich vorgetragen wurden, als unzulässig zurückgewiesen ( 15 ).
35.
Ich bin der Auffassung, dass diese auf Rechtsmittelgründe anzuwendende Beschränkung vollumfänglich durch die Grundsätze für Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof gerechtfertigt ist. Der Gerichtshof ist im Rechtsmittelverfahren nämlich grundsätzlich nur dafür zuständig, die rechtliche Entscheidung im ersten Rechtszug über das Parteivorbringen zu beurteilen ( 16 ). Die Prüfung der Begründetheit der angegriffenen Beurteilungen bringt notwendigerweise die Überprüfung mit sich, ob die Gründe der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung ausreichend sind. Jedoch wäre es unangemessen, von ihm zu fordern, die Begründung einer solchen Entscheidung von Amts wegen im Hinblick auf Gesichtspunkte zu prüfen, die vor ihm nicht geltend gemacht wurden ( 17 ).
36.
Daraus folgt, dass ein Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, das Gericht habe einen Verstoß des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, gegen die Begründungspflicht im Hinblick auf Punkte, die vor dem Gericht nicht ausdrücklich geltend gemacht worden waren, nicht von Amts wegen geahndet, im Rechtsmittelverfahren unzulässig ist.
37.
Meiner Ansicht nach ist diese Herangehensweise auch auf markenrechtliche Streitigkeiten anzuwenden.
38.
Was speziell die Anwendung von Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 durch das EUIPO und das Gericht angeht, kann sich ein Rechtsmittel nicht auf die Frage beziehen, ob die Entscheidung der Beschwerdekammer bezüglich eines Teils der Waren oder Dienstleistungen ausreichend begründet wurde, wenn der Rechtsmittelführer diesen Aspekt nicht ausdrücklich vor dem Gericht vorgetragen hat.
39.
Es reicht diesbezüglich nicht aus, dass der Rechtsmittelführer allgemein die Anwendbarkeit des Eintragungshindernisses oder des Nichtigkeitsgrundes für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Frage gestellt hat. Um sich auf die Unanwendbarkeit eines solchen Grundes nur für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen berufen zu können, muss er dies im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht ausdrücklich getan haben.
40.
Diese Lösung kann aus unserer Rechtsprechung abgeleitet werden. Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, obliegt es, soweit eine Entscheidung des EUIPO eindeutig feststellt, dass allen betroffenen Waren ein Eintragungshindernis entgegengehalten werden kann, dem Kläger, in seiner Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung vor dem Gericht diejenigen Waren anzugeben, die seiner Ansicht nach nicht in den Anwendungsbereich dieses Eintragungshindernisses fallen, oder zu bestreiten, dass die betroffenen Waren eine homogene Kategorie bilden ( 18 ).
41.
Im vorliegenden Fall wendete sich Yoshida im Rahmen ihrer Klage vor dem Gericht gegen die Anwendung des Nichtigkeitsgrundes nur allgemein und bezog sich nicht speziell auf seine Anwendung auf einen bestimmten Teil der betroffenen Waren, d. h. „Schleifsteine und Halter für Schleifsteine“, „Haushalts- oder Küchenbehälter“ und „Messerblöcke“.
42.
Daher kann Yoshida im Rechtsmittelverfahren dem Gericht nicht vorwerfen, diesen Aspekt nicht von Amts wegen geprüft zu haben oder einen Begründungsmangel der streitigen Entscheidungen diesbezüglich nicht geahndet zu haben.
43.
Dies wäre meiner Ansicht nach anders, wenn nicht die Beschwerdekammer, sondern das Gericht erstmals das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes für diese Waren festgestellt hätte ( 19 ). In diesem Fall kann nämlich die unzulängliche Urteilsbegründung durch das Gericht im Hinblick auf Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 wirksam im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( 20 ).
44.
Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, denn das Gericht beschränkte sich darauf, die Entscheidungen der Beschwerdekammer des EUIPO zu bestätigen, indem es die Marken von Yoshida für alle betroffenen Waren für nichtig erklärte.
45.
Der erste Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist daher meiner Ansicht nach unzulässig.
– Hilfsweise zur Begründetheit
46.
Selbst wenn der Gerichtshof den vorliegenden Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als zulässig erachten sollte, bin ich der Auffassung, dass er jedenfalls unbegründet ist.
47.
Ich weise zunächst darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen allerdings nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist ( 21 ).
48.
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die zuständige Behörde, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, verpflichtet ist, in ihrer Entscheidung für jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist. Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis oder derselbe Nichtigkeitsgrund einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken ( 22 ).
49.
Diese Befugnis der Markenbehörde beruht darauf, dass die Anmeldungen sich häufig auf zahlreiche Waren oder Dienstleistungen beziehen ( 23 ).
50.
Der Gerichtshof hat dieselbe Herangehensweise bei der Prüfung der Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe durch das EUIPO gewählt ( 24 ).
51.
Um das Recht auf eine wirksame gerichtliche Überprüfung nicht zu beeinträchtigen, erstreckt sich die Befugnis, eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen vorzunehmen, nur auf Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden ( 25 ).
52.
Meiner Auffassung nach ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall vollumfänglich erfüllt.
53.
Ich stelle fest, dass alle von den angegriffenen Marken erfassten Waren, d. h. „Messerschmiedewaren, Scheren, Messer, Gabeln, Löffel, Schleifsteine, Halter für Schleifsteine, Wetzstahl, Fischgrätenpinzetten“ und „Haushalts- oder Küchenbehälter, nicht aus Edelmetall oder damit beschichtet, Mischer, Küchenspatel, Messerblöcke, Tortenheber, Kuchenheber“ Küchenutensilien sind ( 26 ).
54.
Meiner Ansicht nach bilden diese Waren für die Prüfung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes eine hinreichend homogene Gruppe von Waren.
55.
Aus den Gründen der streitigen Entscheidungen ( 27 ) geht nämlich hervor, dass die angegriffenen Zeichen Griffe von Produkten, für die die Eintragung beantragt wurde, abbilden. Diese Überlegungen beruhen auf der Annahme, dass alle betroffenen Waren, d. h. verschiedene Küchenutensilien, mit einem Griff versehen sein können.
56.
Meiner Ansicht nach hat die Beschwerdekammer so in rechtlich hinreichender Weise die Gründe ausgeführt, aus denen unter den betroffenen Waren ein Zusammenhang besteht, der ihre gemeinsame Prüfung rechtfertigt. Auch wenn die Gründe der streitigen Entscheidungen knapp gehalten sind, so sind sie kohärent und ermöglichen es Yoshida, die Überlegungen der Beschwerdekammer des EUIPO hinsichtlich aller betroffenen Waren nachzuvollziehen, und dem Gericht, diese Überlegungen zu überprüfen.
57.
Die Frage der Begründung ist von derjenigen der Begründetheit der besagten Entscheidungen zu unterscheiden ( 28 ). Die Begründungspflicht ist erfüllt, wenn aus den klaren und kohärenten Gründen dieser Entscheidungen hervorgeht, dass die Beschwerdekammer der Auffassung war, dass alle in Rede stehenden Waren eine homogene Gruppe bilden, weil sie ein gemeinsames Merkmal haben. Die Frage, ob die Beschwerdekammer, wie die Rechtsmittelführerin ausführt, zu Unrecht feststellte, dass alle Waren dieses gemeinsame Merkmal haben, betrifft die Begründetheit dieser Entscheidungen.
58.
Insoweit ist das Vorbringen von Yoshida, dass einige betroffene Waren keinen Griff hätten, tatsächlich darauf gerichtet, die Begründetheit der Überlegungen der Beschwerdekammer in Bezug auf einen neuen Aspekt, der vor dem Gericht nicht geltend gemacht wurde und der im Übrigen eine Tatsache betrifft, in Zweifel zu ziehen. Dieses Vorbringen ist daher im Rechtsmittelverfahren unzulässig.
59.
Jedenfalls wird dieses Vorbringen nicht überzeugend ausgeführt. Was zum einen „Schleifsteine“ oder der „Haushalts- oder Küchenbehälter“, zu denen Kasserollen und Töpfe zählen, angeht, erklärt Yoshida nicht, weshalb diese Waren nicht mit einem Griff ausgestattet sein könnten.
60.
Zum anderen handelt es sich bei „Haltern für Schleifsteine“ und „Messerblöcken“, wie das EUIPO zu Recht feststellt, um Waren, die im Vergleich zur Handhabung von Schleifsteinen oder Messern keine eigenständige Verwendung finden und daher bei der Prüfung von Eintragungshindernissen oder Nichtigkeitsgründen keine gesonderte Kategorie oder Gruppe von Waren darstellen können. Selbst wenn „Messerblöcke“ als eine von der Gruppe der „Messer“ verschiedene Gruppe von Waren anzusehen wären, wäre jedenfalls eine gemeinsame Lösung geboten ( 29 ).
61.
Aus all diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig oder jedenfalls unbegründet ist.
Zum zweiten Teil
62.
Yoshida meint, die Überlegungen des Gerichts könnten auf einige betroffene Waren, und zwar solche ohne Griff, nicht angewandt werden.
63.
Ich stelle fest, dass die Prüfung der Einhaltung der Begründungspflicht durch das Gericht von der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils unterschieden werden muss ( 30 ). Im vorliegenden Fall beruft sich Yoshida auf Mängel in den Überlegungen des angefochtenen Urteils, tatsächlich stellt sie jedoch die Begründetheit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage, die der Prüfung im Rechtsmittelverfahren entzogen sind ( 31 ).
64.
Demzufolge ist der zweite Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes meiner Ansicht nach ebenfalls unzulässig.
Ergebnis
65.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund als unzulässig oder jedenfalls als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) T‑331/10 RENV und T‑416/10 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:302.
( 3 ) Entscheidungen der ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Mai 2010 (Sachen R 1235/2008‑1 und R 1237/2008‑1, im Folgenden: streitige Entscheidungen).
( 4 ) Urteil vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry (C‑337/12 P bis C‑340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129).
( 5 ) Ich stelle fest, dass eine ähnliche Problematik Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsmittelverfahren ist (vgl. Rechtssache HABM/Unibail Management, C‑513/14 P, derzeit beim Gerichtshof anhängig).
( 6 ) Verordnung des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1). Ich stelle fest, dass im vorliegenden Fall die materiellen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar sind, denn der rechtliche Rahmen der Rechtssache bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO. Jedenfalls sind sowohl Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) als auch deren Art. 51 Abs. 3 (entspricht Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) im Wesentlichen ähnlich formuliert.
( 7 ) T‑331/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:220.
( 8 ) T‑416/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:222.
( 9 ) Urteil vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry (C‑337/12 P bis C‑340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129).
( 10 ) Urteil vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import Matthiesen (C‑265/09 P, EU:C:2010:508, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 11 ) Eine entsprechende Bestimmung enthält Art. 13 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) (vormals Art. 13 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. 1989, L 40, S. 1).
( 12 ) Vgl. in diesem Sinne bezüglich Art. 13 der Richtlinie 89/104 Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy (C‑239/05, EU:C:2007:99, Rn. 34) und bezüglich der Verordnung Nr. 207/2009 Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM (C‑282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis 41).
( 13 ) Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 70), und vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission (C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 55).
( 14 ) Vgl. Beschluss vom 9. Februar 2012, Deutsche Bahn/HABM (C‑45/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:69, Rn. 61), und Urteil vom 19. Juni 2014, FLS Plast/Kommission (C‑243/12 P, EU:C:2014:2006, Rn. 48), in denen der Gerichtshof entschieden hat, dass das Gericht den Klagegrund einer fehlenden Begründung der vor ihm angefochtenen Entscheidung zu Recht nicht von Amts wegen geprüft hat.
( 15 ) Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 46 bis 55 und 61 bis 64), und vom 17. September 2015, Total/Kommission (C‑597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 21 und 22).
( 16 ) Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 52). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Total/Kommission (C‑597/13 P, EU:C:2015:207, Nrn. 118 bis 128).
( 17 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Total/Kommission (C‑597/13 P, EU:C:2015:207, Nrn. 118 bis 128).
( 18 ) Beschluss vom 11. Dezember 2014, FTI Touristik/HABM (C‑253/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2445, Rn. 49). Ich stelle fest, dass die Klägerin in dieser Rechtssache vor dem Gericht die Anwendbarkeit des Eintragungshindernisses für einen Teil der Waren und Dienstleistungen in Abrede stellte, dieses Vorbringen jedoch nicht ausreichend ausführte. Daher wurde der Rechtsmittelgrund nicht als unzulässig, sondern als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
( 19 ) Ich stelle fest, dass das Gericht gemäß Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO abändern kann.
( 20 ) Vgl. für eine solche Situation im Rahmen der Prüfung eines relativen Eintragungshindernisses Urteil vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela (C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 28 und 29).
( 21 ) Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM (C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 65).
( 22 ) Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy (C‑239/05, EU:C:2007:99, Rn. 38).
( 23 ) Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache BVBA Management, Training en Consultancy (C‑239/05, EU:C:2006:450, Nrn. 42 und 43).
( 24 ) Vgl. Beschluss vom 6. Februar 2009, MPDV Mikrolab/HABM (C‑17/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:64, Rn. 34), vom 9. Dezember 2009, Prana Haus/HABM (C‑494/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:759, Rn. 46), vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM (C‑282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37 und 38), vom 21. März 2012, Fidelio/HABM (C‑87/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:154, Rn. 43), Urteil vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela (C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 27), sowie die umfangreiche Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere Urteile vom 27. April 2016, Niagara Bottling/EUIPO (NIAGARA) (T‑89/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:244, Rn. 31), und vom 12. Mai 2016, Zuffa/EUIPO (ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP) (T‑590/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:295, Rn. 26).
( 25 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy (C‑239/05, EU:C:2007:99, Rn. 36, und Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 40), sowie die umfangreiche Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere Urteile vom 2. April 2009, Zuffa/HABM (ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP) (T‑118/06, EU:T:2009:100, Rn. 28), und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM (GRAPHENE) (T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 26).
( 26 ) Dass die Waren zu zwei verschiedenen Klassen, und zwar den Klassen 8 und 21, gehören, worauf Yoshida in ihrem Rechtsmittel hinweist, ist unerheblich, denn die Klassifikation im Rahmen des Abkommens von Nizza erfolgt zu rein administrativen Zwecken.
( 27 ) Vgl. Rn. 30, 34 bis 36 und 40 der streitigen Entscheidungen.
( 28 ) Vgl. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67).
( 29 ) Das Gericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass wenn die gemeinsame Verwendung von zwei Kategorien von Waren erforderlich ist oder zumindest durch ihre originären Merkmale vorausgesetzt wird, die Beschwerdekammer eine gemeinsame Lösung auf sie anwenden kann. Vgl. Urteile vom 2. Dezember 2008, Ford Motor/HABM (FUN) (T‑67/07, EU:T:2008:542, Rn. 44), und vom 8. September 2010, Wilfer/HABM (Darstellung eines Gitarrenkopfs) (T‑458/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:358, Rn. 66).
( 30 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67), und Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Belgien/Kommission (C‑197/99 P, EU:C:2001:658, Nrn. 39 und 40).
( 31 ) Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die für die Prüfung eines absoluten Eintragungshindernisses herangezogene Kategorie von Waren und Dienstleistungen keine homogene Kategorie sei, unzulässig ist. Vgl. Beschluss vom 7. Juli 2011, MPDV Mikrolab/HABM (C‑536/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:469, Rn. 34 und 38).
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