SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 17. November 2016 ( 1 )
Rechtssache C‑469/15 P
FSL Holdings u. a.
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle (Art. 101 AEUV) — Europäischer Bananenmarkt — Südeuropäisches Bananenkartell (Italien, Griechenland, Portugal) — Koordinierung bei der Festsetzung von Preisen und Austausch preisrelevanter Informationen — Zulässigkeit von Beweisen — Beweisverwertungsverbote — Zufallsfunde — Zusammenarbeit mit nationalen Behörden — Übermittlung von Beweisen durch nationale Behörden, die selbst keine Wettbewerbsbehörden sind — Verteidigungsrechte — Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz — Kronzeugenregelung — Konzept der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung“
I – Einleitung
1.
Darf die Europäische Kommission in einem Kartellverfahren Beweismittel verwenden, die ihr als Zufallsfund von einer nationalen Steuerbehörde übermittelt wurden? Das ist im Kern die Rechtsfrage, mit der sich der Gerichtshof im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu befassen hat.
2.
Diese Frage stellt sich vor dem Hintergrund des südeuropäischen „Bananenkartells“, das vor einigen Jahren aufgedeckt wurde ( 2 ). An diesem Kartell waren die Unternehmensgruppen Chiquita und Pacific beteiligt. Die Kommission erhielt diesbezüglich 2007 von der italienischen Finanzpolizei ( 3 ) Informationen, die aus einem steuerstrafrechtlichen Verfahren stammten. Nicht zuletzt auf diese Informationen stützte sich die Kommission in der Folge in ihrem Beschluss vom 12. Oktober 2011 ( 4 ), um eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festzustellen und eine millionenschwere Geldbuße gegen drei Gesellschaften der Pacific-Gruppe zu verhängen, namentlich gegen die FSL Holdings (FSL), die Firma Léon Van Parys (LVP) und die Pacific Fruit Company Italy SpA (PCFI) ( 5 ).
3.
Einer dagegen gerichteten Nichtigkeitsklage jener drei Gesellschaften war in erster Instanz nur partiell Erfolg beschieden. In seinem Urteil vom 16. Juni 2015 ( 6 ) hat das Gericht ihre Klage teilweise abgewiesen. Nunmehr verfolgen FSL, LVP und PCFI ihr Rechtsschutzbegehren vor dem Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz weiter.
4.
Die Möglichkeit der Verwertung von Informationen und Beweisen, welche die Kommission von nationalen Behörden erhalten hat, berührt einen zentralen Baustein des modernisierten Systems der Kartellrechtsdurchsetzung, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ( 7 ) eingeführt wurde. Dementsprechend wird das Urteil des Gerichtshofs im vorliegenden Fall wegweisend für die künftige Zusammenarbeit zwischen Behörden auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sein, sowohl für die Kartellbehörden als auch für die auf anderen Gebieten tätigen Verwaltungsstellen.
5.
Daneben geht es im vorliegenden Fall um einige Routinefragen im Zusammenhang mit der Kronzeugenregelung, dem effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und dem Konzept der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung.
II – Rechtlicher Rahmen
6.
Der rechtliche Rahmen dieses Falles wird durch Art. 101 AEUV und die Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt.
7.
In Art. 12 der Verordnung Nr. 1/2003 ist unter der Überschrift „Informationsaustausch“ folgende Bestimmung enthalten:
„(1) Für die Zwecke der Anwendung der [Art. 101 AEUV und 102 AEUV] sind die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten befugt, einander tatsächliche oder rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher Angaben mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu verwenden.
(2) Die ausgetauschten Informationen werden nur zum Zweck der Anwendung von [Art. 101 AEUV oder 102 AEUV] sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, für den sie von der übermittelnden Behörde erhoben wurden. Wird das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht jedoch im gleichen Fall und parallel zum gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht angewandt und führt es nicht zu anderen Ergebnissen, so können nach diesem Artikel ausgetauschte Informationen auch für die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts verwendet werden.
(3) Nach Absatz 1 ausgetauschte Informationen können nur als Beweismittel verwendet werden, um Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhängen, wenn
—
das Recht der übermittelnden Behörde ähnlich geartete Sanktionen in Bezug auf Verstöße gegen [Art. 101 AEUV oder 102 AEUV] vorsieht oder, falls dies nicht der Fall ist, wenn
—
die Informationen in einer Weise erhoben worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte natürlicher Personen das gleiche Schutzniveau wie nach dem für die empfangende Behörde geltenden innerstaatlichen Recht gewährleistet. Jedoch dürfen in diesem Falle die ausgetauschten Informationen von der empfangenden Behörde nicht verwendet werden, um Haftstrafen zu verhängen.“
8.
Zu Art. 12 sind im Erwägungsgrund 16 der Verordnung Nr. 1/2003 diese Erläuterungen enthalten:
„Der Austausch von Informationen, auch solchen vertraulicher Art, und die Verwendung solcher Informationen zwischen den Mitgliedern des [Europäischen Wettbewerbsnetzes] sollte ungeachtet anders lautender einzelstaatlicher Vorschriften zugelassen werden. Diese Informationen dürfen für die Anwendung der [Art. 101 AEUV und 102 AEUV] sowie für die parallel dazu erfolgende Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts verwendet werden, sofern letztere Anwendung den gleichen Fall betrifft und nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Werden die ausgetauschten Informationen von der empfangenden Behörde dazu verwendet, Unternehmen Sanktionen aufzuerlegen, so sollte für die Verwendung der Informationen keine weitere Beschränkung als nur die Verpflichtung gelten, dass sie ausschließlich für den Zweck eingesetzt werden, für den sie zusammengetragen worden sind, da Sanktionen, mit denen Unternehmen belegt werden können, in allen Systemen von derselben Art sind. Die Verteidigungsrechte, die Unternehmen in den einzelnen Systemen zustehen, können als hinreichend gleichwertig angesehen werden. Bei natürlichen Personen dagegen können Sanktionen in den verschiedenen Systemen erheblich voneinander abweichen. In solchen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen nur dann verwendet werden, wenn sie in einer Weise erhoben wurden, die hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte natürlicher Personen das gleiche Schutzniveau wie nach dem für die empfangende Behörde geltenden innerstaatlichen Recht gewährleistet.“
9.
Daneben ist auf Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003 hinzuweisen, dessen Abs. 1 wie folgt abgefasst ist:
„Unbeschadet der Artikel 12 und 15 dürfen die gemäß den Artikeln 17 bis 22 erlangten Informationen nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie eingeholt wurden.“
10.
Unter der Überschrift „Nachprüfung durch den Gerichtshof“ bestimmt schließlich Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003:
„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“
III – Hintergrund des Rechtsstreits
11.
Die Pacific-Unternehmensgruppe vermarktet Bananen unter der Marke Bonita. Nach den Feststellungen des Gerichts hat Pacific zusammen mit Chiquita ein Kartellvergehen nach Art. 101 AEUV auf dem südeuropäischen Bananenmarkt begangen, genauer gesagt in Griechenland, Italien und Portugal.
A – Sachverhalt und Verwaltungsverfahren
12.
Am 26. Juli 2007 erhielt die Kommission von der italienischen Finanzpolizei Kopien von persönlichen Aufzeichnungen eines Beschäftigten von Pacific, die bei der Durchsuchung von dessen Privatwohnung und seines Büros in Italien im Rahmen einer nationalen steuerstrafrechtlichen Untersuchung gefunden wurden ( 8 ).
13.
In der Folgezeit führte die Kommission Nachprüfungen bei Bananenimporteuren in Italien und Spanien durch. Außerdem richtete sie Auskunftsersuchen an die beteiligten Unternehmen, an Kunden und an andere Marktbeteiligte, in denen sie erneut bestimmte Informationen anforderte, die sich schon in der Verfahrensakte zum nordeuropäischen Bananenkartell befanden ( 9 ).
14.
Nach Mitteilung der Beschwerdepunkte, Gewährung von Akteneinsicht und Anhörung der beteiligten Unternehmen erließ die Kommission am 12. Oktober 2011 den streitigen Beschluss.
15.
In diesem Beschluss stellt die Kommission fest, dass die Kartellbeteiligten in einem näher bezeichneten Zeitraum zwischen 2004 und 2005 ihre Preisstrategie in Griechenland, Italien und Portugal in Bezug auf die künftigen Preise, die Höhe der Preise und die Preisschwankungen und/oder ‑tendenzen koordiniert sowie Informationen über das zukünftige Marktverhalten in Bezug auf Preise ausgetauscht hätten ( 10 ). Die Verhaltensweisen seien Teil eines umfassenden Systems zum Zweck der Festlegung der Grundzüge ihrer Tätigkeit auf dem Markt und der Beschränkung ihres individuellen kaufmännischen Verhaltens gewesen; damit hätten sie einen identischen wettbewerbswidrigen Zweck und ein einheitliches wirtschaftliches Ziel verfolgt, das in der Beschränkung oder Verfälschung der üblichen Preisbewegungen im Bananensektor in Italien, Griechenland und Portugal und im Austausch von Informationen darüber bestand ( 11 ).
16.
Nach Ansicht der Kommission stellt der in Rede stehende Sachverhalt eine Vereinbarung gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV in dem Sinne dar, dass sich die beteiligten Unternehmen ausdrücklich in Bezug auf eine bestimmte Verhaltensweise auf dem Markt abgesprochen hätten, um ganz bewusst die Risiken des Wettbewerbs gegen die praktische Zusammenarbeit untereinander zu tauschen. Selbst wenn nicht nachgewiesen sein sollte, dass die Beteiligten ausdrücklich einen gemeinsamen Plan, der eine Vereinbarung darstelle, vereinbart hätten, liegt nach den Ausführungen der Kommission eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV vor, wobei der Informationsfluss zwischen den Beteiligten ihr Verhalten bei der Festsetzung der Bananenpreise für Südeuropa beeinflusst habe ( 12 ).
17.
Wegen ihrer Beteiligung an dieser einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verhängte die Kommission in dem streitigen Beschluss gegen FSL, LVP und PFCI als Gesamtschuldnerinnen eine Geldbuße von 8,919 Mio. Euro. Hingegen wurde die auf Chiquita entfallende Geldbuße in Anwendung der Kronzeugenregelung auf null festgesetzt ( 13 ).
B – Erstinstanzliches Gerichtsverfahren
18.
Gegen den streitigen Beschluss haben FSL, LVP und PFCI in erster Instanz am 22. Dezember 2011 vor dem Gericht gemeinsam Nichtigkeitsklage erhoben.
19.
In seinem Urteil vom 16. Juni 2015 hat das Gericht die streitige Entscheidung teilweise aufgehoben und die Geldbuße um rund ein Viertel auf 6,689 Mio. Euro herabgesetzt sowie eine Kostenteilung vorgenommen.
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
20.
Mit Schriftsatz vom 4. September 2015 haben die Rechtsmittelführerinnen gemeinsam das vorliegende Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt.
21.
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
das angefochtene Urteil aufgrund der Verwendung von Beweisen, die unter völliger Missachtung des zu ihrer Gewinnung aufgestellten Verfahrens erhoben wurden, und der falschen Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002 aufzuheben und demzufolge den streitigen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit das Gericht keine umfassende gerichtliche Prüfung der ihnen gegenüber verhängten Geldbuße vorgenommen hat, und in der Folge die Geldbuße, wie sie in dem angefochtenen Urteil festgesetzt wurde, wesentlich herabzusetzen;
—
weiter hilfsweise, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit das Gericht nicht ordnungsgemäß dargetan hat, dass der Verstoß eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt hatte, und demzufolge die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, sofern sich der Gerichtshof nicht für hinreichend informiert hält, um den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;
—
der Kommission in jedem Fall die ihnen im Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
22.
Die Kommission beantragt für ihren Teil,
—
das Rechtsmittel zurückzuweisen und
—
den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
23.
Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel schriftlich verhandelt.
V – Würdigung
24.
Mit ihrem Rechtsmittel greifen FSL, LVP und PFCI nicht mehr alle Themen auf, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Vielmehr beschränkt sich die juristische Debatte im Rechtsmittelverfahren nur noch auf ausgewählte Probleme. Diesbezüglich stützen sich die Rechtsmittelführerinnen auf vier Rechtsmittelgründe, von denen sich der erste um die Verwertbarkeit der von der italienischen Finanzpolizei übermittelten Beweise dreht (dazu sogleich unter A), der zweite die Anwendung der Kronzeugenregelung betrifft (dazu sodann unter B), der dritte den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf die Geldbuße zum Gegenstand hat (dazu weiter unten unter C) und der vierte das Konzept der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung thematisiert (dazu am Ende unter D).
A – Zur Verwertbarkeit der von den italienischen Steuerbehörden übermittelten Beweise (erster Rechtsmittelgrund)
25.
Im Mittelpunkt des Interesses steht im vorliegenden Fall der erste Rechtsmittelgrund, der sich mit der Verwertbarkeit der von der italienischen Finanzpolizei an die Kommission übermittelten Beweise beschäftigt. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen hätte die Kommission die persönlichen Aufzeichnungen eines Mitarbeiters von Pacific, welche die italienische Finanzpolizei bei der Durchsuchung von dessen Privatwohnung im Rahmen einer steuerstrafrechtlichen Untersuchung sichergestellt hatte, in einem auf Art. 101 AEUV und auf die Verordnung Nr. 1/2003 gestützten Verwaltungsverfahren nicht als Beweise für das Vorliegen eines Kartellvergehens verwerten dürfen.
26.
Im Wesentlichen werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht hier vor, es habe in den Rn. 66 bis 99 des angefochtenen Urteils die Verteidigungsrechte verkannt sowie grundlegende prozedurale Erfordernisse missachtet – namentlich die in Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen. Außerdem meinen sie, das Gericht habe Beweismittel verfälscht.
27.
Jedem dieser drei Gesichtspunkte widme ich mich nachstehend in einem gesonderten Abschnitt, wobei ich es für zweckmäßig halte, die von den Rechtsmittelführerinnen erhobenen Rügen nach Themen zu gruppieren und in veränderter Reihenfolge zu prüfen.
1. Zum behaupteten Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots
28.
Dreh- und Angelpunkt der Angriffe der Rechtsmittelführerinnen gegen das Urteil des Gerichts ist das Argument, auf Unionsebene könnten keine Beweise akzeptiert werden, die „unter völliger Missachtung der Grundrechte der Betroffenen erlangt“ worden seien und deshalb nicht verwertet werden dürften.
29.
Was zunächst die behauptete Missachtung der Grundrechte betrifft, führen die Rechtsmittelführerinnen jedoch an keiner Stelle näher aus, worin genau diese im vorliegenden Fall bestehen soll, sei es auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene ( 14 ). Somit ist die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen in diesem Punkt zu allgemein und unbestimmt, als dass sie sich rechtlich beurteilen ließe ( 15 ).
30.
Was sodann die behauptete Unverwertbarkeit der von der italienischen Finanzpolizei an die Kommission übermittelten Beweise anbelangt, so gibt das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen Anlass zu einigen klarstellenden Ausführungen dazu, unter welchen Umständen in kartellrechtlichen Verfahren ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist.
31.
Ausgangspunkt der Überlegungen sollte sein, dass das Vorliegen eines Kartellvergehens durch jedes geeignete Beweismittel nachgewiesen werden kann. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach sich Wettbewerbsbehörden nur auf bestimmte Beweismittel stützen dürften oder nur auf Beweise aus bestimmten Quellen zurückgreifen dürften, kennt das Unionsrecht nicht.
32.
Vielmehr ist die Palette der möglichen Beweise für das Vorliegen von Kartellvergehen denkbar weit. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Vorliegen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden muss, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können ( 16 ). Dies gilt umso mehr bei Kartellen, die ihrer Natur nach auf Geheimhaltung angelegt sind und bei denen sich die Aufzeichnungen der Beteiligten regelmäßig auf ein Mindestmaß beschränken ( 17 ).
33.
Hinsichtlich der Beweiskraft der jeweiligen Beweise gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wobei das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln ihre Glaubhaftigkeit ist ( 18 ).
34.
Nur ausnahmsweise bestehen Beweisverwertungsverbote, die der Heranziehung einzelner Beweismittel zum Nachweis von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV oder 102 AEUV entgegenstehen. Solche Verbote können zum einen darauf beruhen, dass ein Beweis unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erlangt wurde, die dem Schutz der Rechtsunterworfenen dienen (vgl. dazu sogleich, Abschnitt a), und zum anderen darauf, dass ein Beweis zu einem rechtswidrigen Zweck verwendet werden soll (siehe dazu weiter unten, Abschnitt b).
a) Keine Erlangung der Beweise durch die Kommission unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
35.
Zunächst rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht hätte prüfen müssen, ob die Kommission die aus dem nationalen Steuerstrafverfahren stammenden Beweise rechtmäßig erlangt habe.
36.
Im Grundsatz beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beweisen durch nationale Stellen und der Weitergabe von nach nationalem Recht erlangten Erkenntnissen an die Kommission nach nationalen Recht; außerdem ist es nicht Sache des Unionsrichters, die Maßnahme einer nationalen Behörde anhand des nationalen Rechts auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen ( 19 ). Darauf hat das Gericht völlig zu Recht hingewiesen ( 20 ).
37.
Selbstverständlich bedeutet dies nicht, dass die Kommission oder die Unionsgerichte in einem kartellrechtlichen Verfahren sehenden Auges auf Beweismittel zurückgreifen dürften, die ganz offenkundig unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften erlangt wurden. Grundlegende Prinzipien des Unionsrechts wie insbesondere das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte) und das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte) erfordern, dass die Unionsorgane zumindest eine summarische Prüfung anhand aller ihnen bekannten Umstände des Einzelfalls vornehmen ( 21 ).
38.
Deswegen muss sich die Kommission im Verwaltungsverfahren versichern, dass die fraglichen Beweismittel nach allen ihr vorliegenden Anhaltspunkten weder von den nationalen Stellen rechtswidrig erhoben noch in widerrechtlicher Weise an die Kommission weitergereicht wurden. Und auch das Gericht muss eine solche Evidenzkontrolle durchführen, sofern im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren entsprechende Rügen erhoben werden ( 22 ).
39.
Im vorliegenden Fall lagen dem Gericht, wie auch zuvor der Kommission, insbesondere zwei Indizien vor, die für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Beweise von der italienischen Finanzpolizei an die Kommission sprachen. Zum einen hatte kein italienisches Gericht die Übermittlung dieser Beweise untersagt ( 23 ). Zum anderen wurden die in Rede stehenden Beweise aus dem nationalen Steuerstrafverfahren mit Genehmigung der zuständigen italienischen Staatsanwaltschaft an die Kommission weitergeleitet ( 24 ).
40.
Die Rechtsmittelführerinnen bringen nichts vor, was geeignet wäre, die Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts zu erschüttern und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Übermittlung dieser Beweise zu streuen. Im Rechtsmittelverfahren räumen sie sogar ausdrücklich ein, dass kein italienisches Gerichtsurteil existiere, welches die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen für rechtswidrig erachte, obwohl sie sich nach eigenem Bekunden darum bemüht haben, „ihre Rechte auf nationaler Ebene wahrzunehmen“.
41.
Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe sich auf Beweise gestützt, welche die Kommission rechtswidrig erlangt habe und die deshalb einem Verwertungsverbot unterlägen.
b) Keine Verwendung der Beweise zu einem rechtswidrigen Zweck
42.
Darüber hinaus lautet der Vorwurf der Rechtsmittelführerinnen, die von der italienischen Finanzpolizei übermittelten Beweise aus einem steuerstrafrechtlichen Verfahren hätten im Kartellverfahren nicht zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV herangezogen werden dürfen.
43.
Die Rechtsmittelführerinnen argumentieren im Wesentlichen mit Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003. Sie wollen diese Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes verstanden wissen, wonach alle zwischen der Kommission und den nationalen Behörden ausgetauschten Beweise einer Zweckbindung unterliegen sollen. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen dürfen zum Nachweis einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise nach Art. 101 AEUV oder 102 AEUV nur solche Beweise ausgetauscht werden, die zu eben diesem Zweck erhoben wurden.
44.
Auch diese Argumentation ist allerdings wenig überzeugend.
45.
Art. 12 der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt ein besonderes Ziel: Mit dieser Vorschrift soll die Zusammenarbeit der Behörden innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes erleichtert und gefördert werden, also zwischen den Wettbewerbsbehörden auf Unionsebene und auf nationaler Ebene. Deshalb ordnet Art. 12 ausdrücklich an, dass die zwischen Wettbewerbsbehörden ausgetauschten Beweise – jeweils unter den dort im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen – in Kartellverfahren ohne Weiteres verwertet werden dürfen.
46.
Daraus darf aber nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass außerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes ein Informationsaustausch und die Übermittlung von Beweisen von Behörde zu Behörde unzulässig wäre. Eine derart restriktive Sichtweise würde dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten widersprechen. Gleichzeitig würde sie die Möglichkeiten der Beweisführung, die der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden in Kartellverfahren offenstehen, über Gebühr erschweren ( 25 ). Letztlich würde dadurch ein grundlegendes Ziel des Unionsrechts, nämlich die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln des europäischen Binnenmarkts ( 26 ), konterkariert.
47.
Demgegenüber ist der von den Rechtsmittelführerinnen ins Feld geführte Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 kein Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, wonach in Kartellverfahren immer nur solche Beweise verwertet werden dürften, die bereits zuvor zu kartellrechtlichen Zwecken erhoben wurden. Zwar trifft es zu, dass Beweise – mögen sie auch in völlig rechtmäßiger Weise erlangt worden sein – niemals zu einem rechtswidrigen Zweck verwendet werden dürfen. Beweise, die zu einem rechtswidrigen Zweck herangezogen werden, unterliegen also insofern einem Beweisverwertungsverbot. Daraus folgt jedoch nicht, dass Beweise, die zu einem außerwettbewerblichen Zweck erhoben wurden (beispielsweise im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens), niemals zu einem wettbewerbsrechtlichen Zweck verwertet werden dürften (namentlich im Rahmen eines Kartellverfahrens nach Art. 101 AEUV wie dem hier streitigen). Dementsprechend haben die Unionsgerichte bereits anerkannt, dass Beweise aus einem nationalen Strafverfahren von der Kommission in einem Kartellverfahren verwertet werden dürfen ( 27 ).
48.
Nur wenn der Gesetzgeber – auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene – ausdrücklich eine Zweckbindung für bestimmte Beweise vorsieht, unterliegt ihre Wiederverwertung zu anderen Zwecken als dem, zu dem sie ursprünglich erhoben wurden, einem Verbot. So verhält es sich insbesondere nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 mit den von der Kommission erhobenen Beweisen in den von ihr durchgeführten Kartellverfahren, und Ähnliches gilt nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 für die zwischen den europäischen Wettbewerbsbehörden ausgetauschten Beweise.
49.
Derartige Sonderregelungen und die zu ihnen ergangene Rechtsprechung ( 28 ) lassen sich jedoch nicht dahingehend verallgemeinern, dass in den von europäischen Wettbewerbsbehörden durchgeführten Kartellverfahren niemals andere Beweise verwertet werden dürften als die zu spezifisch kartellrechtlichen Zwecken erhobenen. Vielmehr sollen die Art. 12 Abs. 2 und 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 die Unternehmen lediglich davor bewahren, dass ihnen die von einer Wettbewerbsbehörde in einem Wettbewerbsverfahren erhobenen Beweise – oder gar ihre eigenen freiwillig gemachten Angaben in einem solchen Verwaltungsverfahren, etwa mittels eines Kronzeugenantrags – später in anderen Verfahren entgegengehalten werden, in denen womöglich strengere verfahrensrechtliche Standards gelten, namentlich in bestimmten Gerichtsverfahren, die zum Kernbereich des Strafrechts zählen.
50.
Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass speziell die im italienischen Steuerstrafverfahren geltenden Verfahrensstandards, an die sich die Finanzpolizei zu halten hat, laxer wären als die von der Kommission im Kartellverfahren zugrunde gelegten. Eine mit Art. 12 Abs. 2 oder mit Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vergleichbare Situation ist also nicht gegeben.
51.
Alles in allem kann somit nicht angenommen werden, dass die von der italienischen Finanzpolizei übermittelten Beweise in dem hier streitigen Kartellverfahren der Kommission eine rechtswidrige Verwendung gefunden hätten, welche die Annahme eines Beweisverwertungsverbots rechtfertigen könnte.
2. Zur behaupteten Verletzung der Verteidigungsrechte
52.
An verschiedenen Stellen des zweiten Rechtsmittelgrundes behaupten die Rechtsmittelführerinnen darüber hinaus, das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte missachtet. Diesen Rügen widme ich mich nunmehr zusammenfassend.
53.
Zum einen bemängeln die Rechtsmittelführerinnen, sie seien erst geraume Zeit nach der Übermittlung der Beweise durch die italienische Finanzpolizei an die Kommission über diesen Vorgang in Kenntnis gesetzt worden. Zum anderen beklagen sie, die Kommission hätte niemals ein Verfahren zum südeuropäischen Bananenkartell eingeleitet, wenn ihr nicht die italienische Finanzpolizei die in Rede stehenden persönlichen Aufzeichnungen eines Mitarbeiters von Pacific – gleichsam als Anstoß zu weiteren Ermittlungen – übermittelt hätte.
54.
Weder das eine noch das andere von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachte Argument deutet allerdings auf eine irgendwie geartete Verletzung ihrer Verteidigungsrechte hin.
55.
Die Verteidigungsrechte gehören als Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat ( 29 ). Sie sind inzwischen auch in den Art. 41 Abs. 2 und 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte an prominenter Stelle verankert.
56.
Anders als die Rechtsmittelführerinnen zu meinen scheinen, schützen die Verteidigungsrechte aber nicht davor, dass die Kommission überhaupt ein Verfahren wegen vermeintlicher Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV oder 102 AEUV einleitet und darin Beweise verwertet, die ihr von nationalen Behörden außerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes übermittelt wurden. Aus den Verteidigungsrechten folgen lediglich bestimmte Verfahrensgarantien, die die Kommission bei der Durchführung dieses Verfahrens einhalten muss und deren Verletzung zur Nichtigerklärung ihrer abschließenden Entscheidung führt.
57.
Die Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt insbesondere, dass den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Ihnen muss ermöglicht werden, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr für ihre Behauptung einer Zuwiderhandlung herangezogenen Schriftstücken sachdienlich Stellung zu nehmen ( 30 ) (vgl. auch Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta der Grundrechte).
58.
Völlig unstreitig haben die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall Einsicht in die von der italienischen Finanzpolizei übermittelten Beweise sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Beweisen erhalten. Sie bemängeln lediglich, diese Möglichkeit sei ihnen zu einem zu späten Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren eingeräumt worden.
59.
Dazu ist anzumerken, dass das Verwaltungsverfahren sich in zwei Abschnitte gliedert ( 31 ), wobei Akteneinsicht und Anhörung grundsätzlich erst nach Abschluss der Vorermittlungen zu gewähren sind, und zwar dann, wenn die Kommission den betroffenen Unternehmen die Beschwerdepunkte mitteilt ( 32 ). Eine Inkenntnissetzung der betroffenen Unternehmen zu einem früheren Zeitpunkt könnte die Ermittlungstätigkeit der Kommission über Gebühr erschweren, und es bestünde die Gefahr, dass Beweise unterdrückt werden ( 33 ).
60.
Sicherlich hat die Kommission auch während ihrer Vorermittlungen – also noch vor Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte – darüber zu wachen, dass die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen nicht beeinträchtigt werden ( 34 ).
61.
Die Rechtsmittelführerinnen haben jedoch nichts Konkretes vorgetragen, was darauf hindeuten könnte, dass die Kommission im vorliegenden Fall zur Wahrung der Verteidigungsmöglichkeiten von FSL, LVP und PFCI gehalten war, ihnen die von der italienischen Finanzpolizei übermittelten Beweise sogleich – und damit weit vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte – zur Kenntnis zu bringen sowie ihre etwaigen Stellungnahmen dazu einzuholen ( 35 ). Noch viel weniger haben die Rechtsmittelführerinnen dargetan, dass die bloße Verwendung der von der italienischen Finanzpolizei übermittelten Beweise schon als solche zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte führen könnte. Bei der Rüge, ihre Verteidigungsrechte seien „in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigt“ worden, handelt es sich lediglich um eine äußerst vage Behauptung, die durch nichts substantiiert wird.
62.
Letztlich scheint mir die eigentliche Stoßrichtung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen dahin zu gehen, die Kommission hätte die ihr von der italienischen Finanzpolizei übermittelten Beweise noch nicht einmal zum Ausgangspunkt eines Kartellverfahrens und zum Anlass für weitere eigene Ermittlungen nehmen dürfen. Genau diese Möglichkeit steht der Kommission aber nach gefestigter Rechtsprechung in jedem Fall zu ( 36 ), und sie ist von essentieller Bedeutung für die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln des europäischen Binnenmarkts.
63.
Vor diesem Hintergrund kann dem Gericht keine Missachtung der Verteidigungsrechte vorgeworfen werden ( 37 ).
3. Zur behaupteten Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht
64.
Zu guter Letzt werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Rahmen dieses ersten Rechtsmittelgrundes eine Verfälschung von Beweismitteln vor. Diese Verfälschung soll darin liegen, dass das Gericht in den Rn. 67 und 68 des angefochtenen Urteils ausführe, es sei unerheblich, ob zwei der vier streitbefangenen Seiten aus den persönlichen Aufzeichnungen eines Mitarbeiters von Pacific der Kommission in vermeintlich widerrechtlicher Weise von der italienischen Finanzpolizei übermittelt wurden.
65.
Dazu ist anzumerken, dass eine Verfälschung nur dann gegeben ist, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist ( 38 ). Der Rechtsmittelführer muss überdies genau angeben, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben ( 39 ).
66.
Im vorliegenden Fall führen die Rechtsmittelführerinnen in keiner Weise aus, welche Beweismittel genau das Gericht verfälscht haben soll. Sie begnügen sich mit der sehr allgemeinen Behauptung, das Gericht habe „die klare Bedeutung der Beweismittel verfälscht“. Auch findet sich an keiner Stelle in den Rn. 67 und 68 des angefochtenen Urteils die von den Rechtsmittelführerinnen angeprangerte Formulierung, es sei unerheblich, ob die in Rede stehenden zwei Seiten aus den persönlichen Aufzeichnungen eines Mitarbeiters von Pacific der Kommission widerrechtlich übermittelt wurden.
67.
Zutreffend ist, dass das Gericht feststellte, die besagten zwei Seiten der Aufzeichnungen des Mitarbeiters von Pacific seien „unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der von der Guardia di Finanza übermittelten Schriftstücke Teil der Akten der vorliegenden Sache“ ( 40 ). Mit dieser Aussage hat das Gericht aber lediglich auf den Umstand verwiesen, dass die Kommission dieselben zwei Seiten auch bei ihrer eigenen Durchsuchung der Geschäftsräume von Pacific in Italien gefunden hatte. Eine Beweisverfälschung kann in diesem Zusammenhang selbst bei äußerst wohlwollender Prüfung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen nicht festgestellt werden.
68.
Letztlich nimmt das Gericht mit seinen Ausführungen in den Rn. 67 und 68 des angefochtenen Urteils lediglich eine rechtliche Qualifizierung der Tatsachen vor: Es beurteilt die (fehlende) Kausalität eines etwaigen Verfahrensfehlers bei der Übermittlung von bestimmten Beweisen durch die italienische Finanzpolizei an die Kommission auf den weiteren Verfahrensablauf. Mit Beweisverfälschung hat dies nichts zu tun.
4. Zwischenergebnis
69.
Alles in allem ist somit der erste Rechtsmittelgrund in seiner Gesamtheit unbegründet.
B – Zur Anwendung der Kronzeugenregelung und zur Verwertbarkeit der in diesem Rahmen erlangten Beweise (zweiter Rechtsmittelgrund)
70.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, die von Chiquita im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben hätten nicht als Beweismittel für das Vorliegen eines Kartellvergehens verwendet werden dürften. Denn die besagten Angaben habe Chiquita nur mit Blick auf ihren Status als Kronzeugin gemacht. Der Kronzeugenstatus stand Chiquita aber nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen nur bezüglich des nordeuropäischen Bananenkartells zu, nicht hingegen im Hinblick auf das hier streitgegenständliche südeuropäische Bananenkartell. Dies habe das Gericht verkannt. Ohne den Kronzeugenstatus hätte Chiquita die belastenden Angaben nach Einschätzung der Rechtsmittelführerinnen womöglich nicht gemacht.
71.
Dreh- und Angelpunkt der Argumentation der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen dieses zweiten Rechtsmittelgrundes ist ihre Behauptung, Chiquita habe in Bezug auf das südeuropäische Bananenkartell nicht hinreichend mit der Kommission zusammengearbeitet, um sich den Kronzeugenstatus zu verdienen ( 41 ).
1. Zulässigkeit
72.
Zunächst ist die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes zu erörtern.
73.
Einerseits lässt sich – entgegen der Auffassung der Kommission – nicht argumentieren, dass es sich um eine gänzlich neue Rüge handelt. Sicherlich stand im erstinstanzlichen Verfahren eine andere Frage im Vordergrund, nämlich, ob die Kommission ihr Ermessen missbraucht und auf Chiquita einen rechtswidrigen Einfluss ausgeübt habe. Immerhin streift aber das Gericht im angefochtenen Urteil bereits das Erfordernis der kontinuierlichen und zügigen Zusammenarbeit während des gesamten Verwaltungsverfahrens als Voraussetzung für den Kronzeugenstatus ( 42 ). Wollte man den Rechtsmittelführerinnen nun versagen, sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts kritisch auseinanderzusetzen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen ( 43 ).
74.
Andererseits gehört aber die Frage, ob ein Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens in ausreichender Weise mit der Kommission zusammengearbeitet hat, zur Tatsachen- und Beweiswürdigung, die allein dem Gericht obliegt und vor dem Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz nicht hinterfragt werden darf – vorbehaltlich einer etwaigen Verfälschung, die hier nicht geltend gemacht wird ( 44 ).
75.
Deswegen ist der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig.
2. Begründetheit
76.
Selbst wenn man den zweiten Rechtsmittelgrund für zulässig erachten wollte, etwa weil er sich in Wirklichkeit auf die rechtliche Qualifizierung von Tatsachen beziehe, wäre der von den Rechtsmittelführerinnen erhobene Vorwurf inhaltlich nicht stichhaltig. Denn die von einem Unternehmen im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben und die von ihm vorgelegten Beweise werden nicht allein deshalb für die Kommission unverwertbar, weil diesem Unternehmen der Kronzeugenstatus womöglich zu Unrecht gewährt wurde.
77.
Vielmehr haben die Beweggründe, aus denen sich ein Zeuge entschließt, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, als solche keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung und die Verwertbarkeit der Beweise. Sie können allenfalls bei der Beurteilung des Werts seiner Einlassungen und ihrer Glaubhaftigkeit eine Rolle spielen. Darum geht es aber im vorliegenden Fall gerade nicht.
78.
Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet.
C – Zum Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf die Geldbuße (dritter Rechtsmittelgrund)
79.
Der dritte Rechtsmittelgrund ist dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gewidmet und richtet sich im Wesentlichen gegen die Rn. 501 bis 564 des angefochtenen Urteils. Die Rechtsmittelführerinnen bemängeln, das Gericht habe mit Blick auf die von der Kommission verhängte Geldbuße nur eine „extrem begrenzte richterliche Kontrolle durchgeführt“ und damit das Konzept der unbegrenzten Ermessensnachprüfung (Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003) verkannt sowie gegen Art. 6 EMRK und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte verstoßen. Dadurch habe das Gericht auch die Geldbuße falsch berechnet.
80.
Dieser Rechtsmittelgrund wird hilfsweise ins Feld geführt. Ich wende mich ihm zu, da der erste und der zweite Rechtsmittelgrund nach meinen obigen Ausführungen nicht durchgreifen.
81.
Anders als die Kommission zu meinen scheint, kann dieser dritte Rechtsmittelgrund nicht als unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands angesehen werden (Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Denn in den Rn. 501 ff. des angefochtenen Urteils befasste sich das Gericht ausdrücklich mit Hilfsanträgen von FSL, LVP und PFCI auf Aufhebung oder Ermäßigung der Geldbuße. Im Gegensatz zur „Aufhebung der Geldbuße“ betrifft die „Ermäßigung der Geldbuße“ zwangsläufig das Thema der unbegrenzten Ermessensausübung im Sinne von Art. 261 AEUV in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003. Die hier zu erörternde Problematik war also schon im erstinstanzlichen Streitgegenstand angelegt.
82.
Allerdings wird die Ausübung der Zuständigkeit des Gerichts zur unbegrenzten Ermessensnachprüfung in Kartellsachen (Art. 261 AEUV in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003) vom Gerichtshof nur auf offensichtliche Fehler überprüft ( 45 ). Solche Fehler sind erstens anzunehmen, wenn das Gericht die Ausmaße seiner Befugnisse nach Art. 261 AEUV verkannt hat ( 46 ), zweitens, wenn es sich nicht umfassend mit allen relevanten Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat ( 47 ), und drittens, wenn es unzutreffende rechtliche Kriterien angelegt hat ( 48 ), nicht zuletzt mit Blick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung ( 49 ) und der Verhältnismäßigkeit ( 50 ).
83.
Die hier von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachte Rüge einer zu oberflächlichen Herangehensweise in Bezug auf die „pleine juridiction“ fällt in die erste der genannten Kategorien: Letztlich wird dem Gericht vorgeworfen, es habe die Ausmaße seiner Befugnisse nach Art. 261 AEUV verkannt und damit den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 47 der Charta der Grundrechte) ( 51 ) verletzt.
84.
In Wirklichkeit hat sich das Gericht jedoch sehr ausführlich – in mehr als 60 Randnummern des angefochtenen Urteils – mit allen in der ersten Instanz ausgetauschten Argumenten der Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf eine etwaige Aufhebung oder Ermäßigung der Geldbuße auseinandergesetzt.
85.
Dass sich das Gericht in diesem Zusammenhang intensiv mit den Leitlinien von 2006 ( 52 ) befasst und geprüft hat, ob der Kommission bei der Anwendung dieser Leitlinien ein Fehler unterlaufen ist, hängt mit den in erster Instanz von FSL, LVP und PFCI selbst erhobenen Rügen zusammen ( 53 ). Keineswegs kann daraus geschlossen werden, das Gericht habe sich an die besagten Leitlinien gebunden gefühlt und sich gehindert gesehen, über jene Leitlinien hinauszugehen ( 54 ). Die dahin gehende Kritik der Rechtsmittelführerinnen beruht auf einer offenkundig fehlerhaften Lektüre des angefochtenen Urteils.
86.
Anders als die Rechtsmittelführerinnen zu meinen scheinen, war das Gericht im Übrigen auch nicht zu einer Prüfung der Geldbuße abseits der von FSL, LVP und PFCI im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen und Argumente verpflichtet. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und dass das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren ist ( 55 ).
87.
Letztlich scheint es das Hauptanliegen der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen dieses dritten Rechtsmittelgrundes zu sein, sich dieselbe 60%ige Ermäßigung der Geldbuße zu erstreiten, die den Beteiligten des nordeuropäischen Bananenkartells als mildernder Umstand zuteil wurde ( 56 ).
88.
Das Gericht hat aber ausführlich dargelegt, warum seiner Ansicht nach eine solche Bußgeldermäßigung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kam ( 57 ).
89.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, seine eigene Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen entscheidet ( 58 ).
90.
Vielmehr wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße nur dann festzustellen, wenn „die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch so überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig ist“ ( 59 ). Dafür haben aber die Rechtsmittelführerinnen keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen ( 60 ).
91.
Alles in allem kann folglich dem Gericht kein Rechtsfehler mit Blick auf die Ausübung seiner Befugnis zur unbegrenzten Ermessensnachprüfung und auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes vorgeworfen werden. Damit ist der dritte Rechtsmittelgrund unbegründet.
D – Zum Konzept der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung (vierter Rechtsmittelgrund)
92.
Mit ihrem vierten und letzten Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführerinnen dem Konzept der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 AEUV zu. Sie werfen dem Gericht vor, in den Rn. 463 bis 474 – insbesondere in Rn. 466 – des angefochtenen Urteils ein unzutreffendes Verständnis des Konzepts der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung zugrunde gelegt zu haben, was zu einer fehlerhaften Qualifikation der Tatsachen geführt und die Verteidigungsrechte von FSL, LVP und PFCI beeinträchtigt habe.
93.
Dieser Rechtsmittelgrund wird höchst hilfsweise vorgebracht. Er ist zu prüfen, da alle anderen Rechtsmittelgründe, wie gezeigt, keine Aussicht auf Erfolg haben.
94.
Im Wesentlichen lautet der Vorwurf der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in den sich das inkriminierte Verhalten der Kartellbeteiligten einfügte, nicht mit der gebotenen Ausführlichkeit gewürdigt.
1. Zulässigkeit
95.
Die Kommission sieht im Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eine unzulässige neue Rüge, weil FSL, LVP und PFCI im erstinstanzlichen Verfahren den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang lediglich mit Blick auf etwaige wettbewerbswidrige Wirkungen des inkriminierten Verhaltens der Kartellbeteiligten thematisiert hätten, nicht aber mit Blick auf einen wettbewerbswidrigen Zweck.
96.
Eine solche Sichtweise erscheint jedoch übermäßig formalistisch. Zwar kann das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern und darf auch keine neuen Anträge enthalten (Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs) ( 61 ). In den Grenzen des bestehenden Streitgegenstands dürfen aber die Rechtsmittelführer jedes erhebliche Argument vortragen ( 62 ) und dabei insbesondere ihre Argumentation aus erster Instanz weiterentwickeln und verfeinern ( 63 ).
97.
So verhält es sich hier: Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ganz allgemein die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des inkriminierten Verhaltens der Kartellbeteiligten ( 64 ). Da FSL, LVP und PFCI vor dem Gericht bereits – wenn auch oberflächlich – mit dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang ihres Verhaltens argumentiert hatten, dürfen sie im Rechtsmittelstadium ihre diesbezügliche Argumentation wieder aufgreifen und vertiefen, ohne dass dadurch der Streitgegenstand erweitert würde.
98.
Der vierte Rechtsmittelgrund ist folglich zulässig.
2. Begründetheit
99.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht im Grunde Einigkeit, dass der wettbewerbswidrige Zweck einer Verhaltensweise im Rahmen von Art. 101 AEUV u. a. mit Blick auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang zu beurteilen ist, in den sich diese Verhaltensweise einbettet ( 65 ). Gestritten wird vor dem Gerichtshof allein darüber, ob sich das Gericht im vorliegenden Fall hinreichend intensiv mit eben diesem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang auseinandergesetzt hat.
100.
Die Ausführlichkeit, mit der das Gericht auf den besagten wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang eingehen muss, hängt freilich von der Natur der inkriminierten Verhaltensweise ab. In Fällen, in denen der wettbewerbswidrige Zweck besonders offenkundig ist, kann die Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die Verhaltensweise steht, naturgemäß auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden ( 66 ).
101.
Genau ein solcher besonders offenkundig wettbewerbswidriger Zweck liegt vor, wenn Wettbewerber untereinander Vereinbarungen über die Preise ihrer Produkte treffen ( 67 ) oder wenn sie sensible Informationen austauschen, die für ihre jeweilige Preisbildung relevant sind ( 68 ). Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerinnen verbietet Art. 101 AEUV nicht nur Preisabsprachen, sondern auch einen Austausch sensibler Informationen mit Blick auf die Preisbildung ( 69 ).
102.
Vor diesem Hintergrund kann dem Gericht im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, es habe sich nicht intensiv genug mit dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang des inkriminierten Verhaltens auseinandergesetzt.
103.
Der grundlegende Unterschied zwischen bezweckten und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 101 AEUV würde verwischt, wollte man den Wettbewerbsbehörden und den mit Wettbewerbsfragen befassten Gerichten in der Union auch bei kollusiven Verhaltensweisen von Unternehmen, denen die Wettbewerbswidrigkeit auf die Stirn geschrieben steht, eine intensive Auseinandersetzung mit dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang abverlangen.
104.
Abgesehen davon ist keines der Kontextelemente, mit denen die Rechtsmittelführerinnen die Unschädlichkeit ihres Informationsaustauschs für den Wettbewerb konkret darzulegen versuchen, sonderlich überzeugend.
105.
Erstens stellt der Umstand, dass für Bananen eine Marktorganisation im Rahmen der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik gilt, keinen Freibrief für Preisabsprachen oder den Austausch sensibler preisrelevanter Informationen unter Wettbewerbern dar. Im Gegenteil gilt es gerade auf einem Markt, auf dem für Wettbewerb angesichts regulatorischer Eingriffe nur ein begrenzter Spielraum besteht, allen Machenschaften von Unternehmen entschieden entgegenzutreten, die geeignet sein können, den noch verbleibenden Rest an Wettbewerb zu beeinträchtigen.
106.
Zweitens kommt es nicht auf die Häufigkeit des Austauschs sensibler Informationen unter Wettbewerbern an. Schon ein einmaliger Informationsaustausch kann nach der Rechtsprechung die Grundlage für die Feststellung einer Zuwiderhandlung und die Auferlegung einer Geldbuße bilden, wenn die betroffenen Unternehmen nach diesem Informationsaustausch auf dem Markt aktiv geblieben sind ( 70 ). Allenfalls für die Höhe der Geldbuße kann es womöglich eine Rolle spielen, wie häufig und wie regelmäßig Informationen mit wettbewerbswidrigem Zweck ausgetauscht wurden ( 71 ).
107.
Drittens ändern auch die Hinweise der Rechtsmittelführerinnen auf ihre geringe Größe und ihren geringen Anteil am europäischen Bananenmarkt nichts am wettbewerbswidrigen Zweck ihres Verhaltens. Denn eine Vereinbarung, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und einen wettbewerbswidrigen Zweck hat, stellt ihrer Natur nach und unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs dar ( 72 ). Das Verbot wettbewerbswidriger kollusiver Verhaltensweisen, wie es in Art. 101 AEUV niedergelegt ist, gilt für kleine und große Unternehmen sowie für kleine und große Märkte gleichermaßen.
108.
Schließlich stellt es auch keine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, wenn das Gericht auf eine eingehende Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs der inkriminierten Verhaltensweise verzichtet hat. Die Verteidigungsrechte (im Verwaltungsverfahren) und der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens (im Gerichtsverfahren) sind gewahrt, wenn alle Verfahrensbeteiligten hinreichend Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt zur Geltung zu bringen. Solche Verfahrensrechte können nicht allein dadurch verletzt sein, dass das Gericht inhaltlich zu einer anderen Auffassung gelangt, als es der Überzeugung eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter entspricht. Denn die zutreffende inhaltliche Bewertung des inkriminierten Verhaltens ist keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiellrechtliche Frage.
109.
Alles in allem ist somit auch der vierte Rechtsmittelgrund unbegründet.
E – Zusammenfassung
110.
Da keiner der von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rechtsmittelgründe zum Erfolg führt, ist das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.
VI – Kosten
111.
Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn er das Rechtsmittel zurückweist.
112.
Aus Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung folgt, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist; unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten. Da die Kommission entsprechende Anträge gestellt hat und die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen. Diese Kosten haben sie als Gesamtschuldnerinnen zu tragen, weil sie das Rechtsmittel gemeinsam eingelegt haben.
VII – Ergebnis
113.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1)
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2)
Die Rechtsmittelführerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Verfahrens.
( 1 ) Originalsprache: Deutsch.
( 2 ) Mit dem einige Jahre früher aufgedeckten nordeuropäischen Bananenkartell war der Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C‑286/13 P, EU:C:2015:184), und vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416), befasst.
( 3 ) Guardia di Finanza.
( 4 ) Entscheidung C (2011) 7273 endg. der Kommission vom 12. Oktober 2011 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] (Sache COMP/39482 – Exotische Früchte [Bananen], zusammengefasst in ABl. 2012, C 64, S. 10), im Folgenden: „streitige Entscheidung“.
( 5 ) Im Folgenden auch gemeinsam als „Rechtsmittelführerinnen“ bezeichnet.
( 6 ) Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T‑655/11, EU:T:2015:383); im Folgenden: angefochtenes Urteil.
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), im Folgenden: Verordnung Nr. 1/2003.
( 8 ) Rn. 7 des angefochtenen Urteils und Erwägungsgrund 81 des streitigen Beschlusses.
( 9 ) Zum nordeuropäischen Bananenkartell vgl. Entscheidung C (2008) 5955 endg. der Kommission vom 15. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/39.188 – Bananen, zusammengefasst in ABl. 2009, C 189, S. 12).
( 10 ) Rn. 22 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 94 und 187 des streitigen Beschlusses.
( 11 ) Rn. 24 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 209 und 213 des streitigen Beschlusses.
( 12 ) Rn. 23 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 188 und 195 des streitigen Beschlusses.
( 13 ) Rn. 32 des angefochtenen Urteils und Art. 2 des streitigen Beschlusses.
( 14 ) Abgesehen von der behaupteten Verletzung der Verteidigungsrechte, der ich mich weiter unten gesondert zuwenden werde (vgl. dazu die Rn. 52 bis 63 dieser Schlussanträge).
( 15 ) Urteile vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat (C‑227/04 P, EU:C:2007:490, Rn. 83), vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 45), und vom 11. September 2014, MasterCard u.a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 151).
( 16 ) Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 57), vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 70), und vom 17. September 2015, Total Marketing Services/Kommission (C‑634/13 P, EU:C:2015:614, Rn. 26).
( 17 ) Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 55), und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission (C‑403/04 P und C‑405/04 P, EU:C:2007:52).
( 18 ) Urteile vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 49 und 63), und vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission (C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, EU:C:2013:866, Rn. 128).
( 19 ) Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 62).
( 20 ) Rn. 45 des angefochtenen Urteils.
( 21 ) In diesem Sinne auch Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 284), wonach Maßnahmen, die mit der Achtung der Menschenrechte unvereinbar sind, in der Union nicht als rechtens anerkannt werden können.
( 22 ) In diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 63, letzter Satz), wonach darauf zu achten ist, ob ein nationales Gericht die Übermittlung der fraglichen Beweise an die Kommission für rechtswidrig erklärt hat.
( 23 ) Rn. 80 und 81 des angefochtenen Urteils.
( 24 ) Rn. 82 bis 89 des angefochtenen Urteils.
( 25 ) Diesen Aspekt hat auch das Gericht zu Recht hervorgehoben (vgl. insbesondere Rn. 78 am Ende und Rn. 79 des angefochtenen Urteils).
( 26 ) Zur Bedeutung der Wettbewerbsregeln für das Funktionieren des Binnenmarkts vgl. Urteil vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C‑126/97, EU:C:1999:269, Rn. 36), sowie – bezogen auf die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon – Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera (C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 20), und vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C‑496/09, EU:C:2011:740, Rn. 60). Die Notwendigkeit einer wirksamen Durchsetzung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV (ehemals Art. 81 EG und 82 EG) wurde in jüngerer Zeit z. B. in den Urteilen vom 11. Juni 2009, X BV (C‑429/07, EU:C:2009:359, Rn. 33 bis 35), vom 7. Dezember 2010, VEBIC (C‑439/08, EU:C:2010:739, Rn. 59), vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C‑360/09, EU:C:2011:389, Rn. 19), und vom 18. Juni 2013, Schenker u. a. (C‑681/11, EU:C:2013:404, Rn. 46), hervorgehoben.
( 27 ) Vgl. dazu das Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission (T‑50/00, EU:T:2004:220, Rn. 83 bis 91), bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 62 und 63).
( 28 ) Vgl. grundlegend die Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission (85/87, EU:C:1989:379, Rn. 17 und 18), und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 298 bis 300), die sich jeweils auf Art. 20 der Verordnung Nr. 17 beziehen. Jener Vorschrift entspricht heute Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003.
( 29 ) Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 64), vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 92), und vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C‑110/10 P, EU:C:2011:687, Rn. 47).
( 30 ) Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36, Rn. 11), vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 66), vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 44), und vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C‑110/10 P, EU:C:2011:687, Rn. 48).
( 31 ) Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 181 bis 184), vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission (C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 38), und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission (C‑534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 27).
( 32 ) Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 58 und 59).
( 33 ) Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 60).
( 34 ) Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission (46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 15), vom 18. Oktober 1989, Orkem/Kommission (374/87, EU:C:1989:387, Rn. 33), und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 63).
( 35 ) Im selben Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 61).
( 36 ) Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission (85/87, EU:C:1989:379, Rn. 19), und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 301); im selben Sinne – für den umgekehrten Fall – Urteile vom 16. Juli 1992, Asociación Española de Banca Privada u.a. (C‑67/91, EU:C:1992:330, Rn. 42 und 43), und vom 19. Mai 1994, SEP/Kommission (C‑36/92 P, EU:C:1994:205, Rn. 29).
( 37 ) Im selben Sinne das Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission (T‑50/00, EU:T:2004:220, Rn. 83 bis 91), bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 62 und 63).
( 38 ) Urteile vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 37), vom 22. November 2007, Sniace/Kommission (C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 37), vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 17), und vom 4. Juli 2013, Kommission/Aalberts Industries u. a. (C‑287/11 P, EU:C:2013:445, Rn. 51).
( 39 ) Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 50 und 159), vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 16), und vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission (C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 32).
( 40 ) Rn. 68 des angefochtenen Urteils.
( 41 ) Die Anforderungen an die Zusammenarbeit mit der Kommission ergeben sich aus Ziff. 11 Buchst. a der Mitteilung der Kommission von 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
( 42 ) Vgl. insbesondere Rn. 121 bis 126 und 147 des angefochtenen Urteils.
( 43 ) Urteile vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group (C‑337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 61), vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 47), und vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament (C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 37).
( 44 ) Beschluss vom 17. September 1996, San Marco/Kommission (C‑19/95 P, EU:C:1996:331, Rn. 39 und 40), sowie Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 449), und vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 37)
( 45 ) Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 365).
( 46 ) Vgl. dazu meine Schlussanträge in den Rechtssachen Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission (C‑105/04 P, EU:C:2005:751, Rn. 137), Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:248, Rn. 190) und Pilkington Group u. a./Kommission (C‑101/15 P, EU:C:2016:258, Rn. 112); im selben Sinne Urteile Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 155 und 156) und Kone u. a./Kommission (C‑510/11 P, EU:C:2013:696, Rn. 40 und 42).
( 47 ) Urteile Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128), Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244 und 303) und Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission (C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, EU:C:2009:500, Rn. 125).
( 48 ) Urteile Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128), Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244 und 303) und Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission (C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, EU:C:2009:500, Rn. 125).
( 49 ) Urteile Weig/Kommission (C‑280/98 P, EU:C:2000:627, Rn. 63 und 68), Sarrió/Kommission (C‑291/98 P, EU:C:2000:631, Rn. 97 und 99) und Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 58).
( 50 ) Urteile E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 126) und Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 165).
( 51 ) Der von den Rechtsmittelführerinnen zusätzlich herangezogene Art. 6 EMRK stellt, solange die Union der EMRK nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das unmittelbar als Maßstab für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane herangezogen werden könnte; vielmehr ist allein auf Art. 47 der Charta der Grundrechte zurückzugreifen (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44, und vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 32).
( 52 ) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).
( 53 ) Vgl. etwa Rn. 501 des angefochtenen Urteils.
( 54 ) Wie der Gerichtshof klargestellt hat, mögen zwar solche Leitlinien für die Judikative nicht bindend sein, die Unionsgerichte dürfen sich aber gleichwohl davon inspirieren lassen, wenn sie ihre Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung ausüben: Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 80), und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90).
( 55 ) Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 64), vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213), und vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (C‑617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 85).
( 56 ) Vgl. dazu Rn. 544 ff. des angefochtenen Urteils.
( 57 ) Rn. 547 bis 554 des angefochtenen Urteils.
( 58 ) Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 125), vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (C‑617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 81).
( 59 ) Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 126), vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 205), vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (C‑617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 82), vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission (C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 73), und vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission (C‑519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 56).
( 60 ) Im selben Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (C‑617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 83).
( 61 ) Vgl. auch Urteile vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C‑37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 45), und vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (C‑617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 58).
( 62 ) Urteile vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 66), und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission (C‑322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 41 und 42).
( 63 ) In diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u.a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 39), und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 36); ähnlich Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (C‑617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 59 bis 61).
( 64 ) Das Gericht selbst prüfte die Frage eines wettbewerbswidrigen Zwecks und die Frage einer wettbewerbswidrigen Wirkung in ein und demselben Abschnitt des angefochtenen Urteils (vgl. dazu die Überschrift vor Rn. 463 jenes Urteils).
( 65 ) Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 27), vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 117), und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission (C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 27).
( 66 ) Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission (C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 29)
( 67 ) Urteile vom 30. Januar 1985, Clair (123/83, EU:C:1985:33, Rn. 22), vom 11. September 2014, CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51), und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 115).
( 68 ) Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32 bis 37), und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119 bis 124).
( 69 ) Ebenda.
( 70 ) Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 58 und 59); siehe auch Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 121) und Hüls/Kommission (C‑199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 162).
( 71 ) Vgl. ergänzend meine Schlussanträge in den Rechtssachen T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:110, Rn. 97 bis 107) und Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C‑286/13 P, EU:C:2014:2437, Rn. 125)
( 72 ) Urteil vom 13. Dezember 2012, Expedia (C‑226/11, EU:C:2012:795, Rn. 37).
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