SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE
vom 30. März 2017 ( 1 )
Rechtssache C‑661/15
X BV
gegen
Staatssecretaris van Financiën
(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof der Niederlande])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollkodex der Gemeinschaft – Einfuhr von Kraftfahrzeugen – Art. 29 – Ermittlung des Zollwerts – Art. 78 – Überprüfung der Anmeldung – Art. 236 Abs. 2 – Erstattung von Einfuhrabgaben – Dreijahresfrist – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Art. 145 Abs. 2 und 3 – Berücksichtigung von Zahlungen des Verkäufers zugunsten des Käufers aufgrund einer vertraglichen Gewährleistungspflicht im Hinblick auf die Zollwertfeststellung – Schadhafte Waren – Frist von zwölf Monaten – Gültigkeit“
I. Einleitung
1.
Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) ist mit einem Rechtsstreit der Gesellschaft X BV gegen den Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, Niederlande) befasst, in dem es um die Zurückweisung von Anträgen auf Erstattung von Zöllen geht, die diese Gesellschaft bei der Einfuhr von Fahrzeugen in das Zollgebiet der Europäischen Union entrichtet hatte.
2.
In diesem Zusammenhang fragt dieses Gericht zum einen nach der Auslegung der Art. 29 und 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 2 ) (im Folgenden: Zollkodex) sowie von Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 ( 3 ) (im Folgenden: Durchführungsverordnung). Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof zum anderen, über die Gültigkeit von Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zu entscheiden.
II. Rechtlicher Rahmen
3.
Art. 29 des Zollkodex sieht vor:
„(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 …
…
a)
Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. …“
4.
In Art. 78 des Zollkodex heißt es:
„(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.
…
(3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“
5.
Art. 236 des Zollkodex lautet:
„(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war …
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war ...
(2) Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.
…“
6.
Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung lautet:
„(2) Nach der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann die Änderung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises zugunsten des Käufers durch den Verkäufer bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 29 des Zollkodex berücksichtigt werden, sofern der Zollbehörde nachgewiesen wird:
a)
dass die Waren zu dem in Artikel 67 Zollkodex bezeichneten Zeitpunkt schadhaft waren,
b)
dass der Verkäufer diese Änderung gemäß den vertraglichen Gewährleistungspflichten eines vor der Überführung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgeschlossenen Kaufvertrags vornimmt und
c)
dass die Schadhaftigkeit der Waren nicht schon im einschlägigen Kaufvertrag berücksichtigt wurde.
(3) Der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der gemäß Absatz 2 geändert wurde, kann zugrunde gelegt werden, sofern dieser während eines Zeitraums von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, angepasst wurde.“
III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
7.
X kaufte Personenkraftwagen dreier verschiedener Typen, die in der Vorlageentscheidung und im Folgenden mit den Buchstaben A, C und D bezeichnet werden, von einem Hersteller in Japan und überführte sie im Zollgebiet der Union in den freien Verkehr. Dazu entrichtete sie die vom Inspecteur van de Belastingdienst (Steuerbehörde, Niederlande, im Folgenden: Inspecteur) festgesetzten Einfuhrabgaben. Für die Berechnung der Höhe dieser Eingangsabgaben wurde der Zollwert dieser Fahrzeuge gemäß Art. 29 des Zollkodex auf der Grundlage des von X an den Verkäufer und Hersteller gezahlten Kaufpreises ermittelt. Im Anschluss daran verkaufte X diese Autos an Vertragshändler, die sie an Endverwender weiterverkauften.
8.
Der Verkäufer und Hersteller bat X später, alle Eigentümer von Fahrzeugen des Typs A aufzufordern, sich mit einem Vertragshändler in Verbindung zu setzen, um die Lenkungskupplung kostenlos austauschen zu lassen. Dieser Rückruf wurde damit begründet, dass die Schraubenbolzen der Lenkungskupplung möglicherweise nicht richtig angezogen worden seien. Unter diesen Umständen bestehe die Gefahr, dass sich die Verbindung der Lenkungskupplung mit der Lenksäule löse, so dass das Fahrzeug nicht mehr lenkbar wäre.
9.
X vergütete den Vertragshändlern die Kosten dieses Austauschs. Der Verkäufer und Hersteller erstattete X auf der Grundlage der im Kaufvertrag vorgesehenen Gewährleistungspflicht diese Kosten. Diese Erstattung erfolgte innerhalb von zwölf Monaten nach der Annahme der für diese Fahrzeuge abgegebenen Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
10.
Auch die Fahrzeuge der Typen C und D wiesen Mängel auf, und zwar an den Dichtungen bzw. den Türscharnieren. Die betreffenden Vertragshändler beseitigten diese Mängel auf der Grundlage ihrer Gewährleistungspflicht gegenüber den Endverwendern. X vergütete den Vertragshändlern die Kosten für diese Reparaturen. Der Verkäufer und Hersteller erstattete X wiederum diese Kosten aufgrund seiner vertraglichen Gewährleistungspflicht. Diese Erstattung erfolgte mehr als zwölf Monate nach der Annahme der Anmeldung zur Überführung dieser Autos in den zollrechtlich freien Verkehr.
11.
Unter diesen Umständen beantragte X nach Art. 236 des Zollkodex die teilweise Erstattung der entrichteten Einfuhrabgaben mit der Begründung, dass sich der Zollwert der Fahrzeuge der Typen A, C und D nachträglich als geringer als der ursprünglich festgestellte Zollwert erwiesen habe, und zwar um die vom Verkäufer und Hersteller gezahlten Erstattungen.
12.
Der Inspecteur war der Ansicht, dass dieser Antrag eine Änderung des für diese Fahrzeuge tatsächlich gezahlten Preises zugunsten von X durch den Verkäufer im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung betreffe. Er wies ihn zurück, und zwar hinsichtlich der Fahrzeuge des Typs A mit der Begründung, dass sie nicht schadhaft im Sinne dieser Bestimmung seien, und hinsichtlich der Fahrzeuge der Typen C und D mit der Begründung, dass die Zahlung des Verkäufers und Herstellers an X nicht innerhalb der in Art. 145 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwölf Monaten erfolgt sei.
13.
X reichte gegen die Entscheidung des Inspecteur Klage bei der Rechtbank Noord Holland (Gericht der Provinz Nordholland, Niederlande) ein. Nachdem diese Klage abgewiesen worden war, erhob X Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht.
14.
Dieses Gericht fragt zunächst, soweit der Erstattungsantrag Fahrzeuge des Typs A betraf, nach der Tragweite von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung. Es führt aus, dass die Änderung des Kaufpreises für diese Fahrzeuge wegen der Erstattung der bei X angefallenen Reparaturkosten nach der Feststellung erfolgt sei, dass bei ihrem Herstellungsprozess nicht ausreichend sichergestellt gewesen sei, dass die Lenkungskupplung bei Gebrauch nicht ausfalle. Der Verkäufer und Hersteller habe deshalb gewünscht, dass diese vorsichtshalber ausgetauscht werde.
15.
In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Bestimmung nur gelte, wenn feststehe, dass die eingeführte Ware zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einen Funktionsfehler aufgewiesen habe, oder auch dann, wenn feststehe, dass bei der Ware zu diesem Zeitpunkt herstellungsbedingt die Gefahr bestanden habe, dass der Funktionsfehler bei ihrem Gebrauch auftrete. Es erwähnt insoweit einen Kommentar des Ausschusses für den Zollkodex ( 4 ), in dem dieser Ausschuss im Wesentlichen die Ansicht vertrete, dass Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung nur für solche Waren in Anspruch genommen werden könne, die zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung tatsächlich fehlerhaft seien. Nach Ansicht dieses Ausschusses gelte diese Bestimmung also nicht, wenn ein Fahrzeug vorsorglich zur Überprüfung und eventuellen Ausbesserung zur Verkaufsstelle zurückgerufen werde.
16.
Für den Fall, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nach dem Urteil Mitsui & Co. Deutschland ( 5 ) nicht schon nach Art. 29 Abs. 1 und 3 des Zollkodex eine Minderung des Zollwerts der Fahrzeuge des Typs A festzustellen sei. Die zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr bestehende Gefahr, dass sich vor Ablauf der Garantiezeit ein Mangel zeige, der diese Fahrzeuge unbrauchbar mache, mindere ihren wirtschaftlichen Wert.
17.
Soweit der Erstattungsantrag die Fahrzeuge der Typen C und D betrifft, hat das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von zwölf Monaten mit verschiedenen Bestimmungen des Zollkodex. Insbesondere unterscheide sich diese Frist von der Dreijahresfrist, die in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex für das Einreichen von Anträgen auf Erstattung der Einfuhrabgaben festgelegt sei. Außerdem sehe Art. 29 in Verbindung mit Art. 78 des Zollkodex keine zeitliche Beschränkung für Zollwertberichtigungen vor.
18.
Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Niederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
a)
Ist Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 des Zollkodex dahin auszulegen, dass sich die darin enthaltene Regelung auch auf den Fall erstreckt, in dem festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für eine bestimmte Ware die mit der Fertigung zusammenhängende Gefahr bestand, dass an einem Teil der Ware während des Gebrauchs ein Defekt auftritt, und der Verkäufer im Hinblick darauf in Erfüllung einer gegenüber dem Käufer bestehenden vertraglichen Gewährleistungspflicht diesem einen Preisnachlass in Form einer Vergütung der Kosten gewährt, die dem Käufer dadurch entstanden sind, dass die Ware in einer die genannte Gefahr ausschließenden Weise angepasst wurde?
b)
Sofern die in Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung enthaltene Regelung nicht für den zuvor genannten Fall gilt, reichen dann die Bestimmungen in Art. 29 Abs. 1 und 3 des in Verbindung mit Art. 78 des Zollkodex ohne Weiteres aus, um den angegebenen Zollwert nach Gewährung des zuvor genannten Preisnachlasses zu verringern?
2.
Verstößt die in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung für die dort genannte Änderung des Zollwerts aufgestellte Voraussetzung, dass die Änderung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen worden sein muss, gegen die Bestimmungen der Art. 78 und 236 in Verbindung mit Art. 29 des Zollkodex?
19.
X, die niederländische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben und waren in der Sitzung vom 30. November 2016 vertreten.
IV. Würdigung
A. Einleitende Erwägungen
20.
Die vorgelegten Fragen beziehen sich auf die Ermittlung des Zollwerts eingeführter Fahrzeuge, der als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben dient, die auf Fahrzeuge bei der Überführung in den freien Verkehr des Zollgebiets der Union zu erheben sind ( 6 ).
21.
Nach Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex entspricht der Zollwert einer Ware grundsätzlich dem Transaktionswert ( 7 ). Dieser richtet sich beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union nach dem für diese Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, wie er nach Abs. 3 dieses Artikels zu berechnen ist.
22.
Nach der Rechtsprechung ( 8 ) ist der Transaktionswert nur ein Substitut für den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Ware zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr, wobei maßgeblich dafür der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für diese ist ( 9 ). Art. 29 des Zollkodex soll nämlich ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichten, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt. Der Zollwert muss also alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen ( 10 ). Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, wie in der Zollanmeldung angegeben, ist aber ein Faktor, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, wenn dies erforderlich ist, um die Festsetzung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern ( 11 ).
23.
Hierzu erlaubt Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung, der Gegenstand der ersten Vorlagefrage ist, den Zollbehörden, eine Preisermäßigung zu berücksichtigen, wenn sich herausstellt, dass der Handelswert der Ware nach ihrer Überführung in den freien Verkehr unter diesem Preis liegt ( 12 ). Eine solche Herabsetzung findet nur statt, wenn die Minderung des Handelswerts der Ware Folge eines Mangels ist, der vor der Überführung in den freien Verkehr vorhanden, aber im Kaufvertrag nicht berücksichtigt worden war und zu nachträglichen Erstattungen des Verkäufers an den Käufer aufgrund eines vertraglichen Gewährleistungsanspruchs führt. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis wird zur Bestimmung des Zollwerts der Ware um den erstatteten Betrag herabgesetzt, der die Minderung des Handelswerts der Ware widerspiegeln soll.
24.
Wie Rn. 28 des Urteils Mitsui & Co. Deutschland ( 13 ) zu entnehmen ist, ist Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung u. a. anwendbar, wenn, wie im Ausgangsverfahren, der Verkäufer dem Käufer aufgrund einer vertraglichen Gewährleistungspflicht die Reparaturkosten erstattet, die Letzterem von seinen Käufern in Rechnung gestellt wurden. In Rn. 27 dieses Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, dass diese Bestimmung „eine Regelung festgelegt [hat], die bereits in Art. 29 des Zollkodex selbst angelegt ist“ ( 14 ).
25.
Nach Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung, auf den sich die zweite Frage bezieht, unterliegt die Anwendung von dessen Abs. 2 der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Preisänderung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum der Annahme der Zollanmeldung erfolgen muss.
B. Zum Begriff der schadhaften Ware im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (erste Frage)
26.
Mit dem ersten Teil seiner ersten Frage möchte der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) vom Gerichtshof wissen, welche Bedeutung dem Begriff der schadhaften Ware im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 des Zollkodex zukommt. Das vorlegende Gericht fragt im Wesentlichen, ob dieser Begriff eine Ware erfasst, bei der die herstellungsbedingte Gefahr besteht, dass ein Funktionsfehler auftritt.
27.
Es wird nicht bestritten, dass Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung nur anwendbar ist, wenn die Ware zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung mit einem Fehler behaftet ist. Ist der Begriff des Fehlers aber auf einen Fehler beschränkt, der sich schon zu diesem Zeitpunkt in einem Funktionsfehler zeigt, wie die niederländische Regierung vorträgt? Oder schließt er die durch die Herstellung (im Gegensatz zu normaler Abnutzung) bedingte Gefahr ein, dass ein Funktionsfehler am Fahrzeug auftritt, auch wenn sich diese Gefahr (noch) nicht verwirklicht hat, wie X und die Kommission vortragen?
28.
Vorab stelle ich klar, dass sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, dass für Fahrzeuge des Typs A herstellungsbedingt die Gefahr eines Ausfalls der Lenkungskupplung bestand ( 15 ). Es ist somit unstreitig, dass diese Gefahr nicht auf gewöhnliche Abnutzung, sondern auf den Herstellungsprozess selbst zurückging.
29.
Wie die Kommission bemerkt, definiert die Durchführungsverordnung den Begriff der schadhaften Ware nicht. Ebenso wenig verweist sie auf die nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, um dessen Bedeutung oder Tragweite zu bestimmen. Unter diesen Umständen muss, um die Achtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, diesem Begriff eine autonome und einheitliche Bedeutung in der gesamten Union gegeben werden ( 16 ). Diese Bedeutung muss den gewöhnlichen Sinn dieses Begriffs in der Alltagssprache sowie seinen Kontext und die Ziele der Regelung, zu der er gehört, berücksichtigen ( 17 ).
30.
Nach seinem gewöhnlichen Sinn bezeichnet der Begriff „schadhafte Ware“, wie die Kommission ausgeführt hat, jede Ware, die nicht die Eigenschaften aufweist, die unter Berücksichtigung ihrer Natur und aller maßgeblichen Umstände erwartet werden dürfen. So wird mit dem Adjektiv „schadhaft“ ein Gegenstand qualifiziert, der gegenüber dieser Erwartung einen Schaden, Defekt oder Mangel aufweist ( 18 ).
31.
Diese der Alltagssprache entnommene Definition entspricht derjenigen des fehlerhaften Produkts in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ( 19 ). Nach dieser Bestimmung ist ein Produkt fehlerhaft, „wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ... der Darbietung des Produkts, ... des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, [und] des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, zu erwarten berechtigt ist“.
32.
Im vorliegenden Fall ist es angesichts der Art der Waren (Pkw in fahrbereitem Zustand) und der Teile (Lenkungskupplung) legitim und sachgerecht, in Anbetracht der mit ihrem Betrieb verbundenen erheblichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Leben der Fahrer, der Beifahrer und Dritter ein hohes Maß an Sicherheit zu fordern. Dieses Sicherheitserfordernis ist eindeutig nicht erfüllt, wenn eine herstellungsbedingte Gefahr eines Versagens der Lenkungskupplung besteht. Aufgrund dieser Gefahr weisen diese Waren nicht die Eigenschaften auf, die von ihnen erwartet werden dürfen.
33.
Mit anderen Worten stellt die Gefahr von Funktionsfehlern als solche in einem solchen Szenario selbst einen Fehler dar ( 20 ). Da dieser Fehler aus dem Herstellungsprozess der Waren herrührt, sind diese als schadhaft im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung ab dem Zeitpunkt ihrer Herstellung und somit erst recht zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr anzusehen.
34.
Für dieses Verständnis sprechen auch die Ziele, die mit dieser Bestimmung verfolgt werden. Wie ich bereits ausgeführt habe, präzisiert diese Bestimmung die Tragweite von Art. 29 des Zollkodex ( 21 ), der sicherstellen soll, dass der Zollwert einer Ware ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert entspricht ( 22 ). Das Vorhandensein einer herstellungsbedingten Gefahr, dass beim Gebrauch einer Ware Funktionsfehler auftreten, mindert als solches und unabhängig davon, ob sich diese Gefahr verwirklicht, den Wert der Ware. Es steht nämlich außer Zweifel, dass ein Fahrzeug, das die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, die zu Recht an es gestellt werden, nur schwer einen Käufer finden wird, zumindest zum gleichen Preis wie ein Fahrzeug, das diese Anforderungen erfüllt.
35.
Der Kommentar des Zollkodex-Ausschusses, auf den sich das vorlegende Gericht und die niederländische Regierung berufen, kann diese Auslegung nicht in Frage stellen ( 23 ). Insoweit genügt die Feststellung, dass die Kommentare dieses Ausschusses zwar zur Auslegung des Zollrechts der Union beitragen können ( 24 ), sie sind aber rechtlich nicht bindend. Diese Kommentare sollen lediglich den Mitgliedstaaten die Festlegung eines gemeinsamen Vorgehens in gleichgelagerten Fällen erleichtern, um eine korrekte und einheitliche Anwendung der Bestimmungen zur Zollwertermittlung sicherzustellen ( 25 ).
36.
Nach alledem bin ich der Meinung, dass Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung anwendbar ist, wenn, wie im Ausgangsverfahren, der Verkäufer eines Fahrzeugs dem Käufer in Erfüllung einer vertraglichen Gewährleistungspflicht eine Preisminderung in Form der Erstattung der Kosten gewährt, die dem Käufer zur Beseitigung einer herstellungsbedingten Gefahr entstanden sind, dass ein Funktionsfehler am Fahrzeug auftritt, aufgrund dessen es nicht das Maß an Sicherheit bietet, das vernünftigerweise erwartet werden kann.
37.
Infolgedessen braucht der dem Gerichtshof hilfsweise vorgelegte zweite Teil dieser Frage, mit dem das vorlegende Gericht wissen möchte, ob für den Fall, dass diese Bestimmung auf einen solchen Sachverhalt nicht anwendbar ist, Art. 29 in Verbindung mit Art. 78 des Zollkodex als solcher erlaubt, den Zollwert zu berichtigen, um einen solchen Preisnachlass zu berücksichtigen, nicht beantwortet zu werden. Gleichwohl füge ich der Vollständigkeit halber hinzu, dass in Anbetracht von Rn. 27 des Urteils Mitsui & Co. Deutschland ( 26 ) der zweite Teil der ersten Frage zu bejahen ist.
C. Zur Gültigkeit der in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von zwölf Monaten (zweite Frage)
38.
Die zweite Vorlagefrage betrifft die Vereinbarkeit von Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung, soweit er eine Frist von zwölf Monaten ab Annahme der Zollanmeldung vorsieht, innerhalb deren die Preisänderung stattfinden muss, um in dem in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Fall eine Berichtigung des Zollwerts zu rechtfertigen, mit Art. 29, Art. 78 und Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex. Dieser Frage kann praktische Bedeutung in allen Fällen zukommen, in denen der Kaufvertrag sich auf eine zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union bestimmte Ware bezieht und eine längere Gewährleistungsfrist als zwölf Monate vorsieht ( 27 ).
39.
Vorab weise ich darauf hin, dass Rechtsgrundlage der Durchführungsverordnung eine frühere Fassung von Art. 249 des Zollkodex ( 28 ) ist, die die Kommission ermächtigte, alle für die Anwendung dieses Kodex notwendigen Bestimmungen zu erlassen ( 29 ). Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die Kommission befugt ist, alle Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die für die Durchführung dieses Kodex erforderlich oder zweckmäßig sind, sofern sie nicht gegen diesen verstoßen ( 30 ).
40.
Außerdem ist nach der Rechtsprechung der Begriff „Durchführung“ weit auszulegen ( 31 ). Der Gerichtshof hat im Übrigen schon auf den Ermessensspielraum der Kommission für die Durchführung des Zollkodex hingewiesen ( 32 ).
41.
Im Licht dieser Grundsätze ist zum einen zu prüfen, ob die in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehene Frist erforderlich oder zweckdienlich ist, um den Zollkodex durchzuführen, und zum anderen, ob diese Frist nicht gegen diesen Kodex verstößt. Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, bin ich der Meinung, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
1. Zur Notwendigkeit oder Zweckdienlichkeit von Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung
42.
Nach Ansicht der Kommission ist die Frist des Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung für die Durchführung von Art. 29 des Zollkodex nützlich, ja sogar notwendig, da sie ermögliche, die Gefahr von Fehlern oder Betrug im Rahmen der Anwendung von Art. 145 Abs. 2 dieser Verordnung zu minimieren. Diese würden nämlich dazu führen, dass unter Verstoß gegen Art. 29 des Zollkodex willkürliche oder fiktive Zollwerte festgestellt würden. Es sei in der Praxis schwierig, festzustellen, ob der Fehler einer Ware bereits zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr vorgelegen habe oder ob er später aufgrund ihrer normalen Abnutzung entstanden sei. Da diese Schwierigkeit und folglich die Gefahr von Irrtümern im Laufe der Zeit zunähmen, sei die Berücksichtigung von Preisänderungen nach der Überführung in den freien Verkehr nach Art. 145 Abs. 2 dieser Verordnung durch eine sachgerechte Frist zu beschränken ( 33 ).
43.
Die niederländische Regierung und die Kommission machen darüber hinaus geltend, dass eine solche Frist notwendig sei, um die Rechtssicherheit und die einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Im Übrigen entspreche die Frist von zwölf Monaten in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung der vergleichbaren Frist in Art. 238 Abs. 4 des Zollkodex.
44.
Ich bezweifle, dass Art. 145 Abs. 3 dieser Verordnung zweckdienlich oder notwendig ist, um diese Ziele zu erreichen und folglich Art. 29 des Zollkodex durchzuführen.
45.
Was erstens das Ziel betrifft, die Festsetzung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte infolge von Irrtümern oder Betrug im Rahmen von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zu verhindern, und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt die Schadhaftigkeit entstanden ist, so sehen die materiellen Bedingungen dieser Bestimmung bereits vor, dass der Zollbehörde nachzuweisen ist, dass der Fehler zum Zeitpunkt der Einfuhr der betreffenden Waren vorhanden war ( 34 ). Die Beweislast liegt insoweit beim Importeur ( 35 ). Unter diesen Umständen ist es weder notwendig noch zweckdienlich, die Berichtigung des Zollwerts dem zusätzlichen Erfordernis zu unterstellen, dass die Änderung des Preises innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung erfolgen muss.
46.
Im vorliegenden Fall stellt die Vorlageentscheidung klar, dass der Fehler bei den Fahrzeugen des Typs A herstellungsbedingt war und somit schon zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr vorlag. Wie X in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, erweist sich dieses Erfordernis demnach bei einem solchen Sachverhalt als nutzlos.
47.
Die niederländische Regierung trägt überdies vor, dass die in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehene Frist auf die Fiktion gestützt sei, dass, wenn sich innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung ein unter die Gewährleistungspflicht fallender Fehler zeige, die Zollbehörden von dem Grundsatz ausgingen, dass dieser Fehler bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen habe. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, dass diese Frist dem Zeitraum entspreche, während dessen angenommen werden könne, dass der Fehler zu diesem Zeitpunkt vorgelegen habe.
48.
Die genannte Frist bewirkt jedoch keine solche Vermutung. Diese würde bedeuten, dass es möglich wäre, den Zollwert aufgrund jeder Preisänderung, die vor Ablauf eben dieser Frist aufgrund einer vertraglichen Gewährleistungspflicht erfolgt, zu berichtigen, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass der Fehler bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr vorlag. Art. 145 Abs. 3 dieser Verordnung schließt aber eine solche Berichtigung für jede Preisänderung nach Ablauf der darin festgesetzten Frist aus – selbst wenn der Zollschuldner nachweist, dass der Fehler zu diesem Zeitpunkt bereits bestand.
49.
Was zweitens die Notwendigkeit betrifft, die Rechtssicherheit und die einheitliche Anwendung von Art. 145 Abs. 2 dieser Verordnung zu gewährleisten, bin ich ebenso wie X der Meinung, dass die Frist in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex diese Interessen bereits ausreichend schützt.
50.
Nach dieser Bestimmung ist der Antrag auf Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben, unabhängig von der Begründung, grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung dieser Abgaben an den Zollschuldner zu stellen. Wenn dieser somit infolge einer Berichtigung des Zollwerts einer Ware nach Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung einen Anspruch auf Erstattung hat, wird diese Erstattung nur vorgenommen, wenn er den Antrag innerhalb der Frist von drei Jahren gemäß Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex stellt.
51.
Ich sehe keinen Grund, warum diese Frist in dieser spezifischen Situation im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen der Zollschuldner Anspruch auf Erstattung der Einfuhrabgaben hat, nicht einen angemessenen Grad an Rechtssicherheit und Einheitlichkeit zugunsten der Zollverwaltung und des Haushalts der Union sicherstellen sollte ( 36 ).
52.
Keinen Erfolg kann drittens das aus dem Umstand abgeleitete Argument haben, dass die Frist des Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung in ihrer Länge derjenigen des Art. 238 Abs. 4 des Zollkodex entspreche.
53.
Die letztgenannte Bestimmung betrifft nämlich einen Sachverhalt, der sich von dem unterscheidet, den Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung erfasst. Art. 238 Abs. 4 des Zollkodex betrifft den Fall, dass der Käufer die Ware nicht wegen eines versteckten Mangels, sondern wegen eines Fehlers, der bei der Einfuhr festgestellt wird, zurückweist oder eine Preisminderung verlangt. Im Unterschied zu einem solchen Käufer weiß der Käufer im Sinne von Art. 145 Abs. 3 dieser Verordnung nicht, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Fehler vorliegt. Im Gegensatz zum Käufer im Sinne von Art. 238 Abs. 4 des Zollkodex ist er also nicht immer in der Lage, die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben binnen zwölf Monaten nach Annahme der Zollanmeldung oder der Mitteilung der Einfuhrabgaben ( 37 ) zu beantragen.
54.
Infolgedessen bin ich der Meinung, dass die Frist des Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung nicht notwendig oder auch nur zweckdienlich für die Durchführung des Zollkodex ist. Auch wenn diese Erwägung genügt, um die Ungültigkeit dieser Bestimmung darzutun, erläutere ich im Folgenden der Vollständigkeit halber, aus welchen Gründen diese darüber hinaus gegen Art. 29 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 78 und Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex verstößt.
2. Zur Vereinbarkeit von Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung mit dem Zollkodex
55.
Das vorlegende Gericht hat Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Frist in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung mit Art. 29 in Verbindung mit Art. 78 des Zollkodex, soweit die beiden letztgenannten Bestimmungen keine zeitliche Beschränkung für die Zollwertberichtigungen vorsehen. Für fraglich hält es auch die Vereinbarkeit dieser Frist mit Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex, der eine unterschiedliche Frist für die Einreichung der Erstattungsanträge für die Zölle festlegt.
56.
Das Urteil Mitsui & Co. Deutschland ( 38 ) liefert in meinen Augen einige Hinweise, anhand deren sich diese Fragen beantworten lassen.
57.
Dieses Urteil betraf einen Sachverhalt, bei dem die Zollanmeldung vor dem Inkrafttreten der Verordnung angenommen worden war, mit der in Art. 145 der Durchführungsverordnung die Möglichkeit für die Zollbehörden vorgesehen wurde, den Zollwert einer schadhaften Ware wegen einer Preisermäßigung nach der Überführung in den freien Verkehr zu berichtigen ( 39 ).
58.
Der Gerichtshof befand, dass die Zollbehörden, obwohl Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung auf einen solchen Sachverhalt nicht anwendbar war ( 40 ), eine solche Berichtigung unmittelbar auf der Grundlage von Art. 29 des Zollkodex unter Beachtung der drei Voraussetzungen in Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vornehmen konnten. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat diese Bestimmung „hierfür eine Regelung festgelegt, die bereits in Art. 29 des Zollkodex selbst angelegt ist“ ( 41 ).
59.
Der Gerichtshof hat dagegen nicht entschieden, dass diese Möglichkeit einer Berichtigung durch eine zeitliche Bedingung wie die in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vorgesehene begrenzt wäre ( 42 ). Meines Erachtens ergibt sich eine solche Bedingung im Gegensatz zu den Bedingungen, die in Abs. 2 dieses Artikels aufgezählt sind, nicht unmittelbar aus Art. 29 des Zollkodex.
60.
Ohne die Frist des Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung könnten die Zollbehörden eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 29 des Zollkodex selbst den Zollwert einer Ware berichtigen, wenn die in Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung aufgezählten Voraussatzungen erfüllt sind, auch wenn seit der Annahme der Zollanmeldung bereits mehr als zwölf Monate vergangen sind. Mit Ablauf dieser Frist schließt die Anwendung von Abs. 3 dieses Artikels dagegen eine solche Berichtigung aus. Damit führt sie unter Verstoß gegen Art. 29 des Zollkodex zur Festlegung eines Zollwerts, der nicht dem Transaktionswert der Ware, wie er nach der Einfuhr geändert wurde, entspricht.
61.
Außerdem kann die Herabsetzung des Zollwerts unter den in Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen mittels einer nachträglichen Prüfung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 des Zollkodex vorgenommen werden ( 43 ). Da die entrichteten Einfuhrabgaben, die in dem Verhältnis, in dem der Zollwert herabgesetzt wurde, die gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben übersteigen, müssen die Zollbehörden gemäß Art. 3 dieses Artikels dem Zollschuldner den zu viel entrichteten Betrag erstatten. Diese Erstattung erfolgt nach Art. 236 des Zollkodex, sofern die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehören die Beachtung der Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Einfuhrabgaben an den Zollschuldner, innerhalb deren der Erstattungsantrag zu stellen ist ( 44 ).
62.
Folglich können dem Zollschuldner gemäß Art. 29 in Verbindung mit Art. 78 und Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex Einfuhrabgaben in dem Verhältnis, in dem der Zollwert gemäß Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung berichtigt wurde, bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Abgaben erstattet werden ( 45 ). Art. 145 Abs. 3 beschränkt diese Möglichkeit praktisch auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Diese Bestimmung ändert somit zum Nachteil des Zollschuldners die für ihn nach dem Zollkodex geltende Regelung.
63.
Daraus folgt, dass Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung gegen Art. 29 in Verbindung mit Art. 78 und Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex verstößt.
64.
Unter Berücksichtigung aller dieser Erwägungen war die Kommission trotz des Ermessens, über das sie bei der Durchführung des Zollkodex ( 46 ) verfügt, nicht befugt, Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zu erlassen, so dass diese Bestimmung für ungültig zu erklären ist.
V. Ergebnis
65.
Nach alledem schlage ich vor, auf die Fragen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) wie folgt zu antworten:
1.
Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft ist im Licht von Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft dahin auszulegen, dass er u. a. dann anwendbar ist, wenn der Verkäufer eines Fahrzeugs dem Käufer aufgrund einer im Kaufvertrag vorgesehenen Gewährleistungspflicht einen Preisnachlass in Form der Erstattung der Kosten gewährt, die dem Käufer entstanden sind, um die herstellungsbedingte Gefahr zu beseitigen, dass ein Funktionsfehler am Fahrzeug auftritt, aufgrund dessen es nicht das Maß an Sicherheit bietet, das vernünftigerweise erwartet werden kann.
2.
Art. 145 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 ist ungültig.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. 1992, L 302, S. 1. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: neuer Zollkodex) mit Wirkung vom 1. Juni 2016 aufgehoben. Für den im Ausgangsverfahren streitigen Sachverhalt gilt jedoch noch die Verordnung Nr. 2913/92.
( 3 ) ABl. 1993, L 253, S. 1.
( 4 ) Commentary no 2 of the customs code committee (customs valuation section) on the application of Article 145, paragraph 2, of the customs code implementing provisions (Compendium of customs valuation texts [TAXUD/800/2002‑NL], im September 2008 aktualisierte Fassung, S. 18).
( 5 ) Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland (C‑256/07, EU:C:2009:167). Das vorlegende Gericht bezieht sich wahrscheinlich auf Rn. 27 dieses Urteils.
( 6 ) Vgl. Art. 79 Abs. 2 des Zollkodex.
( 7 ) Die Art. 30 und 31 des Zollkodex enthalten subsidiäre Kriterien, die eingreifen, wenn der Zollwert einer Ware nicht auf der Grundlage ihres Transaktionswerts festgestellt werden kann.
( 8 ) Siehe Fn. 10 und 11 der vorliegenden Schlussanträge.
( 9 ) Art. 67 des Zollkodex.
( 10 ) Urteile vom 16. November 2006, Compaq Computer International Corporation (C‑306/04, EU:C:2006:716, Rn. 30), und vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland (C‑256/07, EU:C:2009:167, Rn. 20).
( 11 ) Urteile vom 12. Juni 1986, Repenning (183/85, EU:C:1986:247, Rn. 16), vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland (C‑256/07, EU:C:2009:167, Rn. 24), und vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a. (C‑116/12, EU:C:2013:825, Rn. 39). Insbesondere bestimmt Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex, dass der für eine Ware gezahlte oder zu zahlende Preis gegebenenfalls gemäß den Art. 32 und 33 des Zollkodex zu berichtigen ist, in denen verschiedene Elemente aufgezählt sind, die zu diesem Preis hinzuzurechnen oder von ihm abzuziehen sind.
( 12 ) Vgl. Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland (C‑256/07, EU:C:2009:167, Rn. 26).
( 13 ) Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland (C‑256/07, EU:C:2009:167).
( 14 ) Nach dieser Rechtsprechung kann das Vorbringen von X, Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung verstoße gegen Art. 29 des Zollkodex, ohne Weiteres zurückgewiesen werden.
( 15 ) Siehe Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge.
( 16 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, JZ (C‑294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 35).
( 17 ) Vgl. u. a. Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C‑640/15, EU:C:2017:39, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 18 ) Vgl. die Definition im Duden .
( 19 ) ABl. 1985, L 210, S. 29.
( 20 ) Der Begriff der Schadhaftigkeit („gebrek“ im Niederländischen) im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung ist demnach weiter als der Begriff des Funktionsfehlers oder des Versagens („defect“ im Niederländischen). Während der erste Begriff jedes Fehlen von vernünftigerweise erwarteten Eigenschaften umfasst, bezeichnet der zweite Begriff nur tatsächliche Funktionsfehler einer Ware.
( 21 ) Vgl. Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland (C‑256/07, EU:C:2009:167, Rn. 27).
( 22 ) Siehe Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge.
( 23 ) Siehe Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge.
( 24 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Mitsui & Co. Deutschland (C‑256/07, EU:C:2008:580, Nr. 38).
( 25 ) Zur Bewertung der Folgen des Umstands, dass Entscheidungen zur Zollwertermittlung nicht bindend sind, vgl. Sonderbericht Nr. 23/2000 des Rechnungshofs über den Zollwert eingeführter Waren (Zollwertermittlung), zusammen mit den Antworten der Kommission (ABl. 2001, C 84, S. 8).
( 26 ) Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland (C‑256/07, EU:C:2009:167). Siehe Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge.
( 27 ) Das vorlegende Gericht hebt insoweit hervor, es sei nicht ungewöhnlich, dass der Verkäufer eines Neuwagens eine Gewährleistungspflicht für einen Zeitraum habe, der (manchmal erheblich) länger als zwölf Monate sei.
( 28 ) Durch Art. 1 Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. 2000, L 311, S. 17) wurde Art. 249 des Zollkodex durch eine im Wesentlichen gleichwertige Bestimmung ersetzt, die nach dieser Änderung in dessen Art. 247 enthalten ist. Art. 76 des neuen Zollkodex verleiht nunmehr der Kommission speziell die Befugnis, mit Durchführungsbestimmungen die Verfahrensregeln für die Zollwertbestimmung festzulegen.
( 29 ) Vgl. in dieser Hinsicht Urteile vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke (C‑48/98, EU:C:1999:548, Rn. 35), und vom 13. Dezember 2007, Asda Stores (C‑372/06, EU:C:2007:787, Rn. 33).
( 30 ) Urteile vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke (C‑48/98, EU:C:1999:548, Rn. 36), vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France (C‑447/05 und C‑448/05, EU:C:2007:151, Rn. 24), sowie vom 13. Dezember 2007, Asda Stores (C‑372/06, EU:C:2007:787, Rn. 34).
( 31 ) Vgl. u. a. Urteile vom 30. Oktober 1975, Rey Soda u. a. (23/75, EU:C:1975:142, Rn. 10), sowie vom 30. Juni 2005, Alessandrini u. a./Kommission (C‑295/03 P, EU:C:2005:413, Rn. 74).
( 32 ) Urteile vom 23. März 1983, Cousin u. a. (162/82, EU:C:1983:93, Rn. 17), vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France (C‑447/05 und C‑448/05, EU:C:2007:151, Rn. 25 und 36), sowie vom 13. Dezember 2007, Asda Stores (C‑372/06, EU:C:2007:787, Rn. 35).
( 33 ) Vgl. Erwägungsgründe 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002 zur Änderung der Verordnung Nr. 2454/93 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2787/2000 und (EG) Nr. 993/2001 (ABl. 2002, L 68, S. 11).
( 34 ) Art. 145 Abs. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung.
( 35 ) Vgl. in diesem Sinne Commentary No 2 of the customs code committee (customs valuation section) on the application of Article 145, paragraph 2, of the customs code implementing provisions (Compendium of customs valuation texts [TAXUD/800/2002‑NL], im September 2008 aktualisierte Fassung, S. 13).
( 36 ) Dem Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C‑427/14, EU:C:2015:803, Rn. 25, 32 und 33), ist zu entnehmen, dass, obwohl Art. 78 des Zollkodex die Möglichkeit für die Zollbehörden, nachträgliche Prüfungen der Zollanmeldungen durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zur Regulierung zu treffen, zeitlich nicht beschränkt, die Mitgliedstaaten in Anbetracht des Grundsatzes der Rechtssicherheit berechtigt sind, diese Möglichkeit mit einer angemessenen Verjährungsfrist einzuschränken. Eine solche Frist, ob nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht, schützt sowohl den Einzelnen als auch die betroffene Verwaltung. Diese Rechtsprechung betrifft meines Erachtens nur die Fristen, die die Möglichkeit der nachträglichen Prüfung beschränken. Sie kann nicht auf die Frist in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung angewandt werden, die die in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene Möglichkeit selbst, den Zollwert zu berichtigen, beschränkt. Da diese Möglichkeit sich zugunsten der Einzelnen auswirkt, kann diese Frist sie nicht schützen.
( 37 ) Außerdem unterscheiden sich die Fristen dieser Bestimmungen hinsichtlich ihres Gegenstands wie auch ihres Beginns. Die in Art. 238 Abs. 4 des Zollkodex festgelegte Frist betrifft die Einreichung des Antrags auf Erstattung der Einfuhrabgaben und beginnt mit der Mitteilung der Zollschuld – ebenso wie die Frist des Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex, von der sie abweicht. Die in Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung festgelegte Frist betrifft die Entstehung des Erstattungsanspruchs selbst – d. h. einen Grund für eine Berichtigung des Zollwerts und die anschließende Erstattung der Einfuhrabgaben. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Annahme der Zollanmeldung.
( 38 ) Urteil vom 19. März 2009 (C‑256/07, EU:C:2009:167).
( 39 ) Es handelt sich um die Verordnung Nr. 444/2002.
( 40 ) Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland (C‑256/07, EU:C:2009:167, Rn. 37). Aufgrund dieser Erwägung hat der Gerichtshof, obwohl er mit der Frage der Gültigkeit von Art. 145 Abs. 2 und 3 befasst war, darauf nicht geantwortet, wie sich aus Rn. 39 dieses Urteils ergibt.
( 41 ) Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland (C‑256/07, EU:C:2009:167, Rn. 27).
( 42 ) Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland (C‑256/07, EU:C:2009:167, Rn. 36). Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung in seiner Fassung durch die Verordnung Nr. 444/2002 nicht für Sachverhalte galt, die vor Inkrafttreten dieser letztgenannten Verordnung entstanden waren, da ihre Anwendung den Vertrauensschutz der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in Frage stellen würde. Der Grund dafür war, dass die zuständigen Zollbehörden vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung die allgemeine Dreijahresfrist des Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex anwandten, wenn sich nach der Einfuhr der Transaktionswert von Waren wegen ihrer Schadhaftigkeit änderte.
( 43 ) Wie sich aus dem Urteil vom 20. Oktober 2005, Overland Footwear (C‑468/03, EU:C:2005:624, Rn. 64), ergibt, erlaubt Art. 78 Abs. 1 des Zollkodex die Berücksichtigung aller „eventuelle[n] Änderungen der Angaben …, die bei der Bestimmung des Zollwerts und damit der Bemessung der Einfuhrabgaben Berücksichtigung finden“.
( 44 ) Vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005, Overland Footwear (C‑468/03, EU:C:2005:624, Rn. 52 bis 54).
( 45 ) Vgl. insoweit Urteil vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland (C‑256/07, EU:C:2009:167, Rn. 36) und Fn. 42 der vorliegenden Schlussanträge.
( 46 ) Siehe Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge.
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