2.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/19
Klage, eingereicht am 6. Januar 2015 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-1/15)
(2015/C 073/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und A. Aresu, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen die sich aus Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls (1) und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie § 1 Abs. 2 Z. 1, § 2 Abs. 1 Z. 9, § 10 Abs. 3 Z. 4, § 14 iVm § 14a und § 14b sowie § 21 Abs. 1 und § 21a des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich verabschiedet und aufrechterhalten hat;
—
der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Einzelne Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich seien nicht mit dem Recht der Union vereinbar, soweit diese türkische Staatsbürger beträfen. Dabei handle es sich insbesondere um:
—
die Pflicht des Antragstellers, Erstanträge auf Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten;
—
die Festsetzung eines Mindestalters von 21 Jahren für die Antragstellung für eine Aufenthaltsberechtigung aus dem Titel der Familienzusammenführung;
—
den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache bei Stellung des Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Einführung einer „Integrationsvereinbarung“.
Die Einwendung der Republik Österreich, sie hätte mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden angewiesen, Anträge von türkischen Staatsbürgern einer Einzelfallprüfung in einer europarechtskonformen Weise zu unterziehen, könne den Verstoß gegen die sich aus Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 ergebenden Verpflichtungen nicht beheben.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluß des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls, die am 23. November 1970 unterzeichnet wurden und dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt sind, und über die zu deren Inkrafttreten zu treffenden Maßnahmen; ABl. L 293, S. 1.
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