27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/28
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 23. Januar 2015 — Koninklijke KPN NV u. a./Autoriteit Consument en Markt (ACM)
(Rechtssache C-28/15)
(2015/C 138/40)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het Bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Koninklijke KPN NV und KPN BV, T-Mobile Netherlands BV, Tele2 Nederland BV, Ziggo BV, Vodafone Libertel BV, UPC Nederland BV und UPC Business BV
Beklagte: Autoriteit Consument en Markt (ACM)
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie (1) in Verbindung mit den Art. 8 und 13 der Zugangsrichtlinie (2) dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten grundsätzlich gestattet ist, in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines von der nationalen Regulierungsbehörde (NRB) auferlegten kostenorientierten Tarifs auf dem Vorleistungsmarkt für Anrufzustellungen eine andere als die mit der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU (2009/396/EG) (3), in der Pure-BULRIC als geeignete Preismaßnahme auf den Anrufzustellungsmärkten empfohlen wird, übereinstimmende Entscheidung zu treffen, wenn sie dies aufgrund der tatsächlichen Umstände des von ihnen zu würdigenden Falls und/oder aufgrund von Erwägungen des nationalen bzw. supranationalen Rechts für geboten erachten?
2.
Sofern die erste Frage bejaht wird: Inwiefern ist es den nationalen Gerichten dann gestattet, bei der Würdigung einer kostenorientierten Preismaßnahme
a)
im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie das Argument der NRB, dass die Entwicklung des Binnenmarkts gefördert werde, anhand des Ausmaßes der tatsächlichen Beeinflussung des Funktionierens des Binnenmarkts zu bewerten?
b)
im Hinblick auf die in Art. 8 der Rahmenrichtlinie und Art. 13 der Zugangsrichtlinie verankerten politischen Ziele und Regulierungsgrundsätze zu prüfen, ob die Preismaßnahme
i)
verhältnismäßig ist,
ii)
geeignet ist,
iii)
angemessen und gerechtfertigt ist?
c)
von der NRB zu verlangen, hinreichend glaubhaft zu machen, dass
i)
das in Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie genannte politische Ziel, dass die NRB den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste fördern, tatsächlich verwirklicht wird und für die Nutzer tatsächlich der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird,
ii)
das in Art. 8 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie genannte politische Ziel, zur Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen, tatsächlich verwirklicht wird und
iii)
das in Art. 8 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie genannte politische Ziel, die Interessen der Bürger zu fördern, tatsächlich verwirklicht wird?
d)
im Hinblick auf Art. 16 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Zugangsrichtlinie bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um eine geeignete Preismaßnahme handelt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Maßnahme auf einem Markt auferlegt wurde, auf dem die regulierten Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, in der gewählten Form (Pure-BULRIC) jedoch zur Förderung eines der Ziele der Rahmenrichtlinie — den Interessen der Endnutzer — auf einem anderen, nicht für eine Regulierung in Betracht kommenden Markt dient?
(1) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33).
(2) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7).
(3) ABl. L 124, S. 67.
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