16.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/15
Rechtsmittel, eingelegt am 28. Januar 2015 von der Electrabel SA und der Dunamenti Erőmű Zrt gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 13. November 2014 in der Rechtssache T-40/14, Electrabel SA und Dunamenti Erőmű Zrt/Europäische Kommission
(Rechtssache C-32/15 P)
(2015/C 089/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Electrabel SA und Dunamenti Erőmű Zrt (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Philippe)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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den Beschluss des Gerichts vom 13. November 2014 in der Rechtssache T-40/14 aufzuheben, soweit darin ihre Klage als unzulässig abgewiesen wird;
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ihre Klage für zulässig zu erklären, hilfsweise, für den Zeitraum ab dem 10. Januar 2009 für zulässig zu erklären;
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der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen vier Rechtsmittelgründe geltend. In dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerinnen abgewiesen, die im Wesentlichen auf Schadensersatz für ihre Verluste infolge der unrechtmäßigen Beendigung des langfristigen Strombezugsvertrags (PPA) in Anwendung der rechtswidrigen Entscheidung 2009/609/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C-41/05 (1) gerichtet war. Das Gericht hat den Anspruch der Rechtsmittelführerinnen als verjährt angesehen und ihre Klage als unzulässig abgewiesen.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht nicht begründet habe, warum Art. 102 § 2 seiner Verfahrensordnung, wonach Verfahrensfristen um eine Entfernungsfrist verlängert würden, auf ihre Klage nicht anwendbar sei, obwohl die Auslegung der Verträge, der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts zeigten, dass Art. 102 § 2 auf die in Art. 46 Abs. 1 der Satzung genannte Verjährungsfrist anwendbar sei.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund bringen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass dem Gericht bei der Anwendung der Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es verlangt habe, dass sie die wiederkehrende Art ihres Schadens in ihrer ursprünglichen Klage geltend machen.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht nicht begründet habe, warum die von ihnen zur Untermauerung der wiederkehrenden Art ihres Schadens angeführte Rechtsprechung für ihre Situation nicht einschlägig sei, obwohl sie hierfür ausführliche Nachweise vorgelegt hätten.
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es ihr Vorbringen, dass ihnen immer weiterer Schaden entstehe, da die Überprüfung der Entscheidung der Kommission noch andauere, zurückgewiesen habe.
(1) ABl. L 225, S. 53.
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