11.5.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 155/8
Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Dunajská Streda (Slowakei), eingereicht am 2. Februar 2015 — Home Credit Slovakia a. s./Klára Bíróová
(Rechtssache C-42/15)
(2015/C 155/10)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Okresný súd Dunajská Streda
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Home Credit Slovakia a. s.
Beklagte: Klára Bíróová
Vorlagefragen
1.
Sind die Begriffe „auf Papier“ und „ein anderer dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 [in Verbindung mit Art. 3 Buchst. m] der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66, im Folgenden: Richtlinie 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass sie sich:
—
nicht nur auf den (physischen) Text des von den Vertragsparteien unterschriebenen Dokuments („hard copy“), das die nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis v der Richtlinie erforderlichen Elemente (Informationen) enthält, sondern auch
—
auf ein sonstiges Dokument, auf das dieser Text verweist und das nach innerstaatlichem Recht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung ist (beispielsweise „allgemeine Geschäftsbedingungen“, „Kreditbedingungen“, „Gebührentarif“, ein vom Gläubiger erstellter „Zahlungskalender“), beziehen, und zwar auch dann, wenn dieses Dokument als solches das Schriftformerfordernis im Sinne des einschlägigen innerstaatlichen Rechts nicht erfüllt (beispielsweise weil es von den Vertragsparteien nicht unterschrieben ist)?
2.
Anknüpfend an die Antwort auf die Frage Nr. 1:
Ist Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/48/EG in Verbindung mit ihrem Art. 1, wonach die Richtlinie eine vollständige Harmonisierung in dem fraglichen Bereich anstrebt, dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis entgegensteht, die:
—
verlangen, dass alle in Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis v geregelten erforderlichen Elemente des Vertrags in einem Dokument, das dem Erfordernis der „Schriftform“ gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats entspricht, (d. h. im Prinzip in dem von den Vertragsparteien unterschriebenen Dokument) enthalten sind, und
—
dem Verbraucherkreditvertrag nur deswegen keine vollen Rechtswirkungen zuerkennen, weil ein Teil der genannten erforderlichen Elemente nicht in einem solchen unterschriebenen Dokument enthalten ist, obwohl diese Elemente (oder ein Teil von ihnen) in einem gesonderten Dokument enthalten sind (beispielsweise in „allgemeinen Geschäftsbedingungen“, „Kreditbedingungen“, einem „Gebührentarif“, einem vom Gläubiger erstellten „Zahlungskalender“), wobei: (i) der schriftliche Vertrag auf dieses Dokument verweist, (ii) die Bedingungen der Einbeziehung dieses Dokuments in den Vertrag nach innerstaatlichem Recht erfüllt sind und (iii) ein so vereinbarter Verbraucherkreditvertrag als Ganzes dem Erfordernis der Vereinbarung auf „einem anderen dauerhaften Datenträger“ gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie entsprechen würde?
3.
Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die nach dieser Bestimmung notwendigen Angaben (konkret „Periodizität der Zahlungen“)
—
im Vertrag in den Bedingungen des fraglichen konkreten Vertrags individualisiert sein müssen [im Prinzip durch die Angabe genauer Daten (Tag, Monat, Jahr) und der Fälligkeit der einzelnen Zahlungen], oder
—
genügt es, wenn sie im Vertrag durch einen allgemeinen Verweis auf objektiv feststellbare Parameter angegeben sind, aus denen sie abgeleitet werden können (beispielsweise durch eine Klausel „die monatlichen Raten sind spätestens am 15. Tag jedes Kalendermonats zur Zahlung fällig“, „die erste Rate wird innerhalb eines Monats nach Unterschrift des Vertrags zur Zahlung fällig und jede weitere Rate jeweils nach einen Monat nach Fälligkeit der vorausgehenden Rate“ oder in einer ähnlichen Weise)?
4.
Für den Fall, dass die Auslegung im Sinne des zweiten Gedankenstrichs der Frage Nr. 3 zutreffend ist:
Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48/EG so auszulegen, dass die von dieser Bestimmung geforderte Angabe (konkret „Periodizität der Zahlungen“) auch in einem gesonderten Dokument enthalten sein kann, auf das der Vertrag in der geforderten Schriftform (im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie) verweist, das jedoch selbst diesem Erfordernis nicht entsprechen muss (d. h. im Prinzip, dass es nicht von den Vertragsparteien unterschrieben sein muss; es kann sich beispielsweise um „allgemeine Geschäftsbedingungen“, „Kreditbedingungen“, einen „Gebührentarif“, einen vom Gläubiger erstellten „Zahlungskalender“ handeln)?
5.
Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. i in Verbindung mit Buchst. h der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass:
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ein Kreditvertrag mit fester Laufzeit, bei dem der Darlehensbetrag im Rahmen der einzelnen Ratenzahlungen zurückgezahlt wird, beim Vertragsschluss keine genaue Bestimmung darüber enthalten muss, welcher Teil der einzelnen Ratenzahlungen auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags und welcher Teil auf die Zahlung der laufenden Zinsen und zusätzlichen Kosten entfällt (d. h. ein genauer Zahlungskalender/Tilgungsplan muss nicht Bestandteil des Vertrags sein), sondern diese Angaben auch in einem Zahlungskalender/Tilgungsplan enthalten sein können, den der Gläubiger dem Schuldner auf dessen Aufforderung vorlegt, oder dass
—
Art. 10 Abs. 2 Buchst. h dem Schuldner das zusätzliche Recht gewährt, eine Aufstellung des Tilgungsplans an einem innerhalb der Laufzeit des Kreditvertrags genau bestimmten Tag zu verlangen, dieses Recht die Vertragsparteien jedoch nicht von der Pflicht befreit, bereits im Vertrag selbst festzulegen, wie die einzelnen geplanten Ratenzahlungen (die gemäß dem Kreditvertrag während seiner Laufzeit fällig werden) auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags und die Zahlung der laufenden Zinsen und Gebühren aufzuteilen sind, und zwar in einer für den betreffenden konkreten Vertrag individualisierten Art und Weise?
6.
Für den Fall, dass die Auslegung im Sinne des ersten Gedankenstrichs der Frage Nr. 5 zutreffend ist:
Fällt diese Frage in den Bereich der von der Richtlinie 2008/48/EG angestrebten vollständigen Harmonisierung, so dass ein Mitgliedstaat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 nicht verlangen kann, dass der Kreditvertrag die genaue Bestimmung darüber enthält, welcher Teil der einzelnen Ratenzahlungen auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags und welcher Teil auf die Zahlung der laufenden Zinsen und zusätzlichen Kosten entfällt (d. h. dass ein genauer Zahlungskalender/Tilgungsplan Bestandteil des Vertrags ist)?
7.
Sind Art. 1 der Richtlinie 2008/48/EG, wonach die Richtlinie eine vollständige Harmonisierung in dem fraglichen Bereich anstrebt, oder Art. 23 der Richtlinie, wonach Sanktionen angemessen sein müssen, dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entgegenstehen, wonach das Fehlen der meisten der nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG erforderlichen Elemente des Kreditvertrags zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins- und kostenfrei gilt, so dass der Schuldner dem Gläubiger nur die Rückzahlung des Darlehensbetrags schuldet, den er vertragsgemäß erhalten hat?
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