4.5.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 146/13
Rechtsmittel der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. Dezember 2014 in der Rechtssache T-595/13, BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 4. Februar 2015
(Rechtssache C-43/15 P)
(2015/C 146/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (Prozessbevollmächtigter: S. Biagosch, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. Dezember 2014 in der Rechtssache T-595/13 aufzuheben;
—
die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. September 2013 und 3. Dezember 2013 (R 1176/2012-1) aufzuheben;
hilfsweise
—
die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuweisen;
—
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 5. September 2013 in dem Beschwerdeverfahren R1176/2012-1 abgewiesen hat.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe:
Erstens beruft sie sich, auf eine Verletzung von Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), weil das Gericht verkannt habe, dass die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nicht zu Ungunsten der Rechtsmittelführerin hätte abändern dürfen, da keine zulässige Beschwerde der Rechtsmittelgegnerin vorgelegen habe und Artikel 8 (3) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern keine „Anschlussbeschwerde“ vorsehe.
Zweitens beruft sie sich auf eine Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da in einem Fall, in dem die ältere Marke eine ohne weiteres erkennbare Abwandlung einer beschreibenden Angabe darstelle und die jüngere Marke die beschreibende Angabe selbst beinhalte, selbst hohe Ähnlichkeiten der Zeichen und Identität der Waren dann nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen könnten, wenn sich die Ähnlichkeiten der Zeichen auf die beschreibende Angabe beschränkten und nur Waren betroffen seien, die durch die Angabe beschrieben würden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.
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