20.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 127/11
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 5. Februar 2015 — Hauptzollamt Frankfurt am Main gegen Duval GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-44/15)
(2015/C 127/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hauptzollamt Frankfurt am Main
Beklagte: Duval GmbH & Co. KG
Vorlagefragen
1.
Sind in die Pos. 9025 KN („Thermometer“) in Ermangelung einer abstrakten Definition, was ein Thermometer der Pos. 9025 KN ausmacht, ausnahmsweise nur die in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 9025 KN, Abschnitt B (Thermometer und Pyrometer, auch mit Registriervorrichtung — Rz 08.0 bis 28.0 –) gelisteten Geräte einzureihen?
2.
Falls die erste Frage zu verneinen ist: Ist der Auflistung der Geräte in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 9025 KN zu entnehmen, dass Vorrichtungen, die die in jenen Geräten verkörperten Funktionsweisen (Temperaturbestimmung anhand etwa der mechanischen Ausdehnung von Flüssigkeiten oder Metallen, physikalischer Veränderungen oder elektrischer Impulse etc.) nicht aufweisen, nicht in die Pos. 9025 KN eingereiht werden können?
3.
Falls auch die zweite Frage zu verneinen ist: Ist ein Thermometer i.S. der Pos. 9025 KN auch eine Vorrichtung, die anzeigt, dass die eine zu messende Temperatur eines Gegenstands einen vorgegebenen Wert (Schwellenwert) erreicht hat, auch wenn die Vorrichtung nicht Kriterien wie die Reproduzierbarkeit des Messergebnisses, die kontinuierliche Anzeige des Temperaturverlaufs und die Möglichkeit der Mehrfachnutzung des Geräts erfüllt?
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