27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/34
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 9. Februar 2015 — United Video Properties Inc./Telenet NV
(Rechtssache C-57/15)
(2015/C 138/46)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: United Video Properties Inc.
Rechtsmittelgegnerin: Telenet NV
Vorlagefragen
1.
Steht die Wendung „Prozesskosten und sonstige Kosten…, soweit sie zumutbar und angemessen sind“, in Art. 14 der Durchsetzungsrichtlinie (1) den belgischen Rechtsvorschriften entgegen, die den Gerichten die Möglichkeit einräumen, genau festgelegte Besonderheiten der Rechtssache zu berücksichtigen, und in Bezug auf Kosten für den Beistand eines Rechtsanwalts ein System vielfältiger Pauschaltarife vorsehen?
2.
Steht die Wendung „Prozesskosten und sonstige Kosten…, soweit sie zumutbar und angemessen sind“, in Art. 14 der Durchsetzungsrichtlinie der Rechtsprechung entgegen, wonach die Kosten für einen technischen Berater nur im Fall eines (vertraglichen oder außervertraglichen) Fehlverhaltens erstattungsfähig sind?
(1) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45).
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