4.5.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 146/14
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Februar 2015 von der DTL Corporación, S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. Dezember 2014 in der Rechtssache T-176/13, DTL Corporación/HABM
(Rechtssache C-62/15 P)
(2015/C 146/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: DTL Corporación, S.L. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Zuazo Araluze)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 24. Januar 2013 in der Sache R 661/2012-4, mit der die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8830821 („Generia“) zurückgewiesen wurde, soweit sie sich auf sämtliche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 37 bezieht, teilweise aufzuheben;
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dem HABM und allen weiteren Beteiligten, die dem Rechtsmittel entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht: Die Vierte Beschwerdekammer sei in ihrer Entscheidung vom 24. Januar 2013 in der Rechtssache R 661/2012-4 von der Begründung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf Zurückweisung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8830821 („Generia“) in den Klassen 9 und 37 abgewichen. Die Widerspruchsabteilung habe nämlich die Zurückweisung auf die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 37 mit den Waren der Klasse 7 der Widerspruchsmarke gestützt. Die Beschwerdekammer habe ihrerseits die Zurückweisung aufrechterhalten, jedoch wegen der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 37 mit den Dienstleistungen der Klasse 40 der Widerspruchsmarke. Damit verstoße die Entscheidung der Beschwerdekammer gegen Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (1) über die Gemeinschaftsmarke, weil die Dienstleistungen der Klasse 40 der Widerspruchsmarke nie den Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 37 der angemeldeten Marke entgegengehalten worden seien (auch wenn sie Dienstleistungen anderer Klassen entgegengestanden hätten). Zudem verstoße diese Entscheidung gegen Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke, da die Rechtsmittelführerin nicht aufgefordert worden sei, sich zu dieser Änderung der Begründung zu äußern. Im angefochtenen Urteil werde festgestellt, dass das Verfahren rechtlich korrekt gewesen sei, was einen Verstoß gegen das Unionsrecht verstoße (Art. 64 Abs. 1 und 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke) darstelle.
(1) ABl. L 78, S. 1.
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