27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/36
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 12. Februar 2015 — Mehrdad Ghezelbash/Staatssecretaris van Veiligheit en Justitie
(Rechtssache C-63/15)
(2015/C 138/49)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag, Sitzungsort ’s-Hertogenbosch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Mehrdad Ghezelbash
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheit en Justitie
Vorlagefragen
1.
Wie weit reicht Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 (1), gegebenenfalls in Verbindung mit dem 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung?
Hat ein Asylbewerber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Ausländer erst nach Stattgabe des Gesuchs um Anerkennung der Zuständigkeit für ein Asylverfahren mit diesem Gesuch konfrontiert wird und Beweise vorlegt, die zu dem Ergebnis führen können, dass nicht der ersuchte Mitgliedstaat, sondern der ersuchende Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, und der ersuchende Mitgliedstaat diese Unterlagen anschließend weder prüft noch dem ersuchten Mitgliedstaat vorlegt, nach diesem Artikel das Recht, einen (wirksamen) Rechtsbehelf gegen die Anwendung der in Kapitel III der Verordnung Nr. 604/2013 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates einzulegen?
2.
Für den Fall, dass sich der Ausländer sowohl nach der Verordnung Nr. 604/2013 als auch nach der Verordnung Nr. 343/2003 (2) grundsätzlich nicht auf die fehlerhafte Anwendung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats berufen kann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Übernahmegesuch stattgegeben hat: Ist die Auffassung des Beklagten zutreffend, eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur in familiären Situationen im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 604/2013 möglich, oder sind auch andere besondere Tatsachen und Umstände denkbar, aufgrund deren sich der Ausländer auf die fehlerhafte Anwendung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats berufen kann?
3.
Sofern die Antwort auf Frage 2 dahin lautet, dass neben familiären Situationen auch andere Umstände dazu führen können, dass sich der Ausländer auf die fehlerhafte Anwendung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats berufen kann: Können die in Rn. 12 der vorliegenden Entscheidung beschriebenen Tatsachen und Umstände solche besonderen Tatsachen und Umstände darstellen?
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180, S. 31).
(2) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1).
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