27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/38
Klage, eingereicht am 12. Februar 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-66/15)
(2015/C 138/52)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wasmeier und D. Triantafyllou)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 56 bis 62 AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr verstößt, dass sie den gesamten Betrag der Zulassungssteuer bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs, das von einem in Griechenland wohnhaften Kunden gemietet oder geleast wird, zu Lasten des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Lieferers erhebt, ohne dabei die Dauer des Leasing- oder des Mietvertrags oder die Dauer der Nutzung des betreffenden Fahrzeugs im Gebiet Griechenlands zu berücksichtigen;
—
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Hellenische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 56 bis 62 AEUV verstoßen, dass sie den gesamten Betrag der Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge, die an in Griechenland wohnhafte Personen vermietet oder im Rahmen eines Leasing überlassen würden, einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Lieferer auferlege, ohne dabei die Dauer der Miete (oder des Leasing) oder die der Nutzung in griechischem Gebiet zu berücksichtigen.
Die Auferlegung der gesamten Betrags der Zulassungssteuer sei unverhältnismäßig und behindere den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. die Rechtsprechung in den Rechtssachen Cura Anlagen, C-451/99, Coevering, C-242/05, Ilhan, C-42/08, VAV Autovermietung GmbH, C-91/10).
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