27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/39
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 16. Februar 2015 — Nutrivet D.O.O.E.L./Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség
(Rechtssache C-69/15)
(2015/C 138/53)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nutrivet D.O.O.E.L.
Beklagte: Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség
Vorlagefragen
1.
Ist es als eine Verbringung von Abfällen, die „auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht“, im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (1) anzusehen, wenn der Veranlasser der Verbringung in dem in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Dokument die Felder Nr. 2 (Importeur/Empfänger), Nr. 7 (Verwertungsanlage) und Nr. 7 (betroffene Staaten) so ausfüllt, dass sie miteinander nicht übereinstimmen, die Angaben zu diesen Feldern aber im internationalen Frachtbrief (und anderen Urkunden) eindeutig enthalten sind?
2.
Sollte die erste Frage bejaht werden: Kann eine aus diesem Grund verhängte Geldbuße als verhältnismäßig angesehen werden, deren Betrag der für einen Gesetzesverstoß verhängten Geldbuße entspricht, die demjenigen auferlegt wird, der gegen die Verpflichtung verstößt, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte Dokument auszufüllen?
3.
Ist es für die Feststellung, dass eine Verbringung von Abfällen im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 illegal ist, erforderlich, dass derjenige, der das in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführte Dokument ausfüllt, die Behörde vorsätzlich täuscht?
4.
Ist es für die Feststellung, dass eine Verbringung von Abfällen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 „auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht“, illegal ist, von Bedeutung, dass die sachlich nicht entsprechenden Informationen oder Angaben unter Umweltschutzgesichtspunkten relevant sind? Sollte die Frage bejaht werden: Welche Informationen oder Angaben des in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführten Dokuments sind unter Umweltschutzgesichtspunkten als relevant anzusehen?
5.
Kann festgestellt werden, dass eine Verbringung von Abfällen im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 „auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht“, wenn die Behörde das in Art. 24 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren nicht durchführt, die betroffenen Behörden nicht beteiligt und die Rückführung der ihrer Ansicht nach illegal verbrachten Abfälle nicht anordnet?
6.
Wie ist der Begriff der Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu verstehen und zu prüfen?
7.
Wie ist das in Anhang IC Abschnitt IV Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegte Erfordernis auszulegen, nach der ein Händler oder Makler, damit er Empfänger sein kann, der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegen muss?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190, S. 1).
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