4.5.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 146/24
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Februar 2015 von der Riva Fire SpA, in Liquidation, gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2014 in der Rechtssache T-83/10, Riva Fire/Kommission
(Rechtssache C-89/15 P)
(2015/C 146/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Riva Fire SpA, in Liquidation (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, M. Pappalardo, T. Ubaldi und M. Toniolo)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Riva Fire S.p.A., in Liquidation, beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht verletzt worden seien, und infolgedessen die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit damit die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße um 3 % herabgesetzt wird, und infolgedessen in Anwendung der dem Gerichtshof mit Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen die Riva Fire S.p.A. in Liquidation verhängte Geldbuße um einen höheren, vom Gerichtshof für angemessen erachteten Betrag herabzusetzen, oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
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in jedem Fall der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen;
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inzident zu erklären, dass das Verfahren vor dem Gericht gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen hat, da der Grundsatz der angemessenen Entscheidungsfrist missachtet wurde.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Riva Fire S.p.A., in Liquidation, stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.
1.
Rechtsfehler sowie unzureichende und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Beurteilung des Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 773/2004 (2) und der Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die von der Riva Fire S.p.A., in Liquidation, vorgenommenen Vergleiche zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung der Kommission von 2002 als unbeachtlich angesehen und festgestellt habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erlassen, um es den betroffenen Unternehmen zu ermöglichen, sich zu dem beanstandeten Sachverhalt zu äußern.
2.
Rechtsfehler sowie unzureichende und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Bemessung des Endbetrags der Geldbuße
Mit der Neufestsetzung des Betrags der Geldbuße habe das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in zweifacher Hinsicht fehlerhaft ausgeübt:
(i)
Erstens lasse sich dem Wortlaut der Begründung des angefochtenen Urteils nicht entnehmen, ob das Gericht bei der Herabsetzung des Betrags der Geldbuße um 3 % die kürzere Dauer und die geringere Schwere der der Gesellschaft zurechenbaren Zuwiderhandlung angemessen berücksichtigt habe.
(ii)
Zweitens sei das angefochtene Urteil widersprüchlich und mit Rechtsfehlern behaftet, soweit darin die Haftung für das Verhalten anderer Unternehmen im Zeitraum zwischen dem 25. November 1997 und dem 30. November 1998 auf die Riva Fire S.p.A., in Liquidation, ausgedehnt und bei der Bemessung der Geldbuße implizit zu Lasten der Gesellschaft berücksichtigt worden sei.
3.
Widersprüchlichkeit und Rechtsfehler des Urteils, soweit Riva darin als Partei der Vereinbarung vom Dezember 1998 eingestuft und infolgedessen dieser Teil des Kartells bei der Bemessung des Betrags der Geldbuße angerechnet worden sei
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es eine Beteiligung der Riva Fire S.p.A., in Liquidation, an der Vereinbarung vom Dezember 1998 über die Absatzquoten als erwiesen angesehen habe, ohne dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass die Gesellschaft in dem Zeitraum, in dem diese Vereinbarung geplant worden sei, aus dem Kartell, in dessen Rahmen die genannte Vereinbarung getroffen worden sei, ausgeschieden gewesen sei. Dieser Rechtsfehler habe sich auf die Bemessung des Grundbetrags der Geldbuße ausgewirkt, was die Bestimmung der Schwere und der Dauer der der Riva Fire S.p.A., in Liquidation, zurechenbaren Zuwiderhandlung anbelange.
4.
Begründungsmangel hinsichtlich der Auswirkung der Beteiligung der Führungsebenen der Gesellschaften auf die Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße
Das Gericht lege nicht dar, aufgrund welcher Gesichtspunkte es den Schluss habe ziehen können, dass die Beteiligung der Leitungsebene der Riva Fire S.p.A., in Liquidation, kein bestimmender Faktor für die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße gewesen sei. Hätte das Gericht festgestellt, dass der auf den Grundbetrag der gegen die Riva Fire S.p.A., in Liquidation, verhängten Geldbuße auch unter Berücksichtigung der Beteiligung der Leitungsebenen der Unternehmen berechnet worden sei, hätte es die Entscheidung der Kommission für nichtig erklären und infolgedessen den Betrag der Geldbuße herabsetzen müssen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18).
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