20.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 127/13
Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2015 von der Banco Privado Português, SA, in Liquidation, und der Massa Insolvente do Banco Privado Português, SA, in Liquidation, gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2014 in der Rechtssache T-487/11, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission
(Rechtssache C-93/15 P)
(2015/C 127/19)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien des Verfahrens
Rechtsmittelführerinnen: Banco Privado Português, SA, in Liquidation, Massa Insolvente do Banco Privado Português, SA, in Liquidation (Prozessbevollmächtigte: C. Fernández Vicién, F. Pereira Coutinho, M. Esperança Pina, M. Ferreira Santos und R. Leandro Vasconcelos, advogados)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, das Rechtsmittel zuzulassen, ihm als begründet stattzugeben und demnach:
—
das angefochtene Urteil aufzuheben und es durch ein Urteil zu ersetzen, mit dem der Beschluss der Kommission (1) vollständig für nichtig erklärt wird;
—
für den Fall, dass nicht so entschieden wird, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und es durch ein Urteil zu ersetzen, mit dem der Beschluss insoweit für nichtig erklärt wird, als er die staatliche Beihilfe in Form der Garantie für den Zeitraum vom 5. Dezember 2008 bis zum 5. Juni 2009 für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt hat;
—
für den Fall, dass nicht so entschieden wird, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und es durch ein Urteil zu ersetzen, mit dem der Beschluss insoweit für nichtig erklärt wird, als damit die Rückforderung der (angeblichen) staatlichen Beihilfe nach den Art. 2 und 4 angeordnet wurde;
—
für den Fall, dass nicht so entschieden wird, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und es durch ein Urteil zu ersetzen, mit dem der Beschluss insoweit für nichtig erklärt wird, als damit die Rückforderung für den Zeitraum vom 5. Dezember 2008 bis zum 5. Juni 2009 angeordnet wurde; und
—
der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe:
1.
Das Gericht habe versucht, den Begründungsmängeln des Beschlusses der Kommission durch eine eigene Begründung abzuhelfen, und bei der Prüfung der Begründung der Kommission einen Rechtsfehler begangen, da es sie für hinreichend erachtet habe.
2.
Das Gericht habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt und den Sachverhalt nicht richtig unter die Rechtsvorschriften subsummiert, da es der Ansicht gewesen sei, dass der BPP ein Vorteil gewährt worden sei, durch den die Garantie zu einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe geworden sei.
3.
Das Gericht habe mit seiner Auffassung, dass der Kommission dadurch, dass sie die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vorgesehenen Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahme nicht berücksichtigt habe, kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Rechtsfehler unterlaufen sei, einen Rechtsfehler begangen.
4.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Rückforderungsbeschluss aufrechterhalten habe; es habe nämlich die Entscheidung aufrechterhalten, die Rückforderung einer (angeblichen) Beihilfe anzuordnen, die — da die BPP keinen Vorteil erhalten habe — nicht mit dem Binnenmarkt unvereinbar gewesen sei, nicht festgestellt, dass der angefochtene Beschluss die Rückforderung von Beihilfen aus verfahrensrechtlichen Gründen anordne, und zu Unrecht angenommen, dass die Kommission bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe die in ihren Leitlinien festgelegten Grundsätze beachtet habe.
5.
Das Gericht habe dadurch, dass es den angefochtenen Beschluss aufrechterhalten habe, soweit er die Rückforderung der (angeblichen) Beihilfe anordne, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt.
6.
Das Gericht habe die Verletzung des Rechts der BPP auf eine faire Behandlung durch die Kommission nicht berücksichtigt; der vorliegende Fall sei nämlich anders behandelt worden als ähnliche Fälle.
(1) Beschluss der Kommission Nr. 2011/346/EU vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der Banco Privado Português, SA, gewährt hat (ABl. L 159, S. 95).
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