20.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 127/14
Rechtsmittel der Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2014 in der Rechtssache T-550/08, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 24. Februar 2015
(Rechtssache C-94/15 P)
(2015/C 127/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG (Prozessbevollmächtigte: Dr. U. Itzen und J. Ziebarth LLM, Rechtsanwältinnen)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlich gestellten Anträge:
1.
das angefochtene Urteil des Gerichts (3. Kammer) vom 12. Dezember 2014 in der Rechtssache T-550/08 insgesamt aufzuheben, soweit es die Klägerin betrifft;
2.
hilfsweise, das gegenüber der Klägerin in Art. 2 der angegriffenen Entscheidung vom 1. Oktober 2008 verhängte Bußgeld in Höhe von 12 Mio. Euro angemessen herabzusetzen;
3.
weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;
4.
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist das Urteil des Gerichts (3. Kammer) vom 12. Dezember 2014, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG/Kommission, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission K (2008) 5476 endg. vom 1. Oktober 2008 in der Sache COMP/39181, Kerzenwachse, soweit er die Klägerin betrifft, hilfsweise Herabsetzung der gegen diese verhängten Geldbuße, abgewiesen hatte.
Die Rechtsmittelführerin macht folgende Rechtsmittelgründe geltend:
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie eine Verletzung von Art.101 AEUV, Art. 296 AEUV sowie von wesentlichen Verfahrens- und Verteidigungsrechten, weil das Gericht ihre bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit in Widerspruch zu den Zurechnungsgrundsätzen des EU-kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs festgestellt habe. Der grundlegende Widerspruch bestehe darin, dass das Gericht die Rechtsmittelführerin einerseits und die separat bebußte H&R KG und ihre Tochtergesellschaften andererseits für die Frage der Bußgeldverhängung als getrennte kartellrechtliche Unternehmen behandelt habe. Gleichzeitig habe das Gericht, wie zuvor die Kommission, diese Unternehmen für die Frage der Handlungszurechnung und Feststellung eines vermeintlichen Verstoßes als einheitliches Unternehmen „H&R/Tudapetrol“ behandelt. Dieselben Gesellschaften könnten jedoch nicht gleichzeitig als ein Unternehmen einen Verstoß begangen haben, für die Zwecke der Bußgeldverhängung aber als zwei Unternehmen behandelt werden. Das Gericht habe folglich zu Unrecht für bestimmte Zeiträume eine Doppelbestrafung derselben Anknüpfungshandlungen derselben angeblichen Unternehmenseinheit bestätigt.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 296 AEUV) des angefochtenen Urteils. Diese liege zunächst darin, dass das Urteil keine ausreichend individualisierten Ausführungen zum Tatvorwurf gerade gegenüber der Rechtsmittelführerin enthalte. Aufgrund der vom Gericht akzeptierten Mischbegründung zum Verstoß der nicht näher qualifizierten gemeinsamen Einheit „H&R/Tudapetrol“ ergebe sich weder aus der Kommissionsentscheidung noch aus dem Urteil, welche Handlungen der Rechtsmittelführerin zugerechnet würden. Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin dagegen, dass ihre Einzelrügen zu Sachverhaltsfeststellungen nicht umfassend beschieden worden seien. Das Gericht habe die erhobenen Rügen nur teilweise geprüft und beschieden. Soweit das Gericht Rügen aufgegriffen habe, seien die Begründungserwägungen des Gerichts wegen Verstoßes gegen die Beweisgrundsätze oder Denkgesetze, bzw. wegen Verfälschung der dem Gericht vorliegenden Tatsachen rechtswidrig.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin eine entscheidungserhebliche Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend. Diese bestehe insbesondere darin, dass das Gericht, wie zuvor die Kommission, keine hinreichende Individualisierung der festgestellten Vorwürfe vornehme, sondern in unzulässiger Weise durchgängig mit der unklaren Sammelbezeichnung „H&R/Tudapetrol“ argumentiere. Das habe zur Folge, dass für die Rechtsmittelführerin nicht ersichtlich sei, welche Vorwürfe im Einzelnen aufgrund welcher Beweismittel ihr gegenüber erhoben würden. Hierdurch werde der Zweifelssatz verletzt und der Rechtsmittelführerin eine Verteidigung gegen die erhobenen Vorwürfe in unzulässiger Weise erschwert.
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