27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/45
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2015 von Pilkington Group Ltd, Pilkington Automotive Ltd, Pilkington Automotive Deutschland GmbH, Pilkington Holding GmbH und Pilkington Italia SpA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Dezember 2014 in der Rechtssache T-72/09, Pilkington Group Ltd u. a./Kommission
(Rechtssache C-101/15 P)
(2015/C 138/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Pilkington Group Ltd, Pilkington Automotive Ltd, Pilkington Automotive Deutschland GmbH, Pilkington Holding GmbH und Pilkington Italia SpA (Prozessbevollmächtigte: S. Wisking und K. Fountoukakos-Kyriakakos, Solicitors)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
das Urteil in der Rechtssache T-72/09 aufzuheben, soweit darin die gegen Art. 2 Buchst. c der Entscheidung erhobene Klage abgewiesen wird;
—
die in Art. 2 Buchst. c der Entscheidung gegenüber den Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße herabzusetzen;
—
der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ist das Urteil aus den folgenden Gründen aufzuheben:
Erstens sei dem Gericht bei seiner Auslegung von Ziff. 13 der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (1) ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es der Auffassung gewesen sei, dass die Kommission bei der Bestimmung des relevanten Umsatzes dazu berechtigt gewesen sei, Umsätze nach Maßgabe von Verträgen vor dem Zeitraum der Zuwiderhandlung, die während dieses Zeitraums nicht neu verhandelt worden seien, zu berücksichtigen. Da diese Umsätze durch die Zuwiderhandlung nicht hätten betroffen sein können, sei es rechtsfehlerhaft, sie bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße zu berücksichtigen.
Zweitens sei dem Gericht bei seiner Auslegung des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (2) ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es der Ansicht gewesen sei, dass der Endbetrag der Geldbuße nicht über die gesetzliche Obergrenze von 10 % hinausgehe. Nicht der durchschnittliche EZB-Wechselkurs für das dem Jahr des Erlasses der Entscheidung vorausgehende Geschäftsjahr sei der geeignete Wechselkurs für die Berechnung der Obergrenze von 10 %, sondern der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung anwendbare EZB-Wechselkurs.
Drittens sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es die Bestimmungen zu Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit falsch angewandt habe und es unterlassen habe, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung mit der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gebotenen Intensität Gebrauch zu machen.
(1) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABl. C 210, S. 2.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (jetzt Art. 101 AEUV und 102 AEUV), ABl. L 1, S. 1.
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