15.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 198/18
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Polen), eingereicht am 9. März 2015 — Biuro Podróży „Partner“ Sp. z o.o. sp. komandytowa in Dąbrowa Górnicza/Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów
(Rechtssache C-119/15)
(2015/C 198/24)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Apelacyjny w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Biuro Podróży „Partner“ Sp. z o.o. sp. komandytowa in Dąbrowa Górnicza
Beklagter: Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów
Vorlagefragen
1.
Kann im Licht von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) in Verbindung mit den Art. 1 und 2 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (2) die Verwendung von AGB-Bestimmungen, die inhaltlich mit Bestimmungen übereinstimmen, die durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil für unzulässig erklärt und in das Register der unzulässigen AGB-Bestimmungen eingetragen worden sind, in Bezug auf einen Unternehmer, der nicht an dem Verfahren beteiligt war, das mit der Eintragung in das Register der unzulässigen AGB-Bestimmungen endete, als rechtswidrige Handlung angesehen werden, die im Licht des nationalen Rechts eine die Kollektivinteressen der Verbraucher verletzende Verhaltensweise darstellt und aus diesem Grund zur Auferlegung einer Geldbuße in einem nationalen Verwaltungsverfahren berechtigt?
2.
Ist im Licht von Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das zweitinstanzliche Gericht, gegen dessen Berufungsentscheidung die Kassationsbeschwerde, wie sie die polnische Zivilprozessordnung vorsieht, gegeben ist, ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, oder ist der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), der zur Entscheidung über die Kassationsbeschwerde berufen ist, ein solches Gericht?
(1) ABl. L 95, S. 29.
(2) ABl. L 110, S. 30.
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