11.5.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 155/15
Rechtsmittel, eingelegt am 11. März 2015 vom Gerichtshof der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 2. Februar 2015 in der Rechtssache T-577/14, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union
(Rechtssache C-125/15 P)
(2015/C 155/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. V. Placco und E. Beysen)
Andere Parteien: Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 2. Februar 2015 in der Rechtssache T-577/14, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, aufzuheben, soweit er die Antragspunkte 2 bis 4 des vom EuGH beim Gericht nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellten Antrags zurückweist;
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dem Antrag in den genannten Punkten stattzugeben und daher:
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den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Schadensersatzklage der Gascogne Sack Deutschland GmbH und der Groupe Gascogne S.A. als unzulässig abzuweisen, da sie gegen den EuGH (als Vertreter der Union) gerichtet ist;
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hilfsweise, falls der Gerichtshof zu der Meinung gelangen sollte, dass die Tatsache, dass die genannte Klage gegen den EuGH und nicht gegen die Kommission (als Vertreterin der Union) gerichtet ist, ihre Zulässigkeit nicht beeinträchtigt, dass aber das Gericht in seiner Entscheidung über den vom EuGH erhobenen Zwischenstreit die Ersetzung des EuGH durch die Kommission als beklagte Partei hätte anordnen müssen, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Schadensersatzklage der Gascogne Sack Deutschland GmbH und der Groupe Gascogne S.A. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofs entscheidet;
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der Gascogne Sack Deutschland GmbH und der Groupe Gascogne S.A. die Kosten des EuGH in beiden Rechtzügen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie geltend macht, dass das Gericht zum einen die Regeln für die Vertretung der Union vor ihren Gerichten verkannt und zum anderen seine Begründungspflicht verletzt habe.
Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Verkennung der Regeln für die Vertretung der Union vor ihren Gerichten gerügt wird, trägt der EuGH vor, dass angesichts des Fehlens ausdrücklicher Bestimmungen über die Vertretung der Union vor ihren Gerichten im Rahmen von Klagen auf Grundlage des Art. 268 AEUV die Regeln für eine solche Vertretung aus den für die Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit maßgeblichen allgemeinen Grundsätzen, besonders dem der geordneten Rechtspflege sowie denen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters, abgeleitet werden müssen.
Im Rahmen seines zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass der angefochtene Beschluss mangels gesonderter Widerlegung einer vor dem Gericht vorgebrachten, auf die Urteile C-40/12 P, Gascogne Sack/Kommission (1), und C-58/12 P, Groupe Gascogne/Kommission (2), gestützten Argumentation die Begründungspflicht verletze.
(1) EU:C:2013:768.
(2) EU:C:2013:770.
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