15.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 198/19
Rechtsmittel, eingelegt am 16. März 2015 von der Club Hotel Loutraki AE, der Vivere Entertainment AE, der Theros International Gaming, Inc., Elliniko Casino Kerkyras, Casino Rodos, der Porto Carras AE und der Kazino Aigaiou AE gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Januar 2015 in der Rechtssache T-58/13, Club Hotel Loutraki AE, Vivere Entertainment AE, Theros International Gaming, Inc., Elliniko Casino Kerkyras, Casino Rodos, Porto Carras AE und Kazino Aigaiou AE/Europäische Kommission
(Rechtssache C-131/15 P)
(2015/C 198/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien des Verfahrens
Rechtsmittelführer: Club Hotel Loutraki AE, Vivere Entertainment AE, Theros International Gaming, Inc., Elliniko Casino Kerkyras, Casino Rodos, Porto Carras AE und Kazino Aigaiou AE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Hellenische Republik und Organismos Prognostikon Agonon Podosfairou AE (OPAP)
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Januar 2015 in der Rechtssache T-58/13, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, in vollem Umfang aufzuheben;
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den „Beschluss C (2012) 6777 final der Kommission vom 3. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA 33 988 (2011/N) — Griechenland — Modalitäten der Erstreckung des Exklusivrechts des OPAP zum Betrieb von 13 Glücksspielen und Gewährung einer Exklusivlizenz zum Betrieb von 35 000 Video Lottery Terminals über einen Zeitraum von zehn Jahren“ für nichtig zu erklären;
—
den anderen Parteien des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Januar 2015 in der Rechtssache T-58/13, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, mit dem das Gericht die Anträge der Rechtsmittelführer auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 6777 final der Kommission vom 3. Oktober 2012 über „die staatliche Beihilfe SA 33 988 (2011/N) — Griechenland — Modalitäten der Erstreckung des Exklusivrechts des OPAP zum Betrieb von 13 Glücksspielen und Gewährung einer Exklusivlizenz zum Betrieb von 35 000 Video Lottery Terminals über einen Zeitraum von zehn Jahren“ zurückgewiesen hat.
2.
In dem Beschluss habe die Kommission gegenüber zwei angemeldeten Maßnahmen zugunsten des OPAP keine Einwände erhoben: a) die Gewährung einer Exklusivlizenz zum Betrieb von 35 000 Video Lottery Terminals über einen Zeitraum von zehn Jahren bis 2022 an OPAP; b) die 10-jährige Verlängerung von 2020 bis 2030 der dem OPAP zum Betrieb von 13 Glücksspielen bereits gewährten Exklusivrechte.
3.
Mit ihrem Rechtsmittel machen die Rechtsmittelführer drei Gründe gegen das angefochtene Urteil geltend:
a)
Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und gegen die Art. 4 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 3 und 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 (1), weil das Gericht in den Rn. 33 bis 64 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, und dass sie ihre Untersuchung im vorläufigen Verfahren rechtmäßig abgeschlossen habe.
b)
Verstoß gegen Art. 296 AEUV und gegen die Art. 41 und 47 der Charta, weil das Gericht in den Rn. 65 bis 78 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Beschluss der Kommission hinreichend begründet sei, obwohl wirtschaftliche Daten gefehlt hätten, was es nicht ermöglicht habe, zu ermitteln, ob die Berechnungen der Kommission exakt gewesen seien.
c)
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil das Gericht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die gemeinsame Beurteilung der angemeldeten Maßnahmen durch die Kommission rechtmäßig gewesen sei, obwohl eine Marktdefinition gefehlt habe und die Begriffe „Ähnlichkeit“ und „wirtschaftlicher Zusammenhang“ fehlerhaft angewandt worden seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
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