21.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/14
Rechtsmittel, eingelegt am 20. März 2015 von Mohammad Makhlouf gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Januar 2015 in der Rechtssache T-509/11, Makhlouf/Rat
(Rechtssache C-136/15 P)
(2015/C 311/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Mohammad Makhlouf (Prozessbevollmächtigter: G. Karouni, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben;
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auszusprechen, dass die Beschlüsse und Verordnungen des Rates der Europäischen Union, gegen die sich das vorliegende Rechtsmittel richtet, null und nichtig sind, soweit sie den Rechtsmittelführer betreffen;
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dem Rat die Kosten des Rechtsmittelführers für das Rechtsmittelverfahren und für das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, dass das Gericht die Vorschriften über die dem Rat obliegende Verpflichtung rechtsfehlerhaft angewandt habe.
Im Einzelnen habe sich das Gericht auf eine Begründung des Rates gestützt, die unvollständig und unsubstantiiert sei, so dass es dem Rechtsmittelführer nicht möglich gewesen sei, die spezifischen und konkreten Gründe für seine Aufnahme in die Liste zu bestimmen. Daher sei er nicht in der Lage gewesen, eine angemessene Verteidigung sicherzustellen, da er über den ihm zur Last gelegten Sachverhalt — Vorgehen gegen Demonstranten oder Unterstützung des Regimes oder dass er von dem Regime profitiere — in Unkenntnis gewesen sei.
Außerdem habe das Gericht seine Begründungpflicht offensichtlich falsch verstanden, da es versucht habe, die Untätigkeit des Rates auszugleichen, indem es sich in seinem Urteil zu Unrecht und erstmals darauf gestützt habe, dass der Rechtsmittelführer „Nutznießer des Regimes“ sei.
Der Umstand, dass in der Begründung des Rates ein klarer und konkreter Hinweis auf den dem Rechtsmittelführer zur Last gelegten Sachverhalt, der zu der restriktiven Maßnahme geführt habe, fehle, habe somit die Ausübung der Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers ernsthaft beeinträchtigt.
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