8.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 190/3
Rechtsmittel, eingelegt am 23. März 2015 von der Teva Pharma BV und der Teva Pharmaceuticals Europe BV gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 22. Januar 2015 in der Rechtssache T-140/12, Teva Pharma BV und Teva Pharmaceuticals Europe BV/Europäische Arzneimittelagentur (EMA)
(Rechtssache C-138/15 P)
(2015/C 190/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Teva Pharma BV und Teva Pharmaceuticals Europe BV (Prozessbevollmächtigte: G. Morgan, Solicitor, K. Bacon, Barrister, und E. S. Mackenzie, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Arzneimittelagentur, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das Urteil des Gerichts aufzuheben;
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die Entscheidung der EMA in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2012, mit der die Validierung des Antrags auf Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;
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der EMA die Kosten der Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf einen Rechtsmittelgrund, und zwar auf die rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 (1) durch das Gericht. Sie rügen drei verschiedene Rechtsfehler. Erstens habe das Gericht Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 falsch ausgelegt, indem es verkannt habe, dass einem zweiten ähnlichen Arzneimittel für seltene Leiden, für das nach Art. 8 Abs. 3 abweichend von Art. 8 Abs. 1 eine Genehmigung erteilt worden sei, nicht der Bonus der Marktexklusivität, der nach Art. 8 Abs. 1 für das erste Arzneimittel für seltene Leiden vorgesehen sei, gewährt werden könne.
Zweitens habe das Gericht zu Unrecht verneint, dass seine Auslegung von Art. 8 zu einer Verlängerung des Marktexklusivitätsrechts des ersten Erzeugnisses führe.
Drittens habe das Gericht das sich auf den ursprünglichen Nichtigkeitsgrund beziehende Hilfsvorbringen der Rechtsmittelführer, dass, selbst wenn das zweite Erzeugnis grundsätzlich in den Genuss eines eigenen Zeitraums des Marktexklusivitätsrechts käme, diese Exklusivität nicht ein Generikum des ersten Erzeugnisses vom Markt ausschließen könne, nicht richtig dargestellt und damit falsch gewürdigt.
Die Rechtsmittelführer ersuchen den Gerichtshof um eine endgültige Entscheidung, mit der die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt wird.
(1) Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. 2000, L 18, S. 1).
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