8.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 190/4
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Rennes (Frankreich), eingereicht am 25. März 2015 — Doux SA, Rechtsanwältin Sophie Gautier, handelnd als Insolvenzverwalterin der Doux SA, SCP Valliot-Le Guenevé-Abittbol in der Person des Rechtsanwalts Valliot als Insolvenzverwalter der Doux SA/Etablissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
(Rechtssache C-141/15)
(2015/C 190/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif de Rennes
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Doux SA, Rechtsanwältin Sophie Gautier, handelnd als Insolvenzverwalterin der Doux SA, SCP Valliot-Le Guenevé-Abittbol in der Person des Rechtsanwalts Valliot als Insolvenzverwalter der Doux SA
Beklagter: Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
Vorlagefragen
1.
Handelt es sich bei dem in Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 (1) und ihren Anhängen VI und VII festgelegten Wassergehaltgrenzwert um ein Erfordernis der „gesunden und handelsüblichen Qualität“ im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (2) und des Urteils Nowaco Germany?
2.
Darf tiefgefrorenes Geflügel, das den in Art. 15 der Verordnung Nr. 543/2008 und ihren Anhängen VI und VII festgelegten Wassergehaltgrenzwert überschreitet und dem eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt ist, unter normalen Bedingungen im Sinne des Art. 28 der Verordnung Nr. 612/2009 innerhalb der Union vermarktet werden und gegebenenfalls unter welchen?
3.
Steht die Tatsache, dass der Wassergehaltgrenzwert nach Anhang VI der Verordnung Nr. 543/2008 seit mehreren Jahrzehnten auf 5,1 % festgelegt und nicht verändert wurde, trotz angeblicher Änderungen der Haltungspraktiken und trotz kritischer Äußerungen in einigen wissenschaftlichen Studien zur Überholtheit dieses Grenzwerts mit dem Recht der Europäischen Union, und insbesondere mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang?
4.
Sind die Anhänge VI und VII der Verordnung Nr. 543/2008 für die Durchführung der in Art.15 dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen hinreichend präzise oder musste Frankreich die „zweckdienlichen Vorkehrungen für die … Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen“ erlassen, da anderenfalls gegen während der Ausfuhr der Ware durchgeführte Kontrollen Einwendungen erhoben werden können?
5.
Können die Verlangen auf Gegenanalyse, die nach Art. 16 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 543/2008 für die Ergebnisse von Kontrollen in Schlachthäusern gelten, insbesondere in Anwendung von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Kontrollen ausgedehnt werden, die auf der Stufe der Vermarktung ausgeführter Waren in Anwesenheit der Parteien durchgeführt werden?
(1) Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157, S. 46).
(2) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186, S. 1).
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