15.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 198/23
Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten i Stockholm (Schweden), eingereicht am 1. April 2015 — George Karim/Migrationsverket
(Rechtssache C-155/15)
(2015/C 198/31)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Kammarrätten i Stockholm
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: George Karim
Rechtsmittelgegner: Migrationsverket
Vorlagefragen
1.
Bestimmen die wirksame Rechtsmittel betreffenden neuen Vorschriften der Verordnung Nr. 604/2013 (1) (19. Erwägungsgrund und Art. 27 Abs. 1 und 5), dass ein Asylbewerber auch den in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien für seine Überführung in einen anderen Mitgliedstaat, der seiner Aufnahme zugestimmt hat, entgegentreten kann? Oder kann ein wirksames Rechtsmittel darauf beschränkt werden, dass nur ein Anspruch auf Prüfung besteht, ob in dem Mitgliedstaat, in den der Antragsteller überführt werden soll, systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen (entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C 394/12)?
2.
Falls der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass es möglich sein muss, den in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien entgegenzutreten, wird außerdem um die Beantwortung folgender Frage gebeten: Bestimmt Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013, dass diese Verordnung nicht angewandt werden darf, wenn der Asylbewerber darauf nachweist, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat?
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180, S. 31).
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