15.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 198/24
Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 1. April 2015 — SIA „Private Equity Insurance Group“/AS „Swedbank“
(Rechtssache C-156/15)
(2015/C 198/32)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: SIA „Private Equity Insurance Group“
Kassationsbeschwerdegegnerin: AS „Swedbank“
Vorlagefragen
1.
Sind die Vorschriften von Art. 4 der Richtlinie 2002/47/EG (1) über die Verwertung einer Finanzsicherheit angesichts des ersten und des vierten Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie ausschließlich auf Konten anwendbar sind, die für Abrechnungen im Rahmen von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen genutzt werden, oder dahin, dass sie in gleicher Weise auf jedes bei einer Bank eröffnete Konto einschließlich eines Girokontos, das nicht für Wertpapierlieferungen und -abrechnungen genutzt wird, anzuwenden sind?
2.
Sind Art. 8 und Art. 3 der Richtlinie 2002/47/EG angesichts ihres dritten und ihres fünften Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass die Zielsetzung der Richtlinie darin besteht, eine besonders günstige Vorzugsbehandlung von Kreditinstituten bei Insolvenzen ihrer Kunden sicherzustellen, insbesondere gegenüber anderen Gläubigern dieser Kunden wie Arbeitnehmern in Bezug auf ihre Gehaltsforderungen, dem Staat in Bezug auf seine Steuerforderungen und Sicherungsgläubigern in Bezug auf Forderungen, für die Sicherheiten bestehen, die durch den öffentlichen Glauben von Registern geschützt sind?
3.
Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2002/47/EG dahin zu verstehen, dass es sich um eine Norm zur Mindestharmonisierung oder zur vollständigen Harmonisierung handelt, d. h., ist er dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten gestattet, diese Vorschrift auf Rechtssubjekte zu erstrecken, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind?
4.
Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2002/47/EG eine unmittelbar anwendbare Vorschrift?
5.
Falls die Zielsetzung und Tragweite der Richtlinie 2002/47/EG begrenzter sind als die Zielsetzung und Tragweite des nationalen Gesetzes, dessen Erlass förmlich mit der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie begründet wurde, ist es dann möglich, die Auslegung dieser Richtlinie heranzuziehen, um eine Klausel über eine Finanzsicherheit, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf dem nationalen Recht beruht, für unwirksam zu erklären?
(1) Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168, S. 43).
Full & Egal Universal Law Academy