29.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/16
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 15. April 2015 — Connexxion Taxi Services BV/Staat der Nederlanden (Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport) u. a.
(Rechtssache C-171/15)
(2015/C 213/26)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Connexxion Taxi Services BV
Kassationsbeschwerdegegner: Staat der Nederlanden (Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport), Transvision BV, Rotterdamse Mobiliteit Centrale RMC BV, Zorgvervoercentrale Nederland BV
Vorlagefragen
1.
a)
Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1), dem entgegen, dass das nationale Recht einen öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob ein Bieter, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, tatsächlich auszuschließen ist?
b)
Ist dabei von Belang, dass ein öffentlicher Auftraggeber in die Ausschreibungsbedingungen eine Bestimmung aufgenommen hat, nach der ein Angebot, auf das ein Ausschlussgrund Anwendung findet, unberücksichtigt bleibt und nicht für eine nähere inhaltliche Beurteilung in Betracht kommt?
2.
Falls Frage 1a verneint wird: Hindert das Unionsrecht die nationalen Gerichte daran, eine Prüfung anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wie sie von einem öffentlichen Auftraggeber im konkreten Fall durchgeführt wurde, nicht „umfassend“ vorzunehmen, sondern sich mit der („summarischen“) Prüfung zu begnügen, ob der öffentliche Auftraggeber bei verständiger Würdigung zu der Entscheidung gelangen konnte, einen Bieter, der eine schwere berufliche Verfehlung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie begangen hat, dennoch nicht auszuschließen?
(1) ABl. L 134, S. 114.
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