29.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/18
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 21. April 2015 — Nelsons GmbH gegen Ayonnax Nutripharm GmbH, Bachblütentreff Ltd
(Rechtssache C-177/15)
(2015/C 213/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Nelsons GmbH
Revisionsbeklagte: Ayonnax Nutripharm GmbH, Bachblütentreff Ltd
Vorlagefragen
1.
Sind in Pipettenfläschchen mit einem Inhalt von 10 oder 20 ml und als Spray über Apotheken vertriebene, als Spirituosen bezeichnete Flüssigkeiten mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (1), wenn nach den auf ihren Verpackungen gegebenen Dosierungshinweisen
a)
vier Tropfen der Flüssigkeit in ein Wasserglas zu geben und über den Tag verteilt zu trinken oder bei Bedarf vier Tropfen unverdünnt zu sich zu nehmen sind,
b)
zwei Sprühstöße der als Spray vertriebenen Flüssigkeit auf die Zunge zu geben sind?
2.
Falls die Fragen zu 1.a) und b) zu verneinen sind:
Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen?
3.
Gilt die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn das betreffende Produkt unter seinem Markennamen vor dem 1. Januar 2005 nicht als Lebensmittel, sondern als Arzneimittel vermarktet wurde?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) in der durch Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 geänderten Fassung (ABl. L 310, S. 36).
Full & Egal Universal Law Academy