13.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 228/4
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 21. April 2015 — Daimler AG/Együd Garage Gépjárműjavító és Értékesítő Kft.
(Rechtssache C-179/15)
(2015/C 228/05)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Daimler AG
Beklagte: Együd Garage Gépjárműjavító és Értékesítő Kft.
Vorlagefrage
Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (1) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke berechtigt ist, gegen einen Dritten, der in einer Anzeige im Internet genannt wird, in der ein mit der Marke verwechselbares Zeichen vorkommt und die sich auf eine mit den Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, identische Dienstleistung dieses Dritten bezieht, so dass beim Publikum der falsche Eindruck entstehen kann, dass eine offizielle Geschäftsverbindung zwischen dem Unternehmen des Dritten und dem Markeninhaber besteht, auch dann vorzugehen, wenn die Anzeige weder von der darin genannten Person noch für deren Rechnung ins Internet gestellt wurde oder wenn diese Anzeige im Internet abrufbar bleibt, obwohl die darin genannte Person in der bei vernünftiger Betrachtung zu erwartenden Weise ihre Löschung zu erreichen versuchte, ohne dass dies gelang?
(1) ABl. 1989, L 40, S. 1.
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