3.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 254/4
Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 22. April 2015 — Marjan Kostanjevec/F&S Leasing GmbH
(Rechtssache C-185/15)
(2015/C 254/05)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien
Kläger: Marjan Kostanjevec
Beklagte: F&S Leasing GmbH
Vorlagefragen
1.
Ist der Begriff der Widerklage im Sinne von Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 (1) in der Weise auszulegen, dass er auch eine Klage erfasst, die als Widerklage nach nationalem Recht eingereicht wurde, nachdem das im Verfahren über die ursprüngliche Klage der Beklagten ergangene rechtskräftige und vollstreckbare Urteil im Revisionsverfahren aufgehoben wurde und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde, wenn der Kläger mit seiner auf eine bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützten Widerklage die Rückzahlung des Betrags geltend macht, den er gemäß dem im ursprünglichen Verfahren ergangenen und [später] aufgehobenen Urteil zu zahlen hatte?
2.
Ist der Begriff „Verbrauchersache“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in der Weise auszulegen, dass er auch eine Situation erfasst, in der der Verbraucher eine Klage, mit der er einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, als Widerklage nach nationalem Recht im Zusammenhang mit einer ursprünglichen Klage — wobei es sich bei dem entsprechenden Verfahren um eine Verbrauchersache im Sinne der angeführten Vorschrift der Verordnung Nr. 44/2001 handelt — eingereicht hat und der Kläger — Verbraucher — mit seiner Widerklage die Rückzahlung des Betrags geltend macht, den er gemäß dem im ursprünglichen Verfahren ergangenen und (später) aufgehobenen Urteil zu zahlen hatte, also die Rückzahlung des Betrags, der seinen Ursprung in der Verbrauchersache hatte?
3.
Wenn die Zuständigkeit im hier beschriebenen Fall weder auf die Zuständigkeitsvorschriften für Widerklagen noch auf die Zuständigkeitsvorschriften für Verbrauchersachen gestützt werden kann, stellt sich noch folgende Frage:
a)
Ist die Wendung „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in der Weise auszulegen, dass sie auch eine Klage erfasst, mit der der Kläger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, die er jedoch als Widerklage nach nationalem Recht im Zusammenhang mit einer ursprünglichen Klage der Beklagten eingereicht hat, wobei sich dieses Verfahren auf ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bezog und Gegenstand des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung des Betrags ist, den der Kläger gemäß dem im Verfahren über die ursprüngliche Klage der Beklagten ergangenen und (später) aufgehobenen Urteil zu zahlen hatte, also die Rückzahlung des Betrags, der seinen Ursprung in der Vertragssache hatte?
Wenn die vorstehende Frage bejaht werden kann, stellt sich noch die folgende Frage:
b)
Ist im beschriebenen Fall die Zuständigkeit gemäß dem Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 unter Anwendung der Vorschriften zu bestimmen, die für die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gelten?
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).
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