22.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 205/25
Klage, eingereicht am 29. April 2015 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-200/15)
(2015/C 205/33)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wasmeier und P. Guerra e Andrade)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch, dass sie zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage bei nach Portugal eingeführten Gebrauchtfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat ein System zur Berechnung des Wertverlusts der Fahrzeuge angewendet hat, das den tatsächlichen Wert der Fahrzeuge nicht berücksichtigt und insbesondere weder den Wertverlust, bevor das Fahrzeug ein Jahr alt ist, noch bei über fünf Jahre alten Fahrzeugen irgendeinen anderen Wertverlust berücksichtigt, ihren Verpflichtungen aus Art. 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht nachgekommen ist;
—
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Regelungen in Art. 11 des Código do imposto sobre veículos (portugiesisches Kraftfahrzeugsteuergesetz) in Bezug auf in Portugal zugelassene Gebrauchtkraftfahrzeuge, d. h. Gebrauchtfahrzeuge mit einem von einem anderen Mitgliedstaat unbefristet erteilten Kennzeichen, die in Portugal in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt würden, diskriminierend seien. Anders als bei originär in den steuerrechtlich freien Verkehr in Portugal übergeführten Gebrauchtfahrzeugen würden bei von anderen Mitgliedstaaten aus zugelassenen Fahrzeugen nämlich Steuersätze angewendet, die den Wertverlust der Fahrzeuge nicht angemessen widerspiegelten. U. a. erfolge eine Senkung des Steuersatzes erst nach einer Nutzungsdauer von einem Jahr. Ab einer Nutzungsdauer von fünf Jahren könne die Senkung nicht mehr als 52 % betragen.
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