10.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 262/3
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Mai 2015 von Nissan Jidosha KK gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. März 2015 in der Rechtssache T-572/12, Nissan Jidosha KK/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-207/15 P)
(2015/C 262/04)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Nissan Jidosha KK (Prozessbevollmächtigte: B. Brandreth, Barrister, und D. Cañadas Arcas, Abogada)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 4. März 2015 (Rechtssache T-572/12) aufzuheben;
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 6. September 2012 aufzuheben (Sache R 2469/2011-1);
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 47 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) (GMV) einen Rechtsfehler begangen. Insbesondere habe es fehlerhaft festgestellt, dass Art. 47 keine fortlaufenden Anträge auf Verlängerung erlaube. Neben seiner fehlerhaften Auslegung von Art. 47 GMV habe das Gericht Art. 48 GMV fehlerhaft ausgelegt, indem es festgestellt habe, dass er nur auf das Zeichen der Gemeinschaftsmarke anwendbar sei.
a.
Die Auslegung von Art. 47 Abs. 3 des Gerichts sei widersprüchlich.
b.
Die Auslegung von Art. 47 Abs. 3 des Gerichts verlange einen tatsächlichen Verzicht auf einen Teil der Marke, was im Widerspruch zu dem Wortlaut von Art. 50 GMV stehe.
c.
Das vom Gericht postulierte Erfordernis der Rechtssicherheit folge aus den vom HABM ergriffenen Maßnahmen. Diese Anforderung ergebe sich nicht notwendigerweise bereits aus der Auslegung von Art. 47 Abs. 3 durch das Gericht, während die Rechtssicherheit auch nach der Auslegung der Rechtsmittelführerin gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall seien die Maßnahmen des HABM auf der Grundlage getroffen worden, dass auf die Marke verzichtet worden sei, was das Gericht als Rechtsfehler angesehen habe.
d.
Die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachte Auslegung von Art. 47 Abs. 3 werde durch den Wortlaut des Artikels nicht ausgeschlossen.
e.
Die Auslegung von Art. 48 habe fälschlicherweise zum Ergebnis, dass der Artikel nur das Zeichen betreffe, aus dem sich die Gemeinschaftsmarke zusammensetze.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy