20.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 236/28
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Mai 2015 von der Republik Polen gegen das Urteil des Gerichts vom 25. Februar 2015 in der Rechtssache T-257/13, Republik Polen/Europäische Kommission
(Rechtssache C-210/15 P)
(2015/C 236/38)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Februar 2015 in der Rechtssache T-257/13, Republik Polen/Kommission, in vollem Umfang aufzuheben;
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den Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/123/EU vom 26. Februar 2013 (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2013] 981) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1) für nichtig zu erklären, soweit darin Ausgaben der von der Republik Polen zugelassenen Zahlstelle in Höhe von 2 8 7 63 238,60 Euro sowie von 5 6 88 440,96 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen werden;
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der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Republik Polen macht mit ihrem Rechtsmittelgrund gegen das angefochtene Urteil eine fehlerhafte Auslegung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1698/2005 geltend, die in der Annahme bestehe, dass die Gewährung von Vorruhestandsbeihilfe eine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit der Person, die einen landwirtschaftlichen Betrieb abgebe, voraussetze, während aus diesen Vorschriften das Erfordernis einer zehnjährigen landwirtschaftlichen Tätigkeit (mit oder ohne Erwerbszweck) vor der Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebs sowie das Verbot einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit des Abgebenden nach der Abgabe dieses Betriebs folge.
Nach Auffassung der Republik Polen ergibt sich das Erfordernis einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vor der Abgabe des Betriebs nicht aus dem Unionsrecht. Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1698/2005 könne die erforderliche zehnjährige landwirtschaftliche Tätigkeit erwerbsmäßig oder nichterwerbsmäßig sein. Darüber hinaus verböten diese Vorschriften eine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit des Abgebenden nach der Abgabe dieses Betriebs.
(1) ABl. L 67, S. 20.
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